

Welche grundsätzlichen Grenzen setzt der Datenschutz für die digitale Arbeit von Lehrer*innen?
Ziel von datenschutzrechtlichen Regelungen ist es, die Persönlichkeitsrechte der Einzelnen zu wahren. Landesrechtliche Grundlage im schulischen Bereich sind die §§ 120 und 121 Schulgesetz NRW (SchulG), die Verordnungen zur Datenverarbeitung in der Schule (VO-DV I und II) und die Dienstanweisung für die automatisierte Datenverarbeitung (DA ADV). Darüber hinaus gilt das Datenschutzgesetz NRW in Verbindung mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage und nur so weit zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Schule erforderlich verarbeitet werden oder es bedarf einer informierten und freiwilligen Einverständniserklärung der Betroffenen.
In welchen digitalen Arbeitszusammenhängen müssen Lehrer*innen datenschutzrechtliche Regelungen besonders beachten?
Immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die schul- und datenschutzrechtlichen Regelungen befolgt werden. Dies ist erst einmal unabhängig von der gewählten Plattform. Unter personenbezogenen Daten werden nach der DSGVO alle Informationen verstanden, die sich auf eine identifizierte oder – insbesondere mittels Zuordnung – identifizierbare natürliche Person beziehen. Personenbezogene Daten sind neben dem Namen zum Beispiel auch IP-Adressen, Internet-Kennungen, Standortdaten sowie das Aussehen und genetische Informationen, wenn diese die Person identifizierbar machen – auch dann, wenn dies durch Kombination der Daten geschieht.
Welche Inhalte dürfen Lehrkräfte über die schuleigenen Plattformen teilen?
Eine Plattform ist geeignet für das Teilen von Informationen, wenn diese in der Schule im Auftrag der Schulleitung über den Schulträger eingeführt wurde. Das Stichwort hierzu ist „Datenverarbeitung im Auftrag“. Das heißt auch, dass es für dienstliche Kommunikation keine allein durch Kolleg*innen betriebenen Plattformen geben darf. Denn die Schulleitung ist für die Einhaltung des Datenschutzrechts verantwortlich und haftet für Datenschutzverstöße auch persönlich. Sie hat deshalb eine Überwachungsfunktion und muss den Überblick über die gesamte schulische Kommunikation behalten können. Schulische Kommunikation, die dienstliche Zwecke erfüllt, die durch die VO-DV I und II definiert werden, ist immer dienstliche Kommunikation.
Muss Lehrkräften ein mobiles Dienstgerät zur Verfügung gestellt werden?
Nein, es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn beziehungsweise des Arbeitgebers, Lehrkräften ein mobiles Dienstgerät auszuhändigen. Es genügt der Verweis auf Computerarbeitsplätze in den Bildungsstätten. Diese über die Schulträger eingeführten Geräte müssen bestimmten Arbeitsschutzbestimmungen genügen. Ob allein die Einrichtung von Computerarbeitsplätzen in der Schule genügt, beurteilt die GEW NRW kritisch: Die GEW NRW hat in einer Kampagne die Einführung von mobilen dienstlichen Endgeräten schon vor Jahren gefordert. Unterstützt wurde diese Forderung durch ein Gutachten des parlamentarischen Dienstes des NRW-Landtags. Gerade die schulgesetzlichen Anforderungen, die heute an einen modernen und innovativen Unterricht gestellt werden, sowie eine effiziente dienstliche Aufgabenerfüllung im schulorganisatorischen Bereich lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass jeder Lehrkraft ein mobiles Dienstgerät gestellt werden muss.
Worauf müssen Lehrkräfte achten, wenn sie ihr privates Endgerät, einen Laptop oder ein Handy, dienstlich nutzen?
Die Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule setzt die Rahmenbedingungen für die Nutzung von privaten Endgeräten im schulischen Kontext, beispielsweise bei der Nutzung der schulischen E-Mail-Adresse. Wenn über den Schulträger ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt oder auch nur angeboten wurde, sind die Hürden sehr hoch, personenbezogene Daten der Schule auf einem privaten Gerät zu verarbeiten. Dazu muss ein Antrag bei der Schulleitung gestellt werden, der nur in Ausnahmefällen genehmigt werden darf, beispielsweise wenn ein dienstliches Gerät nach Verlust nicht mehr durch den Schulträger ersetzt werden kann. Ansonsten kann alles ohne Personenbezug, wie Unterrichtsvor- und -nachbereitung, auf privaten Geräten erledigt werden.
Dürfen Lehrer*innen mit Eltern, Schüler*innen, Kolleg*innen oder Vorgesetzten dienstlich über Messenger-Dienste kommunizieren?
Bildungsstätten sollten in einer Vereinbarung Kommunikationsregeln für dienstliche Kommunikation zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben definieren. Die GEW NRW hat hierzu einen Entwurf einer Rahmenmediennutzungsordnung erstellt. Damit können Regeln zur Nutzung bestimmter Kanäle, aber auch für dienstliche Erreichbarkeit definiert werden. Die genutzten Plattformen und Kanäle müssen die schulrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Sofern personenbezogene Schüler*innendaten übermittelt werden, erfüllt beispielsweise WhatsApp laut dem NRW-Ministerium für Schule und Bildung (MSB) diese datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht. Auch die Nutzung privater E-Mail-Dienste kann nicht verantwortet werden.
