Stand 2022 – Das Gesetz schreibt vor, beamtete Lehrer*innen und Schulleiter*innen dienstlich zu beurteilen. Konkret geregelt ist dies in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ (BASS 21-02 Nr. 2). Diese Vorgaben gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrer*innen.

 

Beurteilungen während der Probezeit

Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit erstellt die Schulleitung. Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer Beurteilung müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden. Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe sowie gewünschte Unterlagen genannt werden. Auf Wunsch kann auch eine Lehrkraft des Vertrauens teilnehmen und eine Stellungnahme abgeben (BASS 21-02 Nr.2, Punkt 8.3).

 

Beamt*innen in der Probezeit

Während der Probezeit müssen für Beamt*innen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden, bei Probezeiten unterhalb von 12 Monaten nur eine. Die erste erfolgt nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung. Die zweite ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit anzufertigen. Für die Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden:

Erste dienstliche Beurteilung

„Die/der Lehrerin/Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit

  • bewährt,
  • eingeschränkt bewährt,
  • nicht bewährt.“

 

Zweite dienstliche Beurteilung

„Die Lehrerin/der Lehrer hat sich in der Probezeit

  • in vollem Umfang bewährt (Zusatzfeststellung: Die Lehrerin/ der Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.),
  • nicht bewährt,
  • die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“

Tarifbeschäftigte in der Probezeit

Für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt eine Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L), ihre Beurteilung muss den Beurteilungsrichtlinien zufolge (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 2.2) vor Ablauf dieser Zeit stattfinden. Demnach gibt es nur eine dienstliche Beurteilung für sie.

 

Rechte im Beurteilungsverfahren

  • Ein*e Lehrer*in des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 8.3, 10.1), bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten auch die Schwerbehindertenvertretung.
  • Zwischen Beurteilenden und Lehrer*in findet ein Gespräch statt (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 10.1 und 10.2.2).
  • Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhändigen (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 10.2.1).

Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt es zwischen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich umfassende Verabredungen, etwa zu Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, zur Anzahl der Unterrichtsstunden, zu Ankündigungsfristen oder Verfahren des Gesprächs. Die örtlichen Personalräte geben dazu Auskunft.

Kontakt zu den Personalrät*innen der GEW NRW

Infos zu Dienstliche Beurteilung

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Dienstliche Beurteilung informieren.