Same procedure – in unregelmäßigen Abständen ist es erforderlich, das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen einer Reparatur zu unterziehen. Die Liste der Paragrafen, die dann einbezogen werden (müssen), ist in aller Regel erstaunlich lang. Kaum verwunderlich, wenn die Rechtsprechung nachvollzogen werden muss und sinnvolle Nachsteuerungen endlich erfolgen. Jede Regierungsmehrheit nutzt diese Reparatur zudem, heimlich still und leise politisch kontrovers diskutierte Regelungen zu treffen.
Rücktritt und Nachwahl für Mitglieder in der Interessenvertretung Lehrerrat
Ausgesprochen sinnvoll im nun vorgelegten Gesetzentwurf ist die Reaktion auf das Richterrecht, wenn Mitglieder des Lehrerrats zurücktreten oder nachgewählt werden. Nach Übertragung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben auf das Schulmitwirkungsorgan Lehrerrat war es Konsens, dass diese Interessenvertretung nur freiwillig geschehen kann und ein Rücktritt aus dem Lehrerrat möglich sein muss. Gerichte entschieden anders und verwiesen auf die Dienstpflicht von Lehrer*innen, in Schulmitwirkungsgremien zu arbeiten. In § 69 Schulgesetz ist jetzt die Möglichkeit zum Rücktritt und gegebenenfalls zur Nachwahl geschaffen.
Gute neue Regeln für Versuchsschulen und Rechtsrisiken für Lehrkräfte
Das 15. Schulrechtsänderungsgesetz sieht einige positive Änderungen vor:
- Versuchsschulen in NRW sollen endlich dauerhaft betrieben werden können.
- Im 15. SchRÄG wird versucht, Rechtsrisiken für Lehrer*innen zu vermeiden, die derzeit bei der Verwaltung von treuhänderischen Geldern – beispielsweise für Klassenfahrten oder Tagesausflügen – teilweise ihre privaten Konten nutzen. Um Risiken zu minimieren soll nunmehr das Schulgirokonto für die Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden können. Unbeschadet bleibt davon die Möglichkeit des Schulträgers, für treuhänderische Gelder ein eigenständiges Schulgirokonto einzurichten.
- Der neu formulierte § 52 Schulgesetz hält fest, dass künftig besondere Regelungen für neu zugewanderte Schüler*innen getroffen werden können – insbesondere zur Aufnahme, zur Unterrichtsorganisation, zur Teilnahme am Regelunterricht, zur Eingliederung in einen Bildungsgang und zum Schulformwechsel.
Kritische neue Regeln, für deren Verbesserung sich die GEW NRW im Beteiligungsverfahren einsetzen wird
Im Beteiligungsverfahren wird sich die GEW NRW sicher dafür einsetzen, die folgenden problematischen Regelungen noch zu verändern:
- Politisch gewollt ist die die zweizügige Fortführung einer Sekundarschule, wenn nur so das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert werden kann – im 15. SchRÄG damit kombiniert, Mehrklassen einfacher bilden zu können. In der Summe werden so Weichen für eine problematische Schulstrukturentwicklung gestellt.
- Drittanbietern soll künftig die Vermietung von „abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung für persönliche oder im Unterricht benötigte Sachen“ erlaubt sein. Das Konzept „Bring your own Device“ (BYOD) findet hier seine Ergänzung und der Weg hin zur schulgesetzlichen Grundlegung für Toilettengebühren ist nicht weit.
- Mit der Stärkung des Engagements von Eltern in der schulischen Mitwirkung wird begründet, dass Mehrfachwahlen bei Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft zulässig sind und in diesen Fällen ein Stimmrecht für jede einzelne vertretene Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft besteht. Innerschulische Demokratie geht anders.
- Wie sich die leicht modifizierten Vorgaben für die schulische Bildung geflüchteter Kinder und Jugendlicher auswirken werden, bedarf noch der genauen Prüfung.
Auswirkungen auf das Lehrerausbildungsgesetz in NRW durch das 15. SchRÄG
Die vorgeschlagenen Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes dienen der Verbesserung des „Instrumentariums gegen den Lehrkräftemangel“. Fachhochschulabsolvent*innen mit Master wird der Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ermöglicht, die Übergangsregelungen zum Erwerb des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen werden sinnvoll weiterentwickelt.