lautstark. 04.07.2026

Deine Stimme für deine Vertrauenspersonen

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SBV-Wahlen 2026

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) übernimmt vielfältige Aufgaben in Betrieben und Dienststellen, um sich für die Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter einzusetzen. Im Herbst 2026 werden die Vertrauenspersonen neu gewählt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Wahlen an Schulen für Landesbeschäftigte.

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  • Autor*in: Angelika Meinhold
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Schwerbehindertenvertretung im Schuldienst NRW
Min.

Wann und was wird gewählt?

Die Wahlen finden zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2026 statt; turnusmäßig alle vier Jahre. Gewählt wird eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung. Diese Wahlen finden in getrennten Wahlgängen statt. Im Schuldienst von NRW wird nach Schulformen getrennt gewählt. 

Wer ist wahlberechtigt?

Alle Beschäftigten mit anerkannter Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 oder höher) oder Gleichstellung in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen können wählen. Auch Lehramtsanwärter*innen oder Arbeitnehmer*innen mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis, das wieder aufgenommen werden kann, sind aktiv wahlberechtigt. Das trifft beispielsweise bei Mutterschutz, Elternzeit, befristeter Erwerbsminderungsrente, Beurlaubung oder Sabbatical zu. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer*innen nicht kurzzeitig (bis zu acht Wochen) beschäftigt sind. Auch wer sich in der Nachfrist einer Anerkennung befindet, darf wählen. Der Wahlenerlass des Schulministeriums hat 2026 sichergestellt, dass überall die Mindestteilnehmer*innenzahl von fünf Wahlberechtigten gegeben ist, zum Teil durch Zusammenlegung von Schulamtsbezirken.

Wer darf gewählt werden?

Für die Wahl zur SBV darf kandidieren, wer

  • am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Landesschuldienst ist.
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • dem Personalrat angehören kann.

Keine Rolle spielen  eigene Behinderung, Nationalität oder Beschäftigungsart oder -umfang. Auch Mitglieder des Personalrats dürfen parallel in die SBV gewählt werden.

Was bedeutet Personenwahl?

Es gibt keine Listenwahl, anders als bei Personalratswahlen. Die Gewerkschaften und Verbände rufen allgemein zur SBV-Wahl auf. Wenn es mehrere Kandidierende gibt, werden sie in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgeführt. Die Wahl der Vertrauensperson und die Wahl der Stellvertretenden werden getrennt in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl  gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Anzahl der Stimmen bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretenden.

Was ist das vereinfachte Wahlverfahren und wie läuft es ab?

Gibt es weniger als  50 Wahlberechtigte auf Schulamtsebene an Grund-, Haupt- und Förderschulen, wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Entscheidend ist die Anzahl der Wahlberechtigten acht Wochen vor der Wahl, weil danach das Wahlverfahren nicht mehr geändert werden kann. Bei über 50 Wahlberechtigten wird das förmliche Wahlverfahren mit Briefwahl durchgeführt. Beim vereinfachten Wahlverfahren lädt die amtierende Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor der Wahl zur Wahlversammlung ein. Die Einladung enthält Informationen zum (barrierefreien) Ort, Zeitpunkt, Raum und zum Ablauf von Versammlung und Wahl. In der Versammlung wird zunächst eine Wahlleitung (eine Person) gewählt, die die weitere Wahl an Ort und Stelle leitet. An der Wahlversammlung dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen. Dies ist von der Wahlleitung zu kontrollieren. Der Arbeitgeber stellt dafür eine Liste der ihm bekannten Wahlberechtigten zusammen. Gegebenenfalls müssen Wahlberechtigte ihren Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid zur Wahlversammlung mitbringen, um den notwendigen Nachweis erbringen zu können. 

Im vereinfachten Verfahren können Kandidierende sich und ihre Positionen direkt in der Wahlversammlung vorstellen. Menschen ohne Wahlberechtigung, die zur Kandidatur vorgeschlagen wurden, werden dazu in die Wahlversammlung hereingebeten. Eine Stimmabgabe ist ausschließlich während der Wahlversammlung möglich, eine Briefwahl ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Wahlberechtigte, die bei der Stimmabgabe Unterstützung benötigen, dürfen für die Stimmabgabe eine Hilfsperson benennen. Die Hilfsperson unterstützt nur bei der Abgabe der Stimme. Die Stimmen werden in der Wahlversammlung ausgezählt. Das Wahlergebnis wird in den Schulen ausgehängt. Seit Corona sind  auch Wahlversammlungen im vereinfachten Wahlverfahren in Form von Video- oder Telefonkonferenzen möglich, an die sich zwingend die Stimmabgabe per Briefwahl anschließt. Empfohlen wird die Präsenzveranstaltung. Mit der Einladung wird festgelegt, ob die Wahl digital, hybrid oder als Wahlversammlung durchgeführt wird. 

Wann wird das förmliche Wahlverfahren durchgeführt und wie läuft es ab?

Für Beschäftigte an Berufskollegs, Gesamt-, Sekundar-, PRIMUS-, Real- und Klinikschulen sowie Förderschulen, die direkt den Bezirksregierungen unterstehen, sowie für Gymnasien und Weiterbildungskollegs findet ein förmliches Wahlverfahren mit Briefwahl statt, ebenso für Schulamtsbezirke von Förder-, Grund- und Hauptschulen mit über 50 Wahlberechtigten. Das Wahlausschreiben wird in den Schulen etwa acht Wochen vor dem Wahltermin ausgehängt. Der Wahltermin liegt zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2026. Wahlberechtigt sind diejenigen, die auf einer Wähler*innenliste stehen. Einblick in diese Liste haben alle mit einem berechtigten Interesse, also Wahlberechtigte und Kandidierende. 

In den 14 Tagen nach der Wahlausschreibung können Wahlvorschläge mit Unterstützungsunterschriften eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass 1/20 der Wahlberechtigten die Kandidatur unterstützen muss, mindestens jedoch drei Wahlberechtigte. Die Kandidat*innen werden per Aushang in den Schulen bekannt gegeben. Die Wahl findet als Briefwahl statt. Die Unterlagen werden vom Wahlvorstand oder Dienstherren in die Schulen geschickt und gegebenenfalls zum Wohnort, ins Krankenhaus oder in die Reha-Klinik nachgesandt. Die ausgefüllten Wahlunterlagen müssen bis zum Wahltag beim Wahlvorstand eintreffen – unbedingt Datum und Uhrzeit beachten! Es findet eine öffentliche Auszählung statt, Ort und Zeit stehen im Wahlausschreiben. Das Wahlergebnis wird in den Schulen ausgehängt.

Worauf sollten Wähler*innen bei ihrer Wahl achten?

Die Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel ist alphabetisch und stellt keine Priorisierung dar. Der Wahlvorstand oder die Wahlversammlung legt fest, wie viel Stellvertretende gewählt werden dürfen. Gültig sind alle Stimmzettel, die pro Wahlgang mindestens einen Kandidierenden gekennzeichnet haben. Die zulässige Höchststimmzahl muss nicht ausgeschöpft werden. 

Mehr Wissen

SBV-Wahl außerhalb von Schule

In allen Betrieben und Dienststellen, in denen es mindestens fünf Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gibt, kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Kommunalbeschäftigte wählen in ihren kommunalen Strukturen – analog zu den
Personalratswahlen. Die SBV-Wahl ist unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmer*innenvertretung existiert. 

Das gilt auch für Hochschulen, Universitätskliniken und hochschulnahe Einrichtungen. Weitere Infos erhalten Beschäftigte dieser Einrichtungen bei der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen, Universitäten, Universitätsklinika und hochschulnahen Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Für Kindertagesstätten, Träger für den Offenen Ganztag oder Privatschulen gilt dasselbe Recht zur Wahl. Bei diesen Einrichtungen hängt es vom Träger ab, ob sie als eigener Betrieb gelten oder nicht. Die Zusammenfassung von Betriebsteilen kann erforderlich sein, damit die Anzahl von fünf Wahlberechtigten erreicht wird.

Wenn die Strukturen unbekannt sind oder es keine Schwerbehindertenvertretung gibt, kann über den Betriebs- beziehungsweise Personalrat oder eine Mitarbeiter*innenvertretung herausgefunden werden, welche Strukturen oder Orte zu einem Betrieb gerechnet werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer*innenvertretung gemäß SGB IX § 163 Absatz 2 über die Anzahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten informieren.