Bildungspolitik 28.01.2021

Ausstattung von Lehrkräften mit dienstlichen Endgeräten

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Lehrer-PC: Kritik an Schulträgern

Nutzungsordnungen der Schulträger enthalten problematische Regelungen

Die GEW NRW begrüßt ausdrücklich, dass die Ausstattung der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter an den Schulen mit dienstlichen Endgeräten seit dem Sommer 2020 – mit unterschiedlichem Tempo zwar - umgesetzt wird. An die Adresse der Schulträger gerichtet übt sie jedoch deutliche Kritik, was die Regelung der Nutzungsordnungen für die Geräte betrifft. Die sind nämlich – Klagen betroffener Lehrkräfte vor Ort zufolge – nicht einheitlich. Sie entsprechen vielfach nicht der von der Medienberatung NRW entwickelten Muster-Nutzungsverordnung. Und das schafft Probleme.

  • Autor*in: Berthold Paschert
  • Funktion: Pressesprecher der GEW NRW
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Verunsicherung der Beschäftigten

„Hierbei fällt auf, dass viele Nutzungsordnungen, die vor Ort erstellt werden, nicht den Förderrichtlinien des Landes NRW (vgl. BASS 11-02 Nr. 36) entsprechen bzw. versuchen zum Beispiel gesetzlich geregelte Haftungsregelungen neu und anders zu regeln. Dies führt zu einer enormen Verunsicherung der Beschäftigten und ist aus Sicht der GEW NRW so auch nicht möglich“, kritisiert GEW-Landesvorsitzende Maike Finnern in einem Schreiben an die Schulträger in NRW, adressiert über die kommunalen Spitzenverbände in NRW, Landkreistag, Städtetag und Städte- und Gemeindebund.

Die Forderung der GEW NRW: Vereinheitlichung der Nutzungsordnungen unter Berücksichtigung folgender Punkte:

Verwendung der Endgeräte

Viele Schulträger geben in ihren eigenen Nutzungsordnungen die  Verwendung der dienstlichen Endgeräte für die pädagogische Dokumentation und für schulische Verwaltung vor und verpflichten die Kolleg*innen, die dienstlichen Endgeräte ausschließlich für den pädagogischen Einsatz zu verwenden. Aus Sicht der GEW NRW ein Verstoß gegen die Förderrichtlinien und darf so nicht vor Ort geregelt werden.

Haftungsfragen

Die Beschäftigten an den Schulen haften im Schadensfall nur dann privat, wenn diese Schäden bewusst oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Eine weitere Übertragung von Haftungsfragen auf die Beschäftigten als Entleiher*innen der dienstlichen Endgeräte ist nicht zulässig, eben so wenig ein Verweis darauf, dass die Beschäftigten für die Geräte, deren Verlust oder Beschädigung eigene, private Versicherungen abschließen sollten.

Förderumfang

Aus Sicht der GEW NRW ist es nicht zulässig, im Rahmen von Nutzungsordnungen vor Ort Beschäftigte zu verpflichten, weiteres Zubehör für die Endgeräte privat zu beschaffen oder die Administration der Endgeräte privat selbst zu erledigen oder zu organisieren. Auch der Abschluss eines Leihvertrags mit den Beschäftigten ist nicht nötig.

Kein Verstoß gegen Förderrichtlinien

Mit einem Verweis auf die auch für Lehrkräfte geltenden Arbeitsschutzregelungen nach der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze bekräftigt GEW-Landesvorsitzende Maike Finnern abschließend: „Die GEW NRW erwartet bei allen vor Ort erstellten Nutzungsordnungen, dass keine Regelungen getroffen werden, die gegen geltendes Recht oder die Förderrichtlinien des Landes NRW verstoßen. Von daher empfehlen wir und erwarten, dass die Nutzungsordnungen sich an der Muster-Nutzungsordnung des Landes auf der Seite der Medienberatung NRW orientieren.“