Besoldungsgefüge neu denken
Beispielsweise erfordert meiner Meinung nach das beamt*innenrechtliche Abstandsgebot auch eine Anpassung bei denen, die ein Beförderungsamt bekleiden oder in der Schulleitung oder Lehrkräfteausbildung arbeiten. Für uns als Bildungsgewerkschaft ist klar: Unser Ziel bleibt A 13 mit Strukturzulage für alle. Es darf nicht bei einer isolierten Maßnahme bleiben, die neue Ungleichgewichte im Besoldungsgefüge schafft. Wenn sich Besoldungsstufen verändern, müssen auch Beförderungsämter und das gesamte Besoldungsgefüge im Sinne des Abstandsgebots neu gedacht werden.
Systematisch, gerecht und für alle Lehrämter tragfähig
Daher setzen wir uns weiter dafür ein, dass die Anpassungen systematisch, gerecht und für alle Lehrämter tragfähig gestaltet werden. Dafür gehen wir, wenn es sein muss, auch den Klageweg. Uns ist wichtig, eure Interessen nicht nur lautstark im politischen Diskurs einzufordern, sondern eure Rechte auch auf juristischem Wege zu erkämpfen. Von Anfang an haben wir schließlich betont, dass umfängliche Änderungen im Besoldungsgesetz im Sinne einer Besoldungsstrukturreform unumgänglich sein werden. Wir führen drei Musterklagen, mit denen wir erkämpfen wollen, was euch zusteht.
- Musterklage 1: Eine Musterklage liegt seit 2022 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vor. Es geht um die Frage, ob Lehrkräfte seit dem Zeitpunkt der gleichen Ausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) von 2009 nicht auch alle nach dem gleichen Einstiegsamt A 13 Z besoldet werden müssten. Unsere Forderung: A 13 Z ist nicht zu viel, sondern das Ziel! Am Ende des Prozesses muss aus unserer Sicht eine einheitliche Laufbahn für alle Lehrkräfte stehen: Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Denn echte Gleichbezahlung aller Lehrämter ist nicht A 13, sondern A13 Z.
- Musterklage 2: Das Gesetz zur Anhebung des Eingangsamtes berücksichtigte von Anfang an nicht die Beförderungsämter. Das verstößt unserer Ansicht nach gegen das rechtlich notwendig einzuhaltende Abstandsgebot. Zur Klärung der Rechtsfrage haben wir ein gerichtliches Verfahren auf den Weg gebracht, um wenigstens eine (wenn auch sehr langwierige) rechtliche Klärung herbeizuführen.
- Musterklage 3: Zu den von der Folgeproblematik der Lehrkräftebesoldungsreform betroffenen Funktionsstellen gehören auch die Fachleitungen für die Lehrämter Grundschulen, Sekundarstufe I und sonderpädagogische Förderung. Nach der Besoldungsreform schrumpft der Abstand zwischen ihrer Bezahlung und der ihrer Kolleg*innen (der eigenen Schulform). Zudem sind diese Fachleitungen finanziell nicht gleichgestellt mit den Fachleitungen für die gymnasiale Oberstufe. Hier begleitet unser Rechtsschutz die Rechtsfrage ebenfalls mit einer Musterklage.







