Stufenweise Wiedereingliederung
Durch eine stufenweise, das heißt zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, sollen arbeitsunfähige Beschäftigte kontinuierlich an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden.
Diese Form der medizinischen Rehabilitation – gesetzlich in § 74 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung geregelt – ist jetzt in § 28 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) generell Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Wiedereingliederung ist eine fürsorgliche Maßnahme des Arbeit- beziehungsweise Dienstgebers, die Beschäftigten nach längerer Erkrankung die Rückkehr in den Beruf beziehungsweise die Wiederaufnahme der Arbeit erleichtern soll.
Notwendig ist, dass Beschäftigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten können und sich mit der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden erklären. Der behandelnde Arzt sollte die Art der möglichen Tätigkeiten bezogen auf den Arbeitsplatz sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit attestieren. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts bleibt dabei bestehen.
Tarifbeschäftigte
Für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Tarifbeschäftigte gibt es im § 74 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) eine Wiedereingliederungsregelung nach längerer Arbeitsunfähigkeit. Die dort vorgesehene Wiedereingliederung vollzieht sich aber grundsätzlich im Zustand der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. In der Zeit der Wiedereingliederung wird in der Regel kein Arbeitsentgelt für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, sondern es verbleibt bei einem Anspruch auf Krankenbezüge beziehungsweise auf Krankengeld oder gegebenenfalls auf Übergangsgeld. Die Wiedereingliederung setzt das Einverständnis aller Beteiligten – Krankenkasse, Arbeitgeber, Tarifbeschäftigte und gegebenenfalls Deutsche Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit – voraus. Für Tarifbeschäftigte, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, gilt Entsprechendes. Ob während einer Wiedereingliederung ein versichertes Krankentagegeld fortgezahlt wird, ist abhängig von den (vereinbarten) geltenden Versicherungsbedingungen.
Es sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Es besteht ein Gehaltsfortzahlungsanspruch von 26 Wochen gemäß § 13 TVÜ-L.
- Es besteht nur (noch) Anspruch auf Krankenbezüge gemäß § 22 TV-L.
- Es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Wiedereingliederung.
Beamt*innen
Der nach der Arbeitszeitverordnung für Beamt*innen in § 2 Absatz 4 geregelte Anspruch auf eine Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung ist durch Runderlass des MSB (BASS 21-01 Nr. 28) auf Lehrer*innen anwendbar. Eine Wiedereingliederung von maximal sechs Monaten findet demnach regelmäßig statt, wenn der behandelnde Arzt eine solche Maßnahme befürwortet, die zumutbare Belastung (Arbeitszeit) angibt und die Prognose aufstellt, dass mit Ablauf der Wiedereingliederung aller Voraussicht nach von einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ausgegangen werden kann. Beamtete Kolleg*innen sind bis zu dem Tag, an dem die Wiedereingliederung beginnt, krankgeschrieben. Die Wiedereingliederung muss sich nahtlos an die Krankschreibung anschließen (möglicherweise ist also auch eine Krankschreibung in den Ferien notwendig, wenn die Wiedereingliederung direkt nach den Ferien beginnt).
Der Antrag wird formlos mit ärztlichem Attest bei der Bezirksregierung gestellt.
Stand: März 2023