lautstark. 20.03.2026

Das sollten Eltern für ihre Altersvorsorge beachten

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Wie wirkt sich Kinderbetreuung auf Rente und Pension aus?

Was ist eigentlich besser für die Altersversorgung: normale Teilzeit oder Teilzeit in Elternzeit? Diese Frage wird in Beratungsgesprächen beim Rechtsschutz sehr häufig gestellt. Kurze Antwort: Das ist egal. Wir erklären, wie sich Kinderbetreuung auf Rente und Pension auswirkt.

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  • Ausgabe: lautstark. 01/2026 | Zukunft der Gewerkschaften. Wir packen's zusammen an
  • Autor*in: Helga Krüger
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Rechtsschutz
Min.

Wie wirkt sich Kinderbetreuung ab dem Geburtsjahr 1992 auf Rente und Pension aus?

  • Kinderbetreuung für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, wirkt sich auf Rente und Pension sehr ähnlich aus. Ob Renten- oder Beamt*innenrecht greift, hängt vom Status des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab.

Bei welchen Aspekten sind die Auswirkungen von Kinderbetreuung für Rente und Pension gleich?

  • Die Eltern entscheiden, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden. Dabei kann sie  entweder nur ein Elternteil beanspruchen oder die Eltern teilen sich die Kindererziehungszeiten untereinander auf.
  • Pro Kind werden 36 Monate für Kindererziehung gutgeschrieben und es wird ein Zuschlag für Rente oder Pension gezahlt.
  • Wird während der ersten drei Lebensjahre des Kindes gearbeitet, erhält die Person, der die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden, zusätzliche Rentenpunkte beziehungsweise Pensionsanteile entsprechend der erzielten Einkünfte. Das gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte während oder außerhalb der Elternzeit erzielt wurden.
  • Wer drei Jahre nicht arbeitet, erhält nur den Kindererziehungszuschlag als Ausgleich.

Welche Regelungen gibt es, die sich bezüglich der Kinderbetreuung nur auf die Rente auswirken?

  • Drei Jahre Kindererziehungszeit führen zu einem Zuschlag von derzeit 122,37 Euro Rentenleistung pro Monat.
  • Zusätzlich können Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes wegen Kindererziehung anerkannt werden. Diese wirken sich positiv auf die Rente aus, denn sie sind wertvoll für die Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Zusätzlich wirken sich Berücksichtigungszeiten direkt auf die Höhe der Rente aus, wenn mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen wurden oder man nebenbei berufstätig war. Voraussetzung sind hierbei mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten. 

Welche Regelungen gibt es, die sich bezüglich der Kinderbetreuung nur auf die Pension auswirken?

  • Drei Jahre Kindererziehungszeit führen zu einem Zuschlag von derzeit 132,48 Euro pro Monat zur Pension.
  • Zusätzlich wird nach Pensionseintritt die Zahlung eines Kindererziehungsergänzungszuschlages geprüft, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen wurden oder während der Erziehung eines Kindes gearbeitet wurde. Hierbei können Betreuungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr berücksichtigt werden.
  • Die Zuschläge werden jedoch nur bis zur Höchstpension von 71,75 Prozent des letzten Vollzeitbruttogehalts gezahlt. Steigen Pension plus Zuschlag über 71,75 Prozent, wird der Zuschlag gekürzt. Ein möglicher Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung wird bei der Höchstgrenze miteingerechnet, d.h., der Abschlag kann nicht durch die Kinderzuschläge ausgeglichen werden.

Was gilt für Rente und Pension bei Kinderbetreuung mit Geburt eines Kindes vor 1992?

Für vor 1992 geborene Kinder unterscheiden sich Renten- und Beamt*innenrecht deutlich.

  • Das gilt für die Rente: Durch eine gesetzliche Regelung, die sogenannte „Mütterrente“ (können auch Väter beziehen), werden bei Geburten vor 1992 bis zu 2,5 Jahre oder 30 Monate Kindererziehungszeit für die Rente anerkannt. Das entspricht 101,98 Euro monatlich (Stand 2025). Ab dem 1.1.2027 sollen drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden.
  • Das gilt für die Pension: Wenn das Elternteil bei der Geburt des Kindes im Beamt*innenverhältnis stand, werden die ersten sechs Lebensmonate als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Eine direkte analoge Regelung zur „Mütterrente“ gibt es bislang nicht.