Recht 08.03.2021

Parallelunterricht in zwei Klassen ist hochproblematisch

Auch unter Coronabedingungen nur im absoluten Notfall zu rechtfertigen

Hygienevorschriften und Parallelität von Distanz- und Präsenzunterricht führen in manchen Schulen zu schwierigen Entscheidungen bei anhaltender Personalknappheit. Trotzdem kann eine Parallelbetreuung von Klassen nur eine spontane Notmaßnahme sein, die durch gerade eingetretene Umstände nicht anders zu regeln ist.

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In einer Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf heißt es dazu: „Die Parallelvertretung beschreibt eine Situation, in der eine Lehrkraft zur gleichen Zeit die Aufsicht in mehreren Klassen führt. Diese ist zwar nicht erwünscht, kann jedoch als Notlösung nicht immer vermieden werden.“ Es wird deutlich, dass dies nur in einer Vertretungssituation unter ganz bestimmten Umständen möglich ist.

Ergänzend führt die aktuelle Kommentierung des §57,1 Schulgesetz aus: „Auch wenn die Verwaltungsvorschrift zu §57 allgemein ausführt, dass ständige Anwesenheit der Lehrkraft nicht in jedem Fall zwingend geboten ist, darf die Lehrkraft den Klassenraum wäh-rend des Unterrichts grundsätzlich nicht verlassen. Ob das ausnahmsweise bei Vorliegen unaufschiebbarer dienstlicher Gründe zulässig ist, ist nach den Umständen zu beurteilen wobei es auf das Alter der Schüler*innen, ihre Disziplin und ihr bisheriges Betragen ankommt; eine ihr unbekannte Klasse darf die Lehrkraft nicht unbeaufsichtigt allein lassen.“

Schulleitungen, die jetzt in der Situation des Wechselunterrichts Klassen z.B. teilen und Lehrkräfte zum Unterricht in beiden Gruppen in verschiedenen Räumen regelmäßig mit einplanen, begeben sich rechtlich auf sehr dünnes Eis. Es könnte sich bei diesen Anord-nungen von Parallelunterricht sogar um eine Amtspflichtverletzung handeln. Selbst der Bundesgerichtshof stellte dies in einem vergleichbaren Fall fest, in dem Eltern Klage erhoben hatten, weil ihre Tochter durch einen geworfenen Radiergummi am Auge zu Schaden gekommen war (BGH, Urteil vom 19.06.1972, III ZR 80/70).

Wie vorgehen, wenn Parallelunterricht eingeplant wird?

Erste Wahl ist immer das Gespräch bzw. die Einschaltung der schulischen Gremien Leh- rerrat oder Lehrerkonferenz. Sollten Gespräche nicht fruchten und hat die Lehrkraft Bedenken, dass die Anordnung von Parallelunterricht nicht rechtmäßig ist, sollte man auf Grund seiner persönlichen Verantwortung unverzüglich bei der Schulleitung schrift- lich Einwände erheben (Remonstration). Hält die Schulleitung die Anordnung aufrecht, kann man sich im nächsten  Schritt an die Bezirksregierung  (Grundschule: Schulamt) wenden. Bis zur Entscheidung der Bezirksregierung bzw. des Schulamtes muss man der Anordnung nicht Folge leisten.

Bestätigen die Bezirksregierung bzw. das Schulamt die Anordnung, muss die Lehrkraft diese ausführen. Die Lehrkraft ist dann von der eigenen Verantwortung befreit. Die Haftung der Lehrkraft ist damit ausgeschlossen.