Neuigkeiten 10.04.2022

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Nach Auslaufen der Maskenpflicht an den Schulen muss eine erneute Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Das geht aus der Schulmail vom 18.03.22 hervor.

Min.

Die Bundesregierung hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) abermals verlängert. Sie bleibt in angepasster Form bis zum 25.5.2022 in Kraft. Das bedeutet, dass nach der Schulmail vom 18. März 2022 mit den Hinweisen zum Auslaufen der Maskenpflicht vor Ort in den Schulen nun eine dem Schulgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz entsprechende erneute Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden muss.
Die jeweiligen Infektionszahlen in den Schulen, die Krankheitszeiten der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten können zu einer einzelfallbezogenen Betrachtung führen und möglicherweise unter Umsetzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch eine befristete Maskenpflicht begründen.

Aktuelle Hinweise für Schwangere und Stillende
Viele Schwangere und Stillende sorgen sich in der Corona-Pandemie um ihre Gesundheit am Arbeitsplatz. Werdende und stillende Mütter sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Nach dem MuSchG sind Arbeitgeber nur für die Vermeidung bzw. die Verringerung derjenigen Gefährdungen verantwortlich, die einen hinreichenden Bezug zu der beruflichen Tätigkeit ihrer schwangeren oder stillenden Beschäftigten haben. Mit der Schul-mail vom 18. März 2022 und dem Wegfallen vieler Schutzmaßnahmen in Schulen ab dem 2. April bzw. zu den Osterferien ist es insbesondere für die Beschäftigten, die schwanger sind oder stillen, notwendig, erneut eine besondere Gefährdungsbeurteilung zu machen und sicherzustellen, dass bestimmte Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Schutzmasken) umgesetzt werden.

Die Schulmail und weitere Erläuterungen der GEW NRW kann man in dem pdf Dokument "Info zur Schulmail" nachlesen (s.u.).

Von der Kita bis zur Uni:
Wir stehen für Chancengleichheit und Mitbestimmung.

Neuigkeiten 10.04.2022

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Nach Auslaufen der Maskenpflicht an den Schulen muss eine erneute Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Das geht aus der Schulmail vom 18.03.22 hervor.

Min.

Die Bundesregierung hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) abermals verlängert. Sie bleibt in angepasster Form bis zum 25.5.2022 in Kraft. Das bedeutet, dass nach der Schulmail vom 18. März 2022 mit den Hinweisen zum Auslaufen der Maskenpflicht vor Ort in den Schulen nun eine dem Schulgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz entsprechende erneute Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden muss.
Die jeweiligen Infektionszahlen in den Schulen, die Krankheitszeiten der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten können zu einer einzelfallbezogenen Betrachtung führen und möglicherweise unter Umsetzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch eine befristete Maskenpflicht begründen.

Aktuelle Hinweise für Schwangere und Stillende
Viele Schwangere und Stillende sorgen sich in der Corona-Pandemie um ihre Gesundheit am Arbeitsplatz. Werdende und stillende Mütter sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Nach dem MuSchG sind Arbeitgeber nur für die Vermeidung bzw. die Verringerung derjenigen Gefährdungen verantwortlich, die einen hinreichenden Bezug zu der beruflichen Tätigkeit ihrer schwangeren oder stillenden Beschäftigten haben. Mit der Schul-mail vom 18. März 2022 und dem Wegfallen vieler Schutzmaßnahmen in Schulen ab dem 2. April bzw. zu den Osterferien ist es insbesondere für die Beschäftigten, die schwanger sind oder stillen, notwendig, erneut eine besondere Gefährdungsbeurteilung zu machen und sicherzustellen, dass bestimmte Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Schutzmasken) umgesetzt werden.

Die Schulmail und weitere Erläuterungen der GEW NRW kann man in dem pdf Dokument "Info zur Schulmail" nachlesen (s.u.).

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