Widerspruchsrecht und Gegenäußerung
Immer wieder taucht die Frage auf, wann Lehramtsanwärter*innen „Widerspruch“ einlegen können. In einem rechtlich so fixierten Raum wie der Lehrer*innenausbildung regelt diese Frage das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie spezielle Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP).
Ein Widerspruchsverfahren ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Prüfungsanfechtungsverfahrens. Dies gilt trotz des Bürokratieabbaugesetzes, das für berufsbezogene Prüfungen das Vorverfahren weiterhin vorschreibt. So bestimmt § 68 Absatz 1 VwGO, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen sind. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO).
Dieses Rechtsmittel setzt allerdings voraus, dass es sich bei der anzufechtenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt (§ 35 VwVfG). Gegen das Gesamtprüfungsergebnis des Staatsexamens in Form eines Widerspruches kann unproblematisch vorgegangen werden, da es sich bei der schriftlichen Feststellung des Ergebnisses der Prüfung um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt. Die Begründung enthält dann die Angabe, gegen welche Teilnote sich der Widerspruch richtet. Gegen die Langzeitbeurteilungen von Schulleitung und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung kann bereits vorher eine Gegenäußerung gemäß § 16(5) OVP eingelegt werden und zwar innerhalb einer Woche nach Erhalt. Sind die Ursachen einer ungerechtfertigten Beurteilung in äußeren Umständen zu suchen – zum Beispiel in schlechten Ausbildungsbedingungen an Schule oder Seminar – ist eine zuvor erfolgte Beschwerde über die Seminarleitung sinnvoll. Lass dich in jedem Fall vom Personalrat beraten!
Infos und Service zu Widerspruchsrecht/Gegenäußerung
Stand: August 2019