Dürfen Lehrkräfte und weitere Beschäftigte an Schulen Geschenke von Schüler*innen oder Eltern annehmen?
Der rechtliche Rahmen (Landesbeamtengesetz § 59 und Tarifvertrag Länder § 3) setzen enge Grenzen für die Annahme von Geschenken: Grundsätzlich ist es Beamt*innen und Tarifbeschäftigten an Schulen verboten, Geschenke anzunehmen. Sozial unangemessene Geschenke oder Geldgeschenke müssen sie sofort freundlich ablehnen. Eine Ausnahme besteht bei geringwertigen Aufmerksamkeiten oder handgefertigten Geschenke von Schüler*innen. Diese gelten als stillschweigend genehmigt. Die Pralinenschachtel oder der Blumenstrauß von den Eltern ist demnach unproblematisch, auch die Beteiligung am Wichteln mit der Klasse. Wenn Zweifel aufkommen, ob ein Geschenk als stillschweigend genehmigt gilt, müssen Beamt*innen und Tarifbeschäftigte eine vorherige Zustimmung bei der dienstvorgesetzten Stelle einholen. Wer unsicher ist, kann das Geschenk vorläufig annehmen und die Zustimmung bei der Bezirksregierung nachträglich einholen. Zur Not muss das Geschenk zurückgegeben werden.
Mehr Informationen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich findest du auf der Website des Schulministeriums NRW.
Dürfen Lehrkräfte und weitere Beschäftigte an Schulen Geschenke an Schüler*innen verteilen?
Persönliche Geschenke an einzelne Schüler*innen sind tabu. Ausnahme: Wichteln mit der ganzen Klasse. Wollen Lehrkräfte oder weitere pädagogische Beschäftigte einem sozial benachteiligten Kind beispielsweise eine Sachzuwendung zukommen lassen, müssen andere Wege (zum Beispiel über den Förderverein) gefunden werden.
Ist die Teilnahme an der schulischen Weihnachtsfeier verpflichtend?
Verpflichtend ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier dann, wenn es sich um eine Schulveranstaltung handelt, die von der Schulkonferenz beschlossen wurde. Sollte es sich allerdings um einen Weihnachtsgottesdienst handeln, darf dazu niemand verpflichtet werden. Eine locker vereinbarte Gemeinschaftsveranstaltung des Kollegiums außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit ist demgegenüber nicht verpflichtend.