Generell können Lehrkräfte zur Nutzung von Messengern auf privaten Endgeräten nicht verpflichtet werden. Erhält eine Lehrkraft ein dienstliches Gerät, ist die Nutzung eines privaten Geräts zu dienstlichen Zwecken ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Nutzung von LOGINEO NRW auf einem privaten Gerät. Das MSB begründet seine Haltung mit dem Datenschutz, der letztlich von der Schulleitung zu verantworten ist. Denn die Verarbeitung von personenbezogenen Schüler*innendaten auf einem Privatgerät ist immer angreifbar. Den schulischen Alltag vereinfachen diese Regelungen nicht. Nichtsdestotrotz basieren sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deren Befolgung die einzelne Lehrkraft und die Schulleitung im Zweifel vor juristischem Ärger schützt.
Dürfen Lehrkräfte KI-Tools für die Unterrichtsvorbereitung nutzen?
Lehrkräfte dürfen KI-Tools zur Erstellung von Lehr- und Lernmaterialien als Formulierungshilfen für Anschreiben oder andere Produkte ohne Personenbezug ohne Einschränkungen verwenden. Bei urheberrechtlich geschütztem Material sollte überprüft werden, ob die Rechte für ein Hochladen in ein KI-Tool eingeschlossen sind. Personenbezogene schulische Daten dürfen nicht in ein KI-Tool eingebracht werden. Es gibt vom MSB eine Handreichung zum Thema KI im Unterricht.
Dürfen Lehrkräfte KI zur Bewertung von Schüler*innenleistungen nutzen?
Grundsätzlich steckt das sogenannte Learning Analytics noch in den Kinderschuhen. Aktuell gibt es verschiedene Systeme: Einerseits ein mit Mitteln des Digitalpakts gefördertes Projekt der Kultusministerkonferenz: das „Adaptive Intelligente System“ (AIS). Dieses System soll auf schulische Zwecke zugeschnitten werden und die schulrechtlichen Datenschutzanforderungen erfüllen. Andererseits gibt es kommerzielle Ansätze, sogenannte Intelligente tutorielle Systeme (ITS), die in Lernarrangements und Plattformen integriert werden können, um Schüler*innen darüber beispielsweise Feedback zu geben.
Falls eine Schule ein kommerzielles ITS einführen möchte, muss die Schule prüfen, ob es sich um ein Hochrisiko-Tool nach dem Maßstab des EU AI Act handelt (Art. 6 i. V. m. Anhang III, Ziff. 3b). Die GEW NRW rät, hierzu Kontakt mit den Aufsichtsbehörden aufzunehmen und für den Schulbereich zertifizierte Produkte einzusetzen. Des Weiteren sollte die Schulgemeinschaft über die schulischen Beteiligungsgremien ethische Grundsätze aufstellen, unter denen eine solche KI-gestützte Bewertung durch Lehrkräfte erfolgen kann. Es muss darauf geachtet werden, dass keine Daten mit Personenbezug in Systeme eingegeben werden, bei denen keine Kontrolle über die Verarbeitung dieser Daten besteht. Als Inspiration können die Ethischen Leitlinien für Lehrkräfte über die Nutzung von KI und Daten für Lehr- und Lernzwecke der EU-Kommission dienen. Konkrete Prüfungsschritte für Schulleitungen und Lehrkräfte findet man darin ab Seite 22 ff.
Was tun bei Regressforderung wegen Verletzung des Urheberrechts auf Schulwebsites?
Aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf Websites von Schulen kommt es aktuell vermehrt zu Regressforderungen an Beschäftigte. Mitglieder sollten mit dem Rechtsschutz der GEW NRW dringend Kontakt aufnehmen, wenn
- ein Urheber sich persönlich mit einer Regressforderung an sie wendet oder
- das Land NRW, eine Bezirksregierung oder ein Schulamt eine Regressforderung stellt. In den meisten Fällen macht der Urheber auf diesem Weg einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB gegen das Land NRW geltend und das Land NRW zahlt für die Urheberrechtsverletzung. Anschließend kann das Land NRW Beamt*innen über Art. 34 Satz 2 GG beziehungsweise Angestellte gemäß § 3 Abs. 7 TV-L / TVöD oder – soweit ausnahmsweise kein TV-L oder TVöD Anwendung findet – nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung in Regress nehmen.
Für beide Fälle rät der Rechtsschutz der GEW NRW dringend, die Regressforderungen nicht anzuerkennen – insbesondere sollte kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden – und sich grundsätzlich nicht zur Sache zu äußern. Sollte dem Anschreiben eine Frist zugrunde liegen, muss diese Frist im Zweifel gewahrt oder jedenfalls eine Fristverlängerung sichergestellt werden.
Mitglieder können den Schriftverkehr beziehungsweise das Forderungsschreiben unter Darlegung des Sachverhalts per E-Mail an den Rechtsschutz der GEW NRW weiterleiten. Wendet sich ein Urheber direkt an die Schule beziehungsweise Schulleitung, sollte sie das Forderungsschreiben an die zuständige Schulaufsicht weiterleiten.
Florian Heldt
Experte der GEW NRW für Rechtsschutz
So erreichst du den Rechtsschutz der GEW NRW
Mitglieder der GEW NRW finden die ausführliche Info zu Urheberrechtsverletzungen auf Schulhomepages im Downloadbereich unter Recht und Beratung