Bildungspolitik 13.05.2020

Soforthilfe im März und April für Solo-Selbstständige

Corona

Eine gute Entscheidung, aber nicht ausreichend!

Nach langer Diskussion steht nun endlich fest: 2.000 Euro der Soforthilfe in NRW dürfen, unter Bedingungen, im März und April für die Lebenshaltungskosten ausgegeben werden.

  • Autor*in: Dr. Mario Sandfort, Joyce Abebrese
  • Funktion: Justitiar der GEW NRW, GEW-Expertin für Erwachsenenbildung
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Am 12. Mai gab das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie bekannt, dass das Land NRW die Solo-Selbstständigen mit einer Soforthilfe in Höhe von 2.000 Euro unterstützen werde. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis Ende April gestellt wurde und gleichzeitig für die Monate März und April keine Anträge auf ALG II gestellt wurden, sowie dass die Betroffenen bisher keine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstler*innen erhalten haben. Die getroffene Regelung umfasst nämlich nicht nur die Solo-Selbstständigen, sondern auch die Künstler*innen.

Endlich Klarheit

Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Wirtschaftsministeriums war die Aussage des Bundes vom 07. Mai, welche klar stellte, dass die Mittel aus der Soforthilfe einzig und allein für die Betriebs- und nicht für die Lebenshaltungskosten ausgegeben werden dürfen und dass diese Regelung auch beibehalten werde. Das Land NRW hatte bisher allerdings keine entsprechende Regelung für die Solo-Selbstständigen abgebildet, sodass bis gestern nicht klar war, wie die Mittel eingesetzt werden dürfen.

In einer Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums heißt es: „Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.“

Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums, sollten sich Betroffene hinsichtlich eventueller Rückzahlungen bereits erhaltener Gelder oder weiterer Fragen an die zuständigen Bezirksregierungen wenden.

Zuschuss geht an Lebensrealität vorbei

Die GEW NRW hat in den vergangenen Wochen immer wieder die Stimme für die Solo-Selbstständigen erhoben und deutlich gemacht, in welcher extrem prekären Lage sie sich derzeit befinden. Deswegen begrüßen wir, dass unser Protest offensichtlich ernst genommen worden ist und dass nun endlich eine eindeutige Regelung getroffen worden ist. Das Land NRW erkennt damit, anders als offensichtlich der Bund, die Notwendigkeit der Hilfen für Solo-Selbstständige an.

Allerdings geht aus Sicht der Bildungsgewerkschaft die Höhe der Zahlung an der Lebensrealität vorbei: Solo-Selbstständige haben von den Mitteln unter anderem Miete, Versicherungen, Lebensmittel und damit den allgemeinen Lebensunterhalt zu bezahlen. Für einen Monat stünden ihnen damit genau 1.000 Euro zur Verfügung – zu wenig.
Für die GEW NRW bedeutet das, dass eine dringende Nachbesserung für die Betroffenen notwendig ist, sodass ihre realen Kosten abgefedert werden können.