Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist nach § 1 „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
Nach § 2 Anwendungsbereich Absatz 1 sind Benachteiligungen aus diesen Gründen unzulässig unter anderem in Bezug auf „1. den Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, 3. den Zugang zu Berufsbildung [... und] 7. die Bildung.“
Dabei unterscheidet § 3 zwischen (1) unmittelbarer Benachteiligung, (2) mittelbarer Benachteiligung durch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, (3) Belästigung, (4) sexueller Belästigung sowie (5) Anweisung zur Benachteiligung.
Rechte bei Diskriminierung von Lehrkräften
Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte, also auch Lehrkräfte, nicht benachteiligt werden und haben nach § 13 das Recht, sich bei von den Arbeitgeber*innen zu benennenden Stellen zu beschweren, wenn sie sich durch Arbeitgeber*innen, Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder Dritte benachteiligt fühlen. Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.
Als Ausnahme legt § 9 fest, dass religiöse oder weltanschauliche Träger*innen (1) eine bestimmte Religion oder Weltanschauung und (2) „ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses“ verlangen können.
Arbeitgeber*innen müssen nach § 12 Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen und die für Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen bekannt machen.
Nach § 62 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) haben „Dienststelle und Personalvertretung … darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen … ihrer sexuellen Identität unterbleibt“, und nach § 64 hat der Personalrat unter anderem „folgende allgemeine Aufgaben: [...] 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, [...] durchgeführt werden, [...] 5. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken, [...]“.