Hochschule 18.05.2017

Promotionsverträge: Mindestens drei Jahre

Promotionsverträge: Mindestens drei Jahre

Personalrat kämpft für bessere Beschäftigungsbedingungen für Promovierende

Zwischen dem wissenschaftlichen Personalrat für den wissenschaftlichen Bereich und der Personalverwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität ist ein öffentlicher Streit um die Ausgestaltung von Promotionsstellen entstanden.

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Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt die privilegierten Befristungsmöglichkeiten im universitären Bereich. In der Novellierung des Gesetzes im März 2016 wurde es um einige Aussagen erweitert. So heißt es im WissZeitVG jetzt, dass die Vertragszeit dem „Qualifizierungsziel angemessen“ sein soll. Welche Vertragszeiten nun tatsächlich „angemessen“ sind, ist zwischen Personalrat und Rektorat umstritten.

Vertragszeiten sollen sich an Durchschnittspromotionszeit orientieren

Der Personalrat hält Vertragszeiten für akzeptabel, die sich an den durchschnittlichen Promotionszeiten der unterschiedlichen Fachbereiche und Fächer orientieren. Genauso deutlich formuliert es der Gesetzgeber in seiner Begründung im Gesetzentwurf. Von der Dienststelle wird darauf abgehoben, dass ebenfalls in der Begründung des Gesetzentwurfs verlautbart wird, dass mehrere Arbeitsverträge geschlossen werden dürfen. Die Dienststelle bezieht das bereits auf die Durchschnittspromotionszeit.

Der Personalrat hält seine Forderung nach einem Erstvertrag für Promovend*innen von mindestens drei Jahren bereits für ein Kompromissangebot an die Dienststelle der Westfälischen Wilhelms-Universität, da für die meisten Promotionen in aller Regel mehr als drei Jahre benötigt werden – und damit mehrere Arbeitsverträge.

Wissenschaftliche Hilfskräfte fallen nur bedingt unter das WissZeitVG

Das Rektorat hat in einem Rundschreiben an die Dekanate und Institute der Hochschule verlautbart, dass der Personalrat wissenschaftliche Hilfskräfte nicht mehr promovieren lassen möchte. Diese Position vertritt der Personalrat ausdrücklich nicht. Das Arbeitsrecht und das Befristungsrecht als Teil des Arbeitsrechts sehen eine Einschränkung von Forschung und Lehre nicht vor. Ganz im Gegenteil räumt das WissZeitVG den Hochschulen privilegierte Befristungsrechte ein, die allerdings auf spezielle Personengruppen beschränkt sind. Der Gesetzgeber will ausdrücklich, dass nur wissenschaftliches Personal unter dieses Befristungsrecht fällt. Dieses muss – so hat das Bundesarbeitsgericht fortlaufend und wiederholt geurteilt – wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen.

Nun hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Landeshochschulgesetz festgelegt, dass Hilfskräfte keine wissenschaftlichen, sondern nur allgemeine Dienstleistungen in Forschung und Lehre erbringen sollen. Damit fällt diese Personalkategorie nicht mehr unter die Befristungsmöglichkeiten des WissZeitVG. Als einzige Ausnahme bleibt: Die Hilfskraft befindet sich noch in einem berufsqualifizierenden Studium und nicht in einem Promotionsstudium. Dann greift die Sonderregelung für Hilfskräfte nach dem WissZeitVG § 6.

Mittel für Promotionsstellen müssen ausreichend sein

Vielfach werden in diesen Zusammenhängen Finanzierungsprobleme von Seiten der Hochschule angeführt. Der Personalrat vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung für eine Anstellung über mindestens drei Jahre bereits gewährleistet sein muss, wenn die Hochschule Doktorand*innen eine Ein-plus-zwei-Jahre-Option anbietet. Auch dem Argument, dass das Geld im Falle von Verträgen über drei Jahre für insgesamt weniger Doktorand*innen ausreichen würde, wird vom Gremium zurückgewiesen. Das bedeutet nämlich, dass sich junge – ohnehin schlecht vergütete –Berufsanfänger*innen gegenseitig alimentieren sollen.

Stattdessen muss hier die Universitätsleitung für die Bereitstellung angemessener Mittel sorgen, um eine ausreichende Anzahl an Promotionsstellen zu schaffen – und zwar unter guten Arbeitsbedingungen. Dazu gehört auch die politische Einflussnahme im Ministerium. Der Personalrat der Universität Münster arbeitet hier solidarisch mit den anderen Personalräten im Lande im Rahmen der Landespersonalrätekonferenz sowie mit der GEW NRW zusammen.

Detlef Berntzen, Vorsitzender des Personalrats für wissenschaftlich Beschäftigte an der Westfälischen Wilhelms-Universität