Erwachsenenbildung 05.05.2020

Lebenshaltungskosten sind in Soforthilfe mit abgedeckt

WeiterbildungRechtsschutzVHS – Volkshochschule

GEW zur NRW Soforthilfe Corona für Solo-Selbstständige

Zuletzt gab es Unsicherheit zu den Soforthilfen für Solo-Selbstständige. Die rechtliche Einschätzung der GEW NRW stellt nun fest: Die Soforthilfe kann auch für die Lebenshaltungskosten verwendet werden. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass dies die Einschätzung der GEW NRW ist und keine Aussage darüber trifft, wie dies die handelnden Behörden und oder Gerichte sehen.

  • Autor*in: Dr. Mario Sandfort, Joyce Abebrese
  • Funktion: Justitiar der GEW NRW, GEW-Expertin für Erwachsenenbildung
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In den letzten Wochen herrschte große Verunsicherung darüber, ob Solo-Selbstständige in der Weiterbildung die Gelder der NRW Soforthilfe auch für ihren Lebensunterhalt nutzen dürfen. Nach wie vor gibt es auch immer noch keine offizielle Entscheidung des Landes NRW bzw. des Bundes zu dem Thema. Die GEW NRW hat nun eine rechtliche Prüfung der Bedingungen der Antragstellung sowie der Bewilligungsbescheide vorgenommen.

Entscheidend dürfte sein, ob es irgendwelche Hinweise auf die eingeschränkte Zweckrichtung der Soforthilfe gegeben hat, die unschwer hätten zur Kenntnis genommen werden können. Weder in einem der GEW NRW vorliegenden Bewilligungsbescheid, noch den Informationen des Wirtschaftsministeriums, kann deutlich entnommen werden, dass die Soforthilfe nicht für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestimmt ist.

Nach wie vor ist auf der Website des Wirtschaftsministeriums hinsichtlich der Soforthilfe folgender Passus zu lesen: „Wofür darf der Zuschuss genutzt werden? Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird."

Zusätzlich stand auf der Website des Wirtschaftsministeriums noch bis zum 29. März 2020 folgender Passus: „Soloselbstständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“

Nichts deutet hier auf eine Verwendung für reine Betriebskosten hin. Es muss schon lange im Netz gesucht werden, um entsprechende Hinweise zu den Bundesregelungen zu finden. In diesem Fall kann aus Sicht der GEW NRW nicht erkannt werden, dass den Betroffenen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden könnte und somit ist die juristische Einschätzung der GEW NRW klar: Die Soforthilfe kann auch für die Lebenshaltungskosten verwendet werden. Dies ist die Meinung der GEW NRW, die nicht unbedingt vom Ministerium geteilt wird. Die GEW NRW fordert eine umgehende Klarstellung durch das Ministerium. Bis zu der Klärung sollten die Zuwendungen nicht für rein private Zwecke ausgegeben werden.