Schule 03.05.2023

FAQ: Digitale Kommunikation unter Lehrkräften

Digitale AusstattungDigitalität im UnterrichtEntlastungDienstrecht
  • Autor*innen: Maren Bennemann, Björn Rützenhoff und Joachim Hofmann
  • Funktion: Leitungsteam des Referats Digitalisierung

Wie eine Rahmenmediennutzungsordnung mehr Entlastung bringt

Vom Schwarzen Brett zum Messengerdienst: Die Kommunikation innerhalb des Kollegiums hat sich verändert. Wir erklären, wie eine Vereinbarung Lehrkräften bei der Nutzung von digitalen Medien hilft.

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An meiner Schule gibt es keine klaren Regelungen zur digitalen Kommunikation mit Kolleg*innen. Warum sollte ich mit meinem Kollegium Nutzungsregelungen für digitale Medien erstellen?

Häufig findest Du Informationen in verschiedenen Dateiablagen und Kommunikationskanälen und stets erwarten die Kolleg*innen, dass Du sie zur Kenntnis nimmst? Die Kommunikation über digitale Medien hat sich spätestens seit der weitgehend flächendeckenden Ausstattung der Kolleg*innen mit dienstlichen digitalen Endgeräten etabliert. Vereinbarungen, die vor der Nutzung digitaler Medien selbstverständlich waren und oft nicht besprochen werden mussten, gelten plötzlich nicht mehr. Viele Kolleg*innen senden Informationen über beliebige Kanäle - meist auch weit außerhalb der normalen Dienstzeiten. Nicht selten wird sogar erwartet, dass Lehrkräfte jederzeit an der Kommunikation teilnehmen, besonders in Chatsystemen. Im Ergebnis herrscht oft Verunsicherung. Eine Rahmenmediennutzungsordnung unterstützt eine Schule dabei, eine schulintern angepasste und transparente Vereinbarung für eine reflektierte, gesunde und gewinnbringende Nutzung der digitalen Arbeits- und Kommunikationsplattformen zu treffen.

Wer kann eine Nutzungsvereinbarung erstellen und was regelt sie?

Sollen Vereinbarungen zur digitalen Kommunikation innerhalb des Kollegiums getroffen werden, genügt ein Konferenzbeschluss in der Lehrer*innenkonferenz. Das Kollegium kann in der Vereinbarung zur Medienutzung dann beispielsweise regeln, über welchen Kommunikationskanal die Einladung zur Lehrer*innenkonferenz versendet wird. Auch klärt eine Nutzungsvereinbarung, wo Du nachschauen musst, ob Du zum Vertretungsunterricht eingeteilt bist. Solche und viele andere praktische Alltagsfragen kann die Lehrer*innenkonferenz somit sehr einfach per Beschluss festlegen.

Gilt die Nutzungsvereinbarung auch für Schüler*innen und Eltern?

Eine Vereinbarung für digitale Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Kollegium gilt nicht automatisch auch für Schüler*innen und Eltern. Willst Du und Deine Kolleg*innen Vereinbarungen treffen, die auch Eure Schüler*innen und deren Eltern betreffen, so müsst Ihr die Schüler*innen- und Elternvertretung mit einbinden. Wichtig ist auch hier darauf zu achten, dass eine Kommunikation nicht jederzeit erwartet werden kann. Auch dürfen Schüler*innen mit unzureichender digitaler Ausstattung keine Nachteile entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung könnt Ihr in der Schulkonferenz beschließen.

Jetzt Belastungen minimieren

Wie kann eine Nutzungsvereinbarung Arbeitsbelastungen reduzieren?

  • Verbindliche Absprachen und Regeln der digitalen Kommunikation im Kollegium helfen dabei, berufliche von privaten Angelegenheiten zu trennen. Auch hilft eine Rahmenmediennutzungsordnung dabei, Überlastungen durch ständige Erreichbarkeit vorzubeugen. Herrscht Transparenz über Kommunikationskanäle, zum Beispiel E-Mail als primärer Kommunikationskanal, und ist eine übersichtliche Dateiablage innerhalb des Kollegiums besprochen, gelingen Arbeitsprozesse effizienter.  
  • Für Teilzeitkräfte kannst Du mit Deinen Kolleg*innen festlegen, dass gemäß § 17 ADO keine Verpflichtung zur Sichtung von E-Mail-Eingängen auf der dienstlich eingerichteten E-Mail-Adresse an planmäßig unterrichtsfreien Tagen besteht. Auch kannst Du und Deine Kollg*innen vereinbaren, dass jeder selbst über Art, Zeit und Umfang der Beteiligung an der dienstlichen Kommunikation außerhalb der Dienst- oder Unterrichtszeiten bestimmen kann. Das sind nur einige wenige Beispiele, die zur Entlastung der Kolleg*innen beitragen können.

Rahmenmediennutzungsordnung

Du hast weitere Fragen?

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