Stand 2022 – Die Ernennungsurkunde ist überreicht, der Arbeitsvertrag unterschrieben, die Einstellung in den Schuldienst vollzogen: Jetzt steht die Probezeit an. Wie diese geregelt ist, unterscheidet sich je nach Beschäftigungsstatus. Der Ernennung zur Beamt*in auf Lebenszeit geht die Bewährung in einer festgelegten Zeitspanne voraus. Deine Eignung, die Befähigung sowie die fachliche Leistung in Bezug auf das auszuführende Amt werden überprüft. Festgestellt wird deine Bewährung durch die dienstliche Beurteilung. Die Schulleitung erstellt diese aufgrund aller dienstlichen Leistungen vor Ablauf der Probezeit und unter Beachtung möglicher Verkürzungen. Deine Rechte und Pflichten während der Probezeit sind im Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung geregelt.

Bei Problemen in der Probezeit kannst du dich an den zuständigen Personalrat oder als Mitglied der GEW NRW direkt an die Rechtsschutzabteilung der GEW NRW wenden.

Kontakt zum Rechtsschutz der GEW NRW

 

Regelprobezeit für Beamt*innen

Die Regelprobezeit beträgt drei Jahre, wobei Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder als Lehrer*in an einer Ersatzsschule nach dem 2. Staatsexamen auf die Probezeit angerechnet werden können. Dazu solltest du einen Antrag an die Schulbehörde – gegebenfalls nach Beratung durch den Personalrat – stellen. Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate.

Kontakt zu den Personalrät*innen der GEW NRW

 

Verlängerung und Fehlzeiten

Kann die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung gesetzlich möglich. Da die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann, beträgt die maximale Probezeit fünf Jahre. Fehlzeiten wegen Krankheit, Beurlaubung oder Erziehungsurlaub von insgesamt mehr als drei Monaten werden nicht als geleistete Probezeit gewertet und führen zum Hinausschieben.

 

Nichtbewährung für die Beamt*innenlaufbahn

Solltest du dich während der Regelprobezeit nicht bewährt haben, wird deine Probezeit in der Regel verlängert, maximal auf fünf Jahre. Deine Probezeit kann auch verlängert werden, wenn die gesundheitliche Eignung für eine lebenslange Beschäftigung im Beamt*innenverhältnis bezweifelt wird. In diesem Fall muss eine amtsärztliche Prognose eine Änderung dieser Beurteilung als denkbar erachten. Beamt*innen, deren Bewährung oder gesundheitliche Eignung in der Probezeit nicht festgestellt werden kann, sind zu entlassen. Bei fehlender gesundheitlicher Eignung kann im Einzelfall ein Tarifbeschäftigungsverhältnis angeboten werden.

 

Teilzeitbeschäftigung in der Probezeit

Zur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen  Arbeitszeit in vollem Umfang. Beträgt der Umfang der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Probezeit jedoch weniger als die Hälfte der Pflichtstunden, so verlängert sich die Probezeit, wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als drei Monate dauert. Für die Neuberechnung der Probezeit wird die bewilligte Teilzeit ins Verhältnis zur Hälfte der vorgegebenen Pflichtstundenzahl gesetzt.

 

Rechtsstellung in der Probezeit

In der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keine Unterscheidung zwischen Beamt*innen auf Probe und auf Lebenszeit. Eine Entscheidung über deine dienstliche Bewährung und gesundheitliche Eignung durch die amtsärztliche Untersuchung ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bist du in das Beamt*innenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.

Amtsärztliche Untersuchung im Bildungslexikon

 

Probezeit für Tarifbeschäftigte

Deine Probezeit als Tarifbeschäftigte*r beträgt grundsätzlich sechs Monate, außer im Arbeitsvertrag ist eine kürzere Dauer vereinbart. Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beurteilung der Schulleitung. Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist das Arbeitsverhältnis nur schwach geschützt, da die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses nicht gelten. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende, danach bis zu einem Jahr Beschäftigungszeit einen Monat zum Monatsende. Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit nicht angegeben werden. Bei Feststellung der Nichtbewährung kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden. Es besteht aber die Möglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen und eine neue Probezeit zu vereinbaren.