Gesellschaft 24.08.2016

Schule braucht ein offenes Gesicht

Politische Bildung
Schule braucht ein offenes Gesicht

Kein Platz für Burka und Niqab in Schulen

Die GEW NRW unterstützt die Entscheidung des Kollegiums des Sophie-Scholl-Abendgymnasiums in Osnabrück, dass das Tragen eines Niqab mit der Teilnahme am Unterricht unvereinbar ist. Die Bildungsgewerkschaft begrüßt, dass diese Entscheidung Bestand vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück hatte.

  • Autor*in: GEW NRW
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Aus Sicht der GEW NRW widerspricht es dem staatlichen Bildungsauftrag der Schulen, wenn Schülerinnen mit Niqab oder Burka am Unterricht teilnehmen wollen. Wenn Schülerinnen hier auf den Verfassungsrang der Religionsfreiheit verweisen, so steht dem der Verfassungsrang dieses staatlichen Bildungsauftrags entgegen. Die Schule unterrichtet – so formuliert es das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen – auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung und verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.

Pädagogische Kommunikation darf nicht leiden

Für die Bildungsgewerkschaft sind nicht allein diese juristischen Erwägungen ausschlaggebend: „Pädagogische Kommunikation und Interaktion mit anderen Schüler*innen und den Lehrer*innen erfordern das offene Gesicht“, so formuliert es Dorothea Schäfer, Vorsitzende der GEW NRW. Miteinander reden, argumentieren und sicher auch Konflikte austragen, ist Wesensmerkmal von Schule und Unterricht. Dazu gehört das offene Gesicht zwingend.

Schulen brauchen Klarheit und Unterstützung

Die GEW NRW erinnert an ihre Mahnung an Politik und Verwaltung, nachdem durch Änderung des Schulgesetzes geklärt wurde, dass Lehrerinnen das (islamische) Kopftuch tragen dürfen. Für die Bildunsggewerkschaft ist erneut von Bedeutung, dass Schulen bei möglichen Konflikten hier nicht allein gelassen werden dürfen. Schulleiter*innen müssen sicher sein, dass sie unterstützt werden, wenn sie durch das Verbot von Burka oder Niqab den staatlichen Bildungsauftrag durchsetzen. Hilfreich wären hier Erläuterungen oder Handreichungen, die Schulleiter*innen die Kommunikation im Konfliktfall erleichtern. Es darf nicht sein, dass Schulleiter*innen Urteile von Verwaltungsgerichten zu solch brisanten Fragestellungen ohne Hilfestellung interpretieren und anwenden müssen.