Schule 04.12.2025

Dürfen Lehrkräfte Geschenke annehmen?

  • Autor*in: Helga Krüger
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Rechtsschutz

GEW beantwortet häufige Rechtsfragen rund um die Vorweihnachtszeit

Die Vorweihnachtszeit hält auch in den Schulen Einzug – mit Adventsdekoration, Weihnachtsfeiern und kleinen Aufmerksamkeiten von Schüler*innen und Eltern. Doch dürfen Lehrkräfte Geschenke annehmen? Ist die Teilnahme an der schulischen Weihnachtsfeier Pflicht? Und wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld? Helga Krüger, ehrenamtliche Expertin der GEW NRW für Schulrecht, erklärt, was Beschäftigte jetzt wissen sollten.

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Dürfen Lehrkräfte und weitere Beschäftigte an Schulen Geschenke von Schüler*innen oder Eltern annehmen?

Der rechtliche Rahmen (Landesbeamtengesetz § 59 und Tarifvertrag Länder § 3) setzen enge Grenzen für die Annahme von Geschenken: Grundsätzlich ist es Beamt*innen und Tarifbeschäftigten an Schulen verboten, Geschenke anzunehmen. Sozial unangemessene Geschenke oder Geldgeschenke müssen sie sofort freundlich ablehnen. Eine Ausnahme besteht bei geringwertigen Aufmerksamkeiten oder handgefertigten Geschenke von Schüler*innen. Diese gelten als stillschweigend genehmigt. Die Pralinenschachtel oder der Blumenstrauß von den Eltern ist demnach unproblematisch, auch die Beteiligung am Wichteln mit der Klasse. Wenn Zweifel aufkommen, ob ein Geschenk als stillschweigend genehmigt gilt, müssen Beamt*innen und Tarifbeschäftigte eine vorherige Zustimmung bei der dienstvorgesetzten Stelle einholen. Wer unsicher ist, kann das Geschenk vorläufig annehmen und die Zustimmung bei der Bezirksregierung nachträglich einholen. Zur Not muss das Geschenk zurückgegeben werden.

Mehr Informationen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich findest du auf der Website des Schulministeriums NRW.

Dürfen Lehrkräfte und weitere Beschäftigte an Schulen Geschenke an Schüler*innen verteilen?

Persönliche Geschenke an einzelne Schüler*innen sind tabu. Ausnahme: Wichteln mit der ganzen Klasse. Wollen Lehrkräfte oder weitere pädagogische Beschäftigte einem sozial benachteiligten Kind beispielsweise eine Sachzuwendung zukommen lassen, müssen andere Wege (zum Beispiel über den Förderverein) gefunden werden.

Ist die Teilnahme an der schulischen Weihnachtsfeier verpflichtend?

Verpflichtend ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier dann, wenn es sich um eine Schulveranstaltung handelt, die von der Schulkonferenz beschlossen wurde. Sollte es sich allerdings um einen Weihnachtsgottesdienst handeln, darf dazu niemand verpflichtet werden. Eine locker vereinbarte Gemeinschaftsveranstaltung des Kollegiums außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit ist demgegenüber nicht verpflichtend. 

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Darf der Klassenraum weihnachtlich geschmückt werden? 

Weihnachten ist ein christliches Fest, doch es spricht nichts dagegen, weihnachtliche Bräuche des Schmückens in einer multikulturellen Klasse zu praktizieren. Das kann sogar Anlass sein, sich mit anderen Religionen auseinanderzusetzen und die Achtung vor der Überzeugung des anderen zu stärken – ein Auftrag des Schulgesetzes.

Können Lehrkräfte im Klassenraum Kerzen verwenden?

Davon können wir nur dringend abraten, weil die notwendige erhöhte Aufsichtspflicht nicht durchgehend erfüllt werden kann. In manchen Kommunen dürfte es dafür auch Verbote geben. Die vielfältigen LED-Alternativen sind ein guter Ersatz. 

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld? 

Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten Weihnachtsgeld. Die Sonderzahlung wird für Tarifbeschäftigte mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Die Höhe der Summe ist je nach Entgeltgruppe unterschiedlich. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Für die Lehrkräfte im Beamt*innenverhältnis ist diese Sonderzahlung seit 2017 in die monatlichen Zahlungen eingearbeitet.