Bildungspolitik 28.04.2020

Hilfen für Honorarkräfte in der Weiterbildung

CoronaHonorarkräfteVHS – VolkshochschuleWeiterbildung

Unklare Situation für die Solo-Selbstständigen

Viele Solo-Selbstständige haben Gelder aus dem Soforthilfeprogramm Corona beantragt. Jetzt gibt es rechtliche Unsicherheiten, ob das Geld auch für den Lebensunterhalt genutzt werden darf.

  • Autor*in: Joyce Abebrese
  • Funktion: Expertin für Erwachsenenbildung der GEW NRW
Min.

In den vergangenen Wochen erreichten uns vermehrt Anfragen von Honorarkräften aus der Weiterbildung. Seit dem 17. März 2020 ist es nicht mehr gestattet war Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich wahrzunehmen. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 03. Mai 2020. Damit haben die Honorarkräfte in der Weiterbildung von einem auf den anderen Tag ihre Existenzgrundlage verloren.

Soforthilfe NRW auch für Solo-Selbstständige?

Seit dem 27. März konnten freiberufliche Lehrkräfte, die im Haupterwerb als Dozent*innen an Weiterbildungseinrichtungen arbeiteten, nun aber Gelder aus dem NRW Soforthilfeprogramm Corona beantragen. Die Gelder stammen aus dem Bundesprogramm Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige. Dieses Bundesprogramm verweist in seinen Regelungen zur Antragsberechtigung darauf, dass die Mittel lediglich für Betriebskosten, wie etwa Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten oder ähnliches und nicht für die allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgegeben werden dürfen. Diese Regelung war zur Antragsstellung weder auf der Seite des Wirtschaftsministeriums NRW, über welches der Antrag gestellt werden konnte, noch auf der Seite des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) nachzulesen, soll aber wohl nachträglich zum 1. April 2020 angewendet werden. Eine rechtliche Prüfung dessen durch die GEW NRW steht noch aus.

Keine klaren Aussagen – Situation ungewiss

Mittlerweile konnte der Presse entnommen werden, dass sich das Wirtschaftsministerium NRW gegenüber dem Bund für eine Lockerung der Regelungen einsetzt und damit auch die Lebenshaltungskosten der Solo-Selbstständigen aus den Mitteln abgedeckt haben möchte. Nimmt man diese Erklärungen ernst, so würde das natürlich bedeuten, dass die Lebenshaltungskosten bisher nicht abgedeckt werden können, entgegen anders lautender Aussagen aus dem MKW zu Beginn der möglichen Antragsstellung.

Einige Kolleg*innen haben das Geld schon beantragt, Bewilligungsbescheide erhalten und auch das Geld haben sie bereits überwiesen bekommen. So lange wie aber nicht klar ist, was genau sie davon bezahlen dürfen, sind viele von ihnen berechtigterweise verunsichert.

GEW: Soforthilfe ist für den Lebensunterhalt!

Die GEW NRW fordert, dass das Geld den Kolleg*innen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen muss. Solo-Selbstständige, Dozent*innen der gemeinwohlorientierten Weiterbildung und der politischen Bildung haben in der Regel kaum Betriebskosten, die sie zur Anrechnung bringen könnten. Gleichzeitig sind ihnen durch die Schließung der außerschulischen Bildungseinrichtungen die Einnahmen weggebrochen, Ausfallhonorare werden nur in seltenen Fällen gezahlt. Deshalb sollte für diese Kolleg*innen im Rahmen der Soforthilfe gelten, was für Kolleg*innen in Kurzarbeit auch gilt: das Geld darf für den Lebensunterhalt verwendet werden!

Keine Anrechnung der Soforthilfe auf die Grundsicherung

Auf eine Nachfrage an das MKW hat die GEW NRW bisher noch keine Rückmeldung erhalten. Allerdings wissen wir mittlerweile, dass sich die Arbeitsagentur und das Arbeitsministerium auf eine einheitliche Rechtsauffassung hinsichtlich der Anrechnung der Soforthilfe auf die Grundsicherung geeinigt haben: Solange die Situation weiter ungeklärt ist, dürfen die Jobcenter die Mittel aus der Soforthilfe nicht auf die Gewährung der Anträge auf Grundsicherung und Hartz IV anrechnen!

Kolleg*innen, die die Mittel der Soforthilfe tatsächlich für Betriebskosten, wie etwa die Miete für ihr Arbeitszimmer oder Bürobedarf, nutzen können, müssen unbedingt die Belege aufbewahren, damit sie bei ihrer Steuererklärung im nächsten Jahr die entsprechenden Nachweise vorliegen haben. Sie sollten das Geld im besten Fall zur Seite legen, wenn sie es nicht für Betriebskosten nutzen können, da es eventuell, wenn es zu keinen Änderungen der Regelungen auf Bundesebene kommen sollte, zurück gefordert werden könnte.

Mittlerweile erhalten wir auch Infos von Kolleg*innen, dass sie zum Beispiel über Online-Formate wieder einzelne Kurse durchführen können, und somit teilweise darüber ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Gleichzeitig zahlen manche Weiterbildungseinrichtungen weiter Ausfallhonoraranteile, auch wenn das Bildungsangebot erst einmal ausgesetzt wird. Es zeigt sich ein Flickenteppich im Umgang mit Corona in der Weiterbildungslandschaft.

Wie also weiter?

Da auch wir als GEW NRW nicht in die Zukunft schauen und sicher sagen können, ob die Bemühungen aus NRW auf der Bundesebene fruchten, möchten wir an dieser Stelle auch den Hinweis auf mögliche Überbrückungsmöglichkeiten über einen Antrag auf Grundsicherung/ Hartz IV informieren. Hier ist vor allem ein kurzfristiges Handeln gefragt, denn damit eine Auszahlung des Geldes noch für den Monat April erfolgen kann, muss der Antrag bis spätestens zum 30. April gestellt werden! Um die Frist zu wahren, reicht hier auch zunächst ein formloser Antrag.Ausführliche Informationen finden sich in einem GEW-Info der GEW Bayern.