Die Höhe der Besoldung und Versorgung regelt jedes Bundesland für seine Beamt*innen selbst. Idealerweise folgt also nach dem Tarifabschluss in NRW die entsprechende Anpassung der Besoldung und Versorgung durch ein Gesetz im Landtag. Automatisch geht das jedoch nicht! Grundsätzlich garantiert das Grundgesetz die Teilhabe von Beamt*innen an der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung. Dennoch haben einige Bundesländer in der Vergangenheit – trotz klarer Hinweise des Bundesverfassungsgerichts zur Grenze einer Sparpolitik auf dem Rücken von Beamt*innen – mit der Begründung klammer öffentlicher Kassen Kürzungen, Verzögerungen oder Nullrunden bei den anschließenden Besoldungsrunden verordnet.
An Kundgebungen und Demonstrationen teilnehmen
Darum gilt: Beamt*innen sollten sich gemeinsam mit ihren tarifbeschäftigten Kolleg*innen für einen guten Tarifabschluss stark machen. Auch wenn Beamt*innen in Deutschland laut Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht streiken dürfen – sie können trotzdem einiges zur Unterstützung in der laufenden Tarifrunde unternehmen. Sofern keine Dienstpflichten bestehen, können sie an (Streik-) Versammlungen und Demonstrationen im Rahmen der Tarifrunde teilnehmen. Das gilt auch für Versorgungsempfänger*innen. Je mehr Menschen vor Ort sind, desto größer ist das öffentliche Echo und der Druck auf die Arbeitgeberseite steigt. Das kann wiederum das Tarifergebnis positiv beeinflussen – und sich somit auch auf die vollständige Übertragung auf die Besoldung und Versorgung auswirken.
Beamt*innen können bei Arbeitskämpfen außerhalb der Dienstzeit auch gewerkschaftliche Funktionen übernehmen – etwa beim Verteilen von Informationen zur Tarifrunde, als Ordner*innen oder als Unterstützende in Streiklokalen. Das ergibt sich aus der auch Beamt*innen zustehenden Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Das Recht umfasst jede gewerkschaftliche Betätigung, die freie Meinungsäußerung und die Demonstrationsfreiheit.







