Beamt*innen 25.03.2026

2026: Beamt*innen erhalten mehr Kinderkrankentage

  • Autor*in: Daniela Zinkann
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Beamt*innenrecht & -politik

So viel Sonderurlaub soll verbeamteten Eltern bei erkranktem Kind zustehen

Die Landesregierung hat den Gewerkschaften endlich den Entwurf für eine neue Regelung zur Freistellung von Beamt*innen mit erkrankten Kindern im Jahr 2026 vorgelegt. Der Vorschlag übernimmt im Wesentlichen die Ende 2025 ausgelaufene Regelung – und erfüllt damit unsere Forderung nach einer Anschlussregelung.

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Die geplanten Änderungen im Überblick:

  • Beamt*innen erhalten zur Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren – oder eines Kindes mit einer Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub im Kalenderjahr.
  • Bei mehreren Kindern sind bis zu 30 Arbeitstage möglich.
  • Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 26 Arbeitstage, bei mehreren Kindern auf maximal 60 Arbeitstage.
  • Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
  • Der Anspruch gilt unabhängig von der Besoldungshöhe und wird unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.

GEW NRW fordert eine dauerhafte Verankerung

Die GEW NRW begrüßt, dass die Landesregierung endlich Rechtssicherheit für Beamt*innen für das laufende Jahr schafft und die Freistellungstage erhöht. Unverständlich bleibt jedoch, dass die Regelung erneut nur befristet für das Jahr 2026 gelten soll. Wer den öffentlichen Dienst modernisieren will, muss bei Kinderkrankentagen und Freistellung konsequent familienfreundlich handeln. Wir fordern daher eine dauerhafte Verankerung der Lösung statt immer wieder auslaufender „Sonderlösungen“ – damit alle Kolleg*innen Planungssicherheit für die Kinderbetreuung haben. Das wird die GEW NRW im laufenden Beteiligungsverfahren erneut von der Landesregierung fordern.

Einordnen & Verstehen

Zum Hintergrund

Mit der Anpassung soll laut der Verordnungsbegründung die geänderte Regelung im Sozialgesetzbuch V (SGB V) „systemgerecht“ übertragen werden – nach der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen seit 2026 Anspruch auf bis zu 15 Kinderkrankentage pro Kind (30 für Alleinerziehende) haben. Da das Kinderkrankengeld gemäß § 47 SGB V in der Regel 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer*innen beträgt, ist für die Beamt*innen in Nordrhein-Westfalen lediglich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 90 Prozent des sozialversicherungsrechtlichen Freistellungsanspruchs vorgesehen.