Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Ratgeber für Lehramtsanwärter*innen

Die Einführung des Teilzeitreferendariats entspricht einer langjährigen Forderung der GEW NRW. Die Rechtsgrundlage wurde mit Änderung des § 8a Vorbereitungsdienst in Teilzeit der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung gesetzt. Nun kann das Teilzeitferendariat aus familienpolitischen Gründen und bei anerkannter Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) beantragt werden (§ 64 Abs. 1 LBG).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines*einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Auch schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeit." Die Antragsstellung erfolgt direkt mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst und gilt dann für die gesamte Ausbildungsdauer. Darüber hinaus kann ein Antrag auch innerhalb der ersten zwölf Monate des Referendariats unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist zum Mutterschutz, die Elternzeit oder eine Pflegezeit gestellt werden. Die Antragsfrist endet einen Monat vor Ablauf der bewilligten Zeit.

Das landesweit einheitliche Modell entspricht einer Teilzeit von 75 Prozent der regulären Ausbildungszeit und bewirkt eine Verlängerung des Ausbildungszeitraums von 18 auf 24 Monate. Die Unterrichtsverpflichtung wird von sechs auf acht Quartale gestreckt und der selbstständige Unterricht entsprechend von vier auf sechs Quartale. Die Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung verändert sich im Teilzeitmodell kaum. Sie findet in den ersten drei Halbjahren in der regulären Struktur mit durchschnittlich sieben Wochenstunden statt. Im vierten Ausbildungshalbjahr ist eine Begleitung durch das Seminar in Form von personenorientierter und fachbezogener Beratung und durch Unterrichtsbesuche vorgesehen. Durch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von 18 auf 24 Monate reduzieren sich auch die Anwärterbezüge entsprechend, Beihilfe wird über die gesamte Dauer des Referendariats ungekürzt gewährt.

Ratgeber für Berufseinsteiger*innen

Du kannst deine regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag und ohne Angabe von Gründen bis auf die Hälfte reduzieren. Als Tarifbeschäftigte*r solltest du aber darauf achten, dass eine befristete Stundenreduzierung schriftlich vereinbart wird, damit nach Ablauf der Befristung automatisch wieder die Vollzeitbeschäftigung eintritt.

Aufgrund des Lehrkräftemangels lehnen die Dienststellen derzeit leider häufig Anträge auf die sogenannte voraussetzungslose Teilzeit ab. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, den Personalrat einzuschalten. Lehrkräfte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung können ihren Antrag auf Teilzeit unabhängig von Fristen stellen (§ 164 Abs. 5 SGB IX).

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung

Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte ist nur möglich während der Elternzeit, der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege von Angehörigen.

Beurlaubung aus familiären Gründen

Du kannst dich auch aus familiären Gründen beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren betreust oder ein Familienmitglied pflegst. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich. Die Erstanträge sind nicht fristgebunden, wenn der Grund akut entstanden ist. Verlängerungsanträge musst du allerdings spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung stellen.

Fristen für den Antrag auf Teilzeit  

Die Erstanträge sind nicht fristgebunden, wenn der Grund akut entstanden ist. Verlängerungsanträge musst du allerdings spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung stellen. Lehrkräfte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung können ihren Antrag auf Teilzeit unabhängig von Fristen stellen (§ 164 Absatz 5 SGB IX).

Übersicht zur Teilzeitbeschäftigung für Beamt*innen

TatbestandVoraussetzungenHöchstdauer/KumulationBeihilfeanspruch
Voraussetzungslose Teilzeit mit bis zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 63 LBG)

 

Kann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Lehrkräfte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben ein Recht auf Teilzeit (§ 164 Absatz 5 SGB IX).
 

Keine

 
Ja

Familienpolitische Teilzeit mit bis zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 64 LBG)

Mit weniger als 50 % nur innerhalb einer Beurlaubung möglich

Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Solange die Voraussetzungen gegeben sind.

