Bildungspolitik 11.05.2020

Land muss Sicherheit für Solo-Selbstständige schaffen

Corona

Bund lehnt die Soforthilfe für Lebenshaltungskosten ab

Mit Unverständnis nimmt die GEW NRW die bekannt gewordene Absage des Bundeswirtschaftsministers zur Inanspruchnahme der Soforthilfe für den Lebensunterhalt für Solo-Selbständige zur Kenntnis. Die GEW NRW appelliert dringend an die Landesregierung, eine finanzielle Unterstützung zu schaffen, mit der auch Solo-Selbständige die Corona-Krise überwinden können.

  • Autor*in: Dr. Mario Sandfort, Joyce Abebrese
  • Funktion: Justitiar der GEW NRW, GEW-Expertin für Erwachsenenbildung
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Mit der Entscheidung des Bundes, dass die Hilfen nur für Betriebskosten, nicht jedoch für den Lebensunterhalt in Anspruch genommen werden dürfen, ist den Solo-Selbständigen nicht geholfen. Da es für die zahlreichen Solo-Selbständigen keine nennenswerten Betriebskosten gibt, geht es hier natürlich um die Finanzierung des Lebensunterhaltes. Alles andere geht an der Lebenswirklichkeit vorbei und die jetzige Soforthilfe ist für Solo-Selbständige eine Mogelpackung mit viel Luft. Für die Zukunft bedeutet die Ablehnung des Bundes allerdings, dass fortan ein Berufen auf Gutgläubigkeit bei der Verwendung der Soforthilfe für den Lebensunterhalt schwerlich möglich sein dürfte.

Nach Meinung der GEW NRW bleibt es aber zumindest für die Zeit vor der Bekanntgabe am 07. Mai 2020 bei der Auffassung, dass die Betroffenen im guten Glauben bezüglich der Verwendungsmöglichkeit für den Lebensunterhalt waren. Weder in einem der GEW NRW vorliegenden Bewilligungsbescheid, noch den Informationen des Wirtschaftsministeriums, kann deutlich entnommen werden, dass die Soforthilfe nicht für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestimmt ist.

Nach wie vor ist auf der Website des Wirtschaftsministeriums hinsichtlich der Soforthilfe folgender Passus zu lesen: „Wofür darf der Zuschuss genutzt werden? Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird."
Zusätzlich stand auf der Website des Wirtschaftsministeriums noch bis zum 29. März 2020 folgender Passus: „Soloselbstständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“

Nichts deutet hier auf eine Verwendung für reine Betriebskosten hin. In diesem Fall kann aus Sicht der GEW NRW nicht erkannt werden, dass den Betroffenen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden könnte. Auch an dieser Stelle müssen wir betonen, dass dies die reine Einschätzung der GEW NRW ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die handelnden Behörden oder Gerichte diese Auffassung nicht teilen werden.