Unterrichtspraktische Prüfung (UPP)/Ergebnis der Staatsprüfung

Die am Prüfungstag zu absolvierende Unterrichtspraktische Prüfung ist im Kern nichts anderes als eine Lehrprobe. Anders als bei den Lehrproben ist diesmal jedoch der komplette Prüfungsausschuss anwesend. Nach der UPP und vor der Bewertung führen Prüfling und Prüfungsausschuss ein Gespräch von etwa 15 Minuten, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden.

Das ist gut so, denn eine reflektierte und selbstkritische Betrachtung des Unterrichts gehört zu den Kernkompetenzen einer guten Lehrkraft, die so auch in der Ordnung des Vorbereitungdienstes und der Staatsprüfung (OVP) unter Kompetenzen und Standards für die Ausbildung benannt wird (Kompetenz 10 des Kerncurriculums).

Ergebnis der Staatsprüfung/Einzelnoten

Die Endnote setzt sich mit unterschiedlicher Gewichtung aus den Langzeitbeurteilungen im Vorbereitungsdienst und den Beurteilungen in der Prüfung zusammen (OVP § 34):

Langzeitbeurteilungen im Vorbereitungsdienst

ZfsLSchulleitung
25 %25 %

Beurteilungen in der Prüfung

1. schriftliche Arbeit1. UPP2. schriftlichtliche Arbeit2. UPPKolloquium
5 %15 %5 %15 %10 %


Wichtige Punkte dabei sind:

  • Vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) erhälst du eine zusammengefasste Langzeitbeurteilung mit Note, in die die beiden Fachbeurteilungen mit Note eingehen. Darin werden nicht nur die fachlichen, sondern auch die überfachlichen Kompetenzen in ihrer Gesamtheit beurteilt (§ 16(2) OVP). Nach Beratung untereinander sollen die Fachleiter*innen der Leitung des ZfsL einen gemeinsamen Vorschlag mit Endnote vorlegen. Ist das begründet nicht möglich, wird der Vorschlag der zuständigen Seminarleitung vorgelegt. 
  • Von der Schulleitung erhälst du ebenfalls eine Langzeitbeurteilung.
  • Die Langzeitbeurteilungen haben neben glatten Notenstufen jeweils eine mögliche Zwischennote (1,5, 2,5 oder 3,5). Das Gesamtergebnis des Examens wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
  • Die beiden schriftlichen Arbeiten werden mit je 5 Prozent bewertet.
  • Die beiden UPPs fallen mit je 15 Prozent ins Gewicht, das Kolloquium mit 10 Prozent.

Die Lehramtsanwärter*innen (LAA) erhalten ein Exemplar beider Langzeitbeurteilungen von Schule und ZfsL und aller Beurteilungsbeiträge von Fachleitern*innen und Ausbildungslehrern*innen. Wird ein Fach der Ausbildung mit mangelhaft (5,0) bewertet, lautet die Langzeitbeurteilung ebenfalls mangelhaft – unbeachtet der anderen Fachnote. Die beiden Langzeitbeurteilungen müssen im Schnitt mindestens mit ausreichend (4,0) benotet sein, sonst gilt die Staatsprüfung ohne Prüfungsleistungen als nicht bestanden (§ 16(5) OVP).

Über den jeweiligen Ausbildungsstand während der Ausbildung kannst du jederzeit von den Ausbilder*innen und der Schulleitung Auskunft verlangen. Dieses Recht ist Bestandteil der OVP (§ 10(5)) und damit verbindlicher Teil der Ausbildungsberatung.

Prüfungstag – Ablauf

Das gesamte Prüfungsverfahren – UPPs und Kolloquium – wird an einem Tag im letzten Halbjahr der Ausbildung durchgeführt. Am Ende dieses Tages werden die fünf Teilnoten für UPPs, schriftliche Arbeiten und Kolloquium sowie das vorläufige Gesamtergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Das endgültige Gesamtergebnis der zweiten Staatsprüfung wird vom Prüfungsamt ermittelt und mitgeteilt. Für die Vorbereitung ist es nützlich, sich frühzeitig mit den Ausbildungsbeauftragten abzusprechen und sich innerhalb einer Schulgruppe gegenseitig zu unterstützen – zum Beispiel durch Übernahme von kleinen Arbeiten für den Prüfling oder die Betreuung der Prüfungskommission.

Zusammensetzung des Prüfungsausschuss

Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bestimmt § 31 OVP: eine vorsitzende Person (meist die Schulleitung) und zwei Seminarausbilder*innen. Jedes Fach des Prüflings muss mindestens einmal vertreten sein. Problematisch erscheint, dass der Prüfungsausschuss aus mindestens zwei Fremdprüfer*innen besteht, die an der Ausbildung der LAA nicht beteiligt sind. Das Wissen um die Kenntnisse des Prüflings und die Bezugnahme auf die Ausbildung sind daher deutlich eingeschränkt. Zufallsgesichtspunkte spielen nun potentiell eine größere Rolle. Werden beispielsweise die richtigen Fragen gestellt? Dies gilt insbesondere für das abschließende Kolloquium.

Ohne dass ein nachvollziebarer Grund vorliegen würde, ist es Seminarleiter*innen nicht möglich, Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu sein. Gut eingerichtet ist hingegen, dass der Prüfling die Seminarvertretung vorschlagen kann. Es ist also vorgesehen, dass der Prüfling die Fachleiter*innen gegebenenfalls nicht dabei haben möchte. Dann sind allerdings drei Fremdprüfer*innen nötig.

Schriftliche Arbeiten

So heißen die erweiterten schriftlichen Unterrichtsplanungen für die beiden UPPs. Da ein zweites Staatsexamen nach Kultusministerkonferenz-Vereinbarungen eine schriftliche Arbeit enthalten muss, sind die schriftlichen Arbeiten mit Blick auf eine ohnehin gründliche Planung der UPPs durch die Lehramtsanwärter*innen sinnvoll. Die schriftlichen Arbeiten sollen umfassen: „Ziele, einen oder mehrere didaktische Schwerpunkte und einen geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und eine Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist“ (OVP § 32(5)). Der Umfang jeder schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht überschreiten. Auf die Planung der Stunde und auf die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge soll jeweils etwa die Hälfte entfallen.

Was ist das Kolloquium?

Den Abschluss des Prüfungstages bildet das Kolloquium. Nach den beiden UPPs erfolgt am gleichen Tag noch eine mündliche Prüfung von 45 Minuten: „Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinander zu setzen, und zeigen, dass er die geforderten Standards erreicht hat. Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann“ (OVP § 33(1) und (2)). Die Themen der Prüfung orientieren sich an den Handlungsfeldern des Kerncurriculums.

Rücktritt von der Prüfung

Wer als LAA in die Prüfung eingetreten ist (§ 29(2) OVP) und dann von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, scheidet automatisch aus dem Prüfungsverfahren aus (§ 36(1) OVP). Bei der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings gilt grundsätzlich, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Ausnahme: der Prüfling kann dem Prüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nachweisen. Bitte in diesem Fall unbedingt Kontakt mit einem zuständigen Personalrat aufnehmen.

 

Infos und Service zu Unterrichtspraktische Prüfung/Ergebnis der Staatsprüfung

Stand: August 2019