(§ 64 Abs. 3 LBG)

Ja

(§ 64 Abs. 5 LBG)

Übersicht zur Teilzeitbeschäftigung für Tarifbeschäftigte

Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer/Kumulation
Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen (§ 11 Abs. 1 TV-L), auch mit weniger als 50 % möglichBetreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.Solange die Voraussetzungen gegeben sind.
Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (§ 11 Abs. 2 TV-L), auch mit weniger als 50 % möglichKann gemeinsam mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.Keine

Übersicht zur Beurlaubung für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen

TatbestandVoraussetzungenHöchstdauer/KumulationBeihilfeanspruch

Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 Abs. 1 LBG)

Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
 
Bis zu 15 Jahre, Elternzeit bleibt unberücksichtigt.
 

Ja (§ 1 Abs, 1 BVO)

Wechsel in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners möglich.

 
Beurlaubung aus arbeitsmarkpolitischen Gründen (§ 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG)Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt.Bis zu 6 Jahre. Urlaub aus arbeitsmarkpolitischen und familiären Gründen darf die Höchstgrenze von 15 Jahren nicht überschreiten.Nein
Für Tarifbeschäftigte analog den Regelungen für Beamt*innen  Kein Anspruch

 

Beispiel zur Teilzeit aus der Praxis

Michaela Böhm hat eine halbe Stelle an einer Gesamtschule. Problematisch dabei ist, dass sie exakt die gleiche Zahl von Springstunden hat wie ihre vollbeschäftigte Kollegin. Sie wendet sich an die Schulleitung und bittet um Abhilfe. Sie hat vom Lehrerrat den Tipp bekommen, dass sie mit Empfehlungen der Schulaufsicht argumentieren kann.

Wer Rechte und Pflichten von teilzeitbeschäftigten Lehrer*innen verstehen will, muss einen genauen Blick in die Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) werfen. Ebenso kann die Teilzeitempfehlung der jeweils für die Schule zuständigen Bezirksregierung zu Rate gezogen werden. Dort finden sich in der Regel sinnvolle Konkretisierungen und rechtliche Erläuterungen, die schulisches Handeln binden beziehungsweise den Entscheidungsspielraum von Schulleiter*innen definieren.

Eine wichtige Regelung für teilzeitbeschäftigte Lehrer*innen enthält § 17 der ADO:

  • (1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
  • (2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (zum Beispiel Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
  • (3) Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastung durch Springstunden soll vermieden werden.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung zugunsten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gefällt (16. Juli 2015-Az. 2 C 16/ ):

  • Dienstleistungen in der Schule müssen nur entsprechend der Teilzeitquote erbracht werden
  • Übertragungen von Funktionstätigkeiten können auch nur nach dem jeweiligen Teilzeitquotienten erfolgen
  • Wahlweise muss ein anderweitiger zeitlicher Ausgleich durch geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen


Die Empfehlungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte der Bezirksregierung Düsseldorf präzisieren weitere Leitlinien für Teilzeitbeschäftigte. Unter anderem finden sich dort folgende Hinweise:

1. Unterrichtseinsatz

Alle Lehrkräfte sollen ihren Schulleitungen Stundenplanwünsche rechtzeitig und schriftlich vor der Erstellung des neuen Stundenplans vorlegen. Diese Wünsche sollen auf Basis der getroffenen Schulischen Teilzeitvereinbarung im Rahmen der Organisationsmöglichkeiten berücksichtigt werden, aber auch den Bedürfnissen der gesamten Unterrichtsorganisation entsprechen. Die Schulleitung soll mit den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften rechtzeitig Folgen des Unterrichtseinsatzes für die Stundenplangestaltung besprechen. Sofern sich aus schulorganisatorischen Gründen besondere Belastungen ergeben, sollen diese in absehbarer Zeit ausgeglichen werden.

2. Springstunden

Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass das Verhältnis von Unterrichtsverpflichtung und Anwesenheitszeit in einem vertretbaren Verhältnis gehