Urheberrecht

Mit der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind zum 1. März 2018auch Änderungen für den Bereich Unterricht und Lehre in Kraft getretenen. Im § 60a UrhG sind nun die Bestimmungen für die öffentliche Wiedergabe, die öffentliche Zugänglichmachung und die Vervielfältigung für den Bereich des Unterrichtens in einer einzigen Vorschrift geregelt.

Neue Regelung des § 60a Urgeberechtsgesetz

(1)  Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Vervielfältigungen für den Unterricht

Mit dem neuen Urheberrechtsgesetz sind zugleich Verbesserungen in Bezug auf den Umfang der Vervielfältigungen eingetreten. Konnten nach der Altregelung nur bis zu 12 Prozent eines jeden urheberrechtlich geschützten Werks, jedoch höchstens 20 Seiten kopiert werden, so sind es jetzt bis zu 15 Prozent ohne Beschränkung auf die maximale Seitenzahl.

Es ist ein Unterschied, ob aus irgendeinem Fachbuch oder aus einem Schulbuch kopiert wird. Kopien aus Fachbüchern werden unmittelbar durch § 60a Absatz 1 UrhG erlaubt (bis zu 15 Prozent). Wie bereits nach altem Recht sind hingegen Kopien aus Schulbüchern, die ausschließlich für den Unterricht bestimmt sind, an sich nicht erlaubt (§ 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG). Mit dem Gesamtvertrag Schule hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass Lehrkräfte auch aus diesen Werken in demselben Umfang  kopieren dürfen wie aus den anderen Büchern.

Infos und Service zu Urheberrecht

Stand: August 2019