Lehrer*innenbildung 17.11.2025

GEW stärkt Fachleitungen im Kampf um gerechte Bezahlung

BesoldungGrundschuleSekundarschuleZfsL – Zentrum für schulpraktische Lehrer*innenausbildung
  • Autor*in: Maria Mattioli
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Rechtsschutz

Jetzt mit Musterschreiben Widerspruch gegen Besoldung einlegen

Fachleitungen bilden an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) junge Lehrkräfte aus. Doch Fachleitungen für das Lehramt an Grundschulen und der Sekundarstufe I erhalten eine deutlich niedrigere Bezahlung als ihre Kolleg*innen für das Lehramt anderer Schulformen. Mit juristischer Unterstützung der GEW NRW klagt nun ein Mitglied vor dem Verwaltungsgericht gegen seine zu geringe Besoldung. Das Verfahren könnte Signalwirkung für weitere Fachleitungen haben. Betroffene Fachleitungen sollten jetzt Widerspruch gegen ihre Besoldung für das Jahr 2025 einlegen. Die GEW hilft mit Musterschreiben.

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Das Land NRW muss die Besoldung von Fachleitungen für das Lehramt an Grundschulen und der Sekundarstufe I (A12) an die Besoldung für Fachleitungen in der Sekundarstufe II (A15) angleichen, weil die ungleiche Besoldung trotz ähnlicher Tätigkeit und der hohen Verantwortung in der Ausbildung von neuen Lehrkräften nicht gerechtfertigt ist. Dafür macht sich die GEW NRW seit Langem stark. Mit der eingereichten Musterklage vor dem Verwaltungsgericht kämpfen wir weiter für eine faire Bezahlung von Fachleitungen aller Schulformen und erhöhen so den Druck auf die Regierung.

Ungleiche Besoldung verstößt gegen das Gleichheitsgebot

Die unterschiedliche Besoldung der Fachleitungen ist nach Überzeugung der GEW NRW ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), wonach Beamt*innen einen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation haben: Denn die Besoldung entspricht nicht der hohen Verantwortung, die Fachleiter*innen bei der qualitätsvollen Ausbildung von neuen Lehrkräften haben – einem nach eigenem Bekenntnis übergeordneten Ziel der Landesregierung. Die Qualifizierung von neuen Lehrkräften ist für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eines geordneten Schulbetriebs nach Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung NRW von grundlegender Bedeutung. Auch verstößt die ungleiche Besoldung gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachleitungen für Grundschule und Sek I einerseits und für Sek II andererseits sich weitestgehend entsprechen:

  • einheitliche theoretische und praktische Prüfungen (Revisionen)
  • keine Unterscheidung nach Schulformen beim Ausbildungsziel und der Ausbildungsorganisation durch die jeweils übergreifend örtlich zuständigen ZfsL (§§ 1, 9, 10 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (– OVP NRW)
  • keine Unterscheidung nach Schulformen im „Kerncurriculum für die Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst“
  • Absolvierung der 2. Staatsprüfung nach derselben Prüfungsordnung

Was der konkrete Fall für andere Fachleitungen bedeutet

Aktuell wartet die GEW NRW den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ab. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, kann das Rechtsmittel der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster in Betracht kommen. Streng juristisch gilt die zu erwartende gerichtliche Entscheidung zunächst dann nur für das klagende Mitglied. Sollte das (letztinstanzliche) Gericht jedoch eine Angleichung der Besoldung für das klagende Mitglied bejahen, so wird der Druck auf das Land steigen, den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen und die Besoldung der Fachleitungen verfassungsgemäß anzupassen.

Was andere Fachleitungen jetzt tun können

Sollte das Musterverfahren also positiv ausgehen, gilt das nicht automatisch auch für andere Fachleitungen, sondern erst wenn die Landesregierung entsprechend gesetzgeberisch tätig wird und die Besoldung der Fachleitungen angleicht. Fachleitungen für Grundschule und Sek I können aber ebenfalls Widerspruch gegen ihre Besoldung für das Jahr 2025 einlegen. 

Die GEW NRW stellt ihren Mitgliedern hierfür einen Musterwiderspruch zur Verfügung. Der Widerspruch muss ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben bis zum 31. Dezember 2025 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingegangen sein – aus Beweisgründen am besten als Einwurfeinschreiben mit Sendungsverfolgung. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchbescheids können sich Mitglieder zur Prüfung von möglichem Rechtsschutz an unsere Landesrechtsstelle wenden. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir eine Übernahme der Verfahrenskosten für ein späteres Klageverfahren aber noch nicht zusagen.