Schulkonferenzbeschluss - eine unverbindliche Empfehlung
Beim Thema Dresscode müssten zunächst zwei Grundsatzfragen unterschieden werden, erklärt der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Schulrecht, Dr. Thomas Böhm: Geht es um die Verpflichtung, einheitliche Kleidung zu tragen, oder um das Verbot bestimmter Kleidungsstücke im Rahmen einer Kleiderordnung? „Eine Bekleidungsvorschrift, etwa das Tragen einer Schuluniform, ist rechtlich nicht bindend. Man dürfte niemanden vom Unterricht ausschließen, weil er ohne die vorgeschriebene Kleidung erscheint“, betont Böhm. Ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz stelle somit lediglich eine unverbindliche Empfehlung dar.
Erziehungsauftrag der Schule kann Verbote rechtfertigen
Das Verbot, etwa in Jogginghose am Unterricht teilzunehmen, falle in den Erziehungsauftrag der Schule. „Es geht darum, Schülerinnen und Schüler zu einem angemessenen Verhalten in den jeweiligen sozialen Zusammenhängen zu erziehen. Eine Schule ist beispielsweise kein Fußballplatz.“ Was als angemessen gilt, müsse jede Schule für sich entscheiden. „Wichtig ist, dass die getroffenen Vereinbarungen plausibel sind. Es darf keinesfalls der Eindruck entstehen, dass willkürliches Handeln oder der persönliche Geschmack von Lehrkräften den Ausschlag geben.“
Unterrichtsausschluss bei schweren Verstößen möglich
Auf dieser Grundlage könnten Verstöße gegen die Kleiderordnung mit Konsequenzen belegt werden. „Wie man reagiert, bestimmt auch hierbei die Schule“, sagt Thomas Böhm. In besonders schweren Fällen könne sogar ein Ausschluss vom Unterricht gerechtfertigt sein. „Betroffene haben dann die Möglichkeit, sich an die Schulaufsicht zu wenden oder zu klagen.“ Im Einzelfall gelte es, das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gegenüber dem staatlichen Erziehungsauftrag abzuwägen.