

Antrag auf Anerkennung einer Behinderung
Den Antrag stellst du bei der zuständigen Kommune oder online über das Portal ELSA.NRW. Er enthält Angaben zu Gesundheitszustand, Behandlungen und Einschränkungen und befreit deine behandelnden Ärzt*innen von der Schweigepflicht. Auf der Grundlage deines Antrags stellt die Behörde deinen Grad der Behinderung (GdB) fest.
Der GdB beschreibt das Ausmaß der Auswirkungen, die eine körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbehinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat. Der GdB ist abgestuft in Zehnergraden (von 10 bis 100). Ab einem GdB von 20 trifft die Behörde eine Feststellung und erkennt den GdB sowie mögliche Merkzeichen in einem Bescheid an.
Merkzeichen sind Kürzel, mit denen besondere Beeinträchtigungen wie eine erhebliche Gehbehinderung (G), Blindheit (Bl) oder Gehörlosigkeit (Gl) gekennzeichnet werden. Erst Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr gelten als schwerbehindert.
Vor der Antragstellung lässt du dich am besten beraten, zum Beispiel durch die GEW-Expert*innen und / oder die Schwerbehindertenvertretung in deinem Betrieb oder deiner Dienststelle. Bist du mit den Feststellungen nicht einverstanden, kannst du die Entscheidung mit Widerspruch und Klage prüfen lassen.
Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Nach § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) können Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Einen entsprechenden Antrag kannst du bei der Agentur für Arbeit stellen – entweder um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder um seinen Verlust zu verhindern. Gleichgestellte behinderte Menschen haben denselben besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Aber: Nicht alle Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderte Menschen haben, gelten auch für gleichgestellte Menschen. Die Begründung für einen Gleichstellungsantrag bei einem dauerhaft Beschäftigten muss sorgfältig formuliert sein, damit der Agentur für Arbeit die Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes plausibel erscheint. Beschäftigte, auch Beamt*innen, die eine Antragstellung als gleichgestellte behinderte Menschen beabsichtigen, sollten deshalb vorab die Hilfestellung der Schwerbehindertenvertretung und Beratung durch die GEW-Expert*innen beanspruchen.
Bundesagentur für Arbeit: Gleichstellungsantrag und Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleiche sind verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderungen, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen dienen. Sie sind im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und in anderen Vorschriften geregelt.
Für Schüler*innen und Studierende mit Behinderung gibt es Nachteilsausgleiche aufgrund von ärztlichen Attesten. Für alle anderen Personen ist die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) und möglicher Merkzeichen die Voraussetzung für die Gewährung von Nachteilsausgleichen, die von der Art der Behinderung abhängen. Möglich sind zum Beispiel Steuervergünstigungen, Sonderrechte zum Parken oder Vergünstigungen im ÖPNV.
Am Arbeitsplatz kann es beispielsweise um einen behinderungsgerechten Einsatz, zusätzlichen Urlaub, besseren Kündigungsschutz oder ermäßigte Arbeitszeiten gehen. Zu den Nachteilsausgleichen gehört auch, dass Schwerbehinderte zu Vorstellungsgesprächen einzuladen und Schwerbehindertenvertretungen über deren Bewerbungen zu informieren sind (→ Abschnitt Einstellung).
betanet: Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Deutsches Studierendenwerk: Nachteilsausgleich für Studierende – Antragsverfahren und Nachweise
Uni Duisburg-Essen: Inklusionsportal für Studierende, Mitarbeiter*innen und Lehrende
Zentrum für Lehrer*innenbildung der Uni Köln: Nachteilsausgleich für Lehramtsstudierende
MSB NRW: Nachteilsausgleich für Schüler*innen: Inklusion – Arbeitshilfen für Schulen
Änderungsantrag des Grades der Behinderung / Verschlimmerungsantrag
Einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB), Änderungsantrag oder umgangssprachlich Verschlimmerungsantrag, kannst du als Mensch mit einer anerkannten Behinderung stellen, wenn sich dein Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung wesentlich verschlechtert hat. Du beantragst damit eine erneute Begutachtung, um einen höheren GdB oder zusätzliche Merkzeichen für den Schwerbehindertenausweis zu erhalten. So erhältst du unter Umständen Zugang zu mehr Nachteilsausgleichen.
Aber Vorsicht: Bei der erneuten Prüfung kann dein bisheriger GdB auch herabgestuft werden. Denn es wird dein gesamter Gesundheitszustand überprüft, nicht nur die zum Beispiel neu hinzugetretene Erkrankung. In manchen Fällen haben sich vielleicht die bereits berücksichtigten Beeinträchtigungen verbessert. Dann kann es unter Umständen auch zu einem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft kommen. Daher solltest du dich vorab beraten lassen, etwa von GEW-Expert*innen.
Einstellung
Die besonderen Rechte und Pflichten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit schwerbehinderten Menschen finden sich insbesondere in den Regelungen zu §§ 151 ff. SGB IX. Öffentliche Arbeitgeber sind zum Beispiel verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Von zentraler Bedeutung ist unter anderem die Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 165 Satz 3 SGB IX: Schwerbehinderte Bewerber*innen müssen nur dann nicht eingeladen werden, wenn deren fachliche Eignung fehlt, sie also offensichtlich ungeeignet sind.
Beim Land NRW gilt, dass bei der Stellenbesetzung schwerbehinderten Bewerber*innen bei sonst gleicher Eignung der Vorzug vor anderen Bewerber*innen zu geben ist. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs verbeamtet werden. Die Verbeamtung erfolgt auch dann, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist.







