A 13- / EG 13-Reform

Besoldung: Was Beamt*innen und tarifbeschäftigte Lehrkräfte jetzt wissen müssen

Im August 2026 starten alle verbeamteten Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen mit der Besoldungsgruppe A 13 in den Beruf. Auch angestellte Lehrkräfte erhalten mehr Geld. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die A 13-/ EG 13-Reform für Lehrkräfte der Primar- und Sekundarstufe I.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat mit dem Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung am 30. Mai 2023 die Anhebung der Besoldung der Lehrkräfte der Primarstufe und der Sekundarstufe I von Besoldungsgruppe A 12 auf Besoldungsgruppe A 13 beschlossen. Seitdem erhöhen sich die Bezüge in mehreren Stufen durch eine jährlich aufwachsende Zulage.

Auch entsprechende tarifbeschäftigte Lehrkräfte erhalten die Zulage, da sich der Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)  an der Beamtenbesoldung orientiert. Zum 1. August 2026 werden nun alle verbeamteten Lehrkräfte der Primarstufe und der Sekundarstufe I automatisch in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte hat dies in der Regel ebenfalls eine Höhergruppierung und damit ein höheres Entgelt zur Folge. 

Die gesetzliche Überleitung betrifft alle Lehrkräfte der Primar- und Sekundarstufe I in der Besoldungsgruppe A 12. Die konkret betroffenen Amtsbezeichnungen kannst du im Merkblatt für Tarifbeschäftigte (Februar 2026) nachlesen.

Nein. Die Überleitung in A 13 erfolgt kraft Gesetzes ohne Antrag, ohne Ernennungsurkunde und in der Regel ohne Mitbestimmung des Personalrats.  Du bist verbeamtete Lehrkräfte in A 12 und erhältst zurzeit die aufwachsende Zulage? Dann stellt dich das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ab dem 1. August 2026 in der Bezügezahlung auf die Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahngruppe 2.1/ohne Strukturzulage) um und informiert dich über die Überleitung.

Nein. Die Überleitung in A 13 erfolgt im Beamtenbereich kraft Gesetzes innerhalb der bisherigen Laufbahngruppe 2.1 ohne Strukturzulage und ohne gesondertes Ernennungsverfahren. Es handelt sich um eine statusrechtliche Überleitung in ein neues Amt mit neuer Amtsbezeichnung – nicht um einen klassischen Laufbahnwechsel im Sinne eines Aufstiegs in eine andere Laufbahngruppe. Die neue Amtsbezeichnung lautet „Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht“.

Was passiert mit Beförderungs- und Funktionsstellen in der Primar- und Sekundarstufe I?

Die Landesregierung hat zwar angekündigt zu prüfen, ob die Anhebung des Einstiegsamtes auf A 13 besoldungsrechtliche Folgen für Beförderungs-, Funktions- und Leitungsämter zum 1. August 2026 haben muss — tatsächlich hat das Land hierzu aber bislang nichts umgesetzt. Bleibt das so, werden die bisherigen „funktionslosen“ Beförderungsämter zum 1. August 2026 faktisch vollständig entwertet. 

Auch bei Konrektor*innen, Fachleitungen und Schulleitungen fehlt bisher ein angemessener besoldungsrechtlicher Nachvollzug. Die GEW NRW kritisiert das als rechtswidrig, insbesondere wegen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Abstandsgebots. Wir rufen betroffene Mitglieder zu jährlichen Widersprüchen auf und haben zur Klärung der Rechtslage gerichtliche Musterverfahren auf den Weg gebracht. Begleitend machen wir weiter politischen Druck und fordern die Landesregierung dazu auf, angemessene besoldungsrechtliche Entwicklungsperspektiven zu schaffen.

Für angestellte Lehrkräfte, die unter den Tarifvertrag und die Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV EntgO L) fallen und in der Tätigkeit von lehramtsausgebildeten Lehrkräften der Primarstufe oder der Sekundarstufe I eingesetzt sind, erfolgt zum 1. August 2026 eine Höhergruppierung – in der Regel von EG 11 in EG 13. Bisherige Zulagen (Angleichungszulage, aufwachsende Zulage) entfallen dann. Lehrkräfte mit anderer Qualifikation (z.B. wissenschaftliches Hochschulstudium) werden je nach Qualifikation in höhere Entgeltgruppen (etwa EG 12/ EG 11/ EG 10) übergeleitet. Nur wer noch im Bestandsschutz nach altem Recht ist und bisher keine Angleichungs- oder aufwachsende Zulage/ Höhergruppierung nach TV EntgO L erhalten hat, muss für eine Höhergruppierung einen eigenen Antrag stellen. Hierbei müssen Betroffene eine Frist einhalten.

Für Tarifbeschäftigte an Schulen, die nicht in der Tätigkeit einer lehramtsausgebildeten Lehrkraft arbeiten – zum Beispiel Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht (HSU-Lehrkräfte), Fachkräfte im multiprofessionellen Team (MPT-Kräfte), Schulsozialarbeiter*innen — ergeben sich aus der A 13-Reform unmittelbar keine Änderungen bei ihrer Eingruppierung oder ihrem Entgelt.

Du wirst automatisch höhergruppiert, wenn du bereits vollständig im aktuellen Tarifrecht angekommen bist:

  • Du hast eine Lehramtsbefähigung beziehungsweise ein entsprechendes Lehramtsstudium und bist als Lehrkraft ab dem 1. August 2015 eingestellt worden? Dann erfolgt zum 1. August 2026 die Höhergruppierung (in der Regel von EG11 nach EG13) automatisch, die bisherigen Zulagen entfallen.
  • Du hast dieselbe Qualifikation, wurdest vor dem 1. August 2015 eingestellt und erhältst schon Angleichungszulage und aufwachsende Zulage – auch dann wirst du zum 1. August 2026 automatisch nach EG 13 höhergruppiert.
  • Du hast eine andere Qualifikation (z.B. wissenschaftliches Hochschulstudium, sonstige Hochschulbildung), bist ab dem 1. August 2015 als Lehrkraft eingestellt oder bereits aufgrund des TV EntgO L höhergruppiert — dann wirst du zum 1.August 2026 automatisch in die für deine Qualifikation vorgesehene Entgeltgruppe (z.B. EG12/EG11/EG10) eingestuft.

Du musst einen Antrag stellen, wenn du noch im „Bestandsschutz“ nach altem Recht bist und bisher keine Angleichungszulage beziehungsweise Höhergruppierung nach dem neuen Tarifrecht erhalten hast:

  • Du hast eine Lehramtsbefähigung/ein Lehramtsstudium, bist vor dem 1. August 2015 eingestellt worden und bekommst weder Angleichungszulage noch aufwachsende Zulage? Dann kannst du zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Juli 2027 eine Höhergruppierung in EG 13 beantragen (mit Rückwirkung auf den 1. August 2026).
  • Du hast eine andere Qualifikation (z.B. wissenschaftliches Hochschulstudium, Hochschulstudium), bist vor dem 1. August 2015 eingestellt worden und befindest dich noch im Bestandsschutz? Dann kannst du im gleichen Zeitraum (1. August 2026 bis 31. Juli 2027) die Höhergruppierung in die für deine Qualifikation vorgesehene Entgeltgruppe beantragen (ebenfalls rückwirkend auf den 1. August 2026).
  • Verpasst du die Frist (31. Juli 2027) ist eine nachträgliche Höhergruppierung nicht mehr möglich. Bei ruhendem Arbeitsverhältnis beginnt die Frist mit der Rückkehr und beträgt dann ein Jahr.
     

Alle Höhergruppierungen – ob automatisch oder auf Antrag – wirken zum 1. August 2026. Dieser Termin ist tariflich vorgegeben und kann nicht verschoben werden. Die Höhergruppierung erfolgt per Änderungsvertrag. Die personalverwaltende Dienststelle ordnet dich dafür nach TV EntgO L und § 17 Abs. 4 TV L der neuen Entgeltgruppe und Stufe zu. Ab der Entgeltabrechnung von August 2026 musst du prüfen, ob Entgeltgruppe und Betrag korrekt sind und dich bei Abweichungen an die Dienststelle wenden.

Die Erfahrungsstufe wird nach den Regelungen zur Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L ermittelt. Hierbei gilt ein Garantiebetrag.

  • Entgeltgruppen 2 bis 8: 100 € pro Monat
  • Entgeltgruppen 9a bis 15: 180 € pro Monat

Dieser Betrag muss mindestens mehr in der neuen Stufe erreicht werden. Die aufwachsende Zulage in Höhe von 460 Euro monatlich (bei Vollzeit) wird nach der Stufenzuordnung mit eingerechnet, die Angleichungszulage in Höhe von 105 Euro monatlich (bei Vollzeit) nicht. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob der Garantiebetrag erreicht wird.
 

Im Beamtenbereich besteht grundsätzlich keine Mitbestimmung. Im Tarifbereich unterliegen Höhergruppierung und Ablehnung eines Antrags grundsätzlich der Mitbestimmung.

Ja, da nach § 12 Abs. 2 TV-L die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag angegeben werden muss, muss dir die Dienstelle auch einen neuen Arbeitsvertrag ausstellen.

Aus unserer Sicht reicht die Anhebung des Eingangsamtes auf A 13 nicht aus. Wir erwarten von der Landesregierung, dass sie diesen Schritt konsequent nachvollzieht und schnellstmöglich auch die Beförderungs-, Funktions- und Leitungsämter in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I spürbar anhebt. Unser Ziel ist außerdem eine einheitliche Lehrkräftelaufbahn in der Laufbahngruppe 2.2. Einstiegsamt – mit A 13 plus Strukturzulage als einheitlichem Eingangsamt. Die Einführung von A 13 im Primar-  und Sek I-Bereich darf kein Endpunkt sein, sondern muss der Einstieg in eine umfassende Reform der gesamten Besoldungsstruktur für Lehrkräfte in NRW sein. Unsere konkreten Forderungen findest du in unserer Stellungnahme.

Das Land muss zudem dafür sorgen, dass Tarifbeschäftigte diese Zulage als Entgeltgruppenzulage erhalten.
 

Die Besoldungsreform hat rechtlich keine Auswirkungen auf die weiteren Beschäftigten im (sozial-)pädagogischen Bereich in der Schule, da es keine vergleichbaren Beamt*innen für sie gibt. Die Landesregierung hängt HSU-Lehrkräfte, MPT-Kräfte, Schulsozialarbeiter*innen, sozialpädagogische Fachkräfte und weitere Beschäftigte mit der Reform also weiter von der Eingruppierung der Lehrkräfte ab. Um diesen Abstand wieder zu verringern, fordern wir als GEW NRW eine finanzielle Verbesserung für die weiteren (sozial-)pädagogischen Berufsgruppen in Schulen in Form einer außertariflichen Zulage.

Die Einführung von A13 / EG13 ist ein gewerkschaftlicher Erfolg! Doch das darf nicht das Ende sein! Es sind weitere Baustellen im Besoldungsgefüge entstanden, die auszuräumen sind.