Beamt*innen 05.12.2022

Besoldungsanspruch sichern: GEW hilft mit Musterantrag

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Jetzt Anträge zur amtsangemessenen Alimentation und A 13Z für alle stellen

Die GEW NRW stellt ihren Mitgliedern Musterschreiben für Beamt*innen zur amtsangemessenen Alimentation und A 13Z für alle zur Verfügung. Die Frist bis 31.12.2022 muss dringend eingehalten werden!

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Beamt*innen können bestimmte Besoldungsansprüche geltend machen. Das empfiehlt die GEW NRW und stellt ihren Mitgliedern dafür jährlich Musterschreiben zur Verfügung. Den Musterwiderspruch zur Forderung A13Z für alle und den Musterantrag auf amtsangemessenen Alimentationen können GEW-Mitglieder im Online-Archiv der GEW NRW herunterladen.

A 13Z für alle: GEW-Mitglieder können Musterschreiben nutzen

A 13 für alle kommt. Das ist ein großer Erfolg der GEW. Die Landesregierung hat ihren Plan zur Umsetzung von A13 erläutert. In fünf Schritten soll in die Besoldungsgruppe A13 überführt werden. Rückwirkend zum 1. November 2022 wird eine ruhegehaltsfähige Zulage von 115 Euro gezahlt. Die Auszahlung soll im Januar 2023 stattfinden. Ab dem 1. August 2023 erhöht sich diese Zulage jährlich zum 1. August um weitere 115 Euro. Zum 1. August 2026 sollen dann alle grundständig ausgebildeten Lehrkräfte A13 erhalten. Leider werden aber auch unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Plans die Forderungen der GEW NRW nicht gänzlich erfüllt. Ein Stufenplan ist weder notwendig, noch entspricht er den rechtlichen Anforderungen entsprechend des Gutachtens von Prof. Dr. Ralf Brinktrine aus dem Jahr 2016. Zudem wird die Studienratszulage ohne rechtliche Rechtfertigung weiterhin nicht gezahlt. 

Die GEW NRW ruft Beamt*innen somit dazu auf, das Recht auf faire Besoldung aller Lehrämter nach A 13Z mit Widerspruch geltend zu machen. Die vier verschiedenen Muster für A 13Z für alle stehen für das Jahr 2022 als Download im Online-Archiv zur Verfügung (Webcode: 239776).

Amtsangemessene Alimentation: Musterantrag für GEW-Mitglieder

Zudem empfiehlt die Bildungsgewerkschaft Beamt*innen, einen Antrag auf amtsangemessene Alimentationen zu stellen. Auch der Musterantrag zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2022 steht GEW-Mitgliedern als Download im Online-Archiv zur Verfügung (Webcode 239775).

Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine amtsangemessene Alimentation in allen Fällen zu genügen. Nach den vorliegenden Ergebnissen der gutachterlichen Überprüfung durch Prof. Dr. Ralf Brinktrine begegnet die Besoldung in NRW aber weiterhin zumindest verfassungsrechtlichen Bedenken. Um sich möglich bestehende Rechte zu sichern, sollten Beamt*innen deshalb unbedingt noch vor dem 31. Dezember 2022 einen Antrag/Widerspruch auf amtsangemessene Besoldung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) stellen. Eine Rechtsschutzerteilung für sich etwaig anschließende Klageverfahren wird gesondert geprüft.

Zeitnahe Geltendmachung nach Landesbesoldungsgesetz NRW wichtig!

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und nach § 3 Absatz 7 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) muss eine Korrektur der Besoldung nur für diejenigen erfolgen, die ihren Anspruch zeitnah, also während des jeweilig laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (BVerfG vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-). Deshalb sollten die Musterschreiben spätestens zum 31.12.2022 beim LBV eingehen. In den Jahren, in denen dies nicht geschieht, wird eine Durchsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aussichtslos sein. Beamt*innen sollten darauf achten, dass sie die Eingangsbestätigung des LBV noch vor Ende des Jahres erhalten, um einen Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung führen zu können. Wer sicher gehen will, sollte das Antragsschreiben auch per Telefax an das LBV richten, denn eine E-Mail reicht zum Nachweis nicht.

Planstelleninhaber*innen an Ersatzschulen müssen den Widerspruch/Antrag an den jeweiligen Träger richten.
 

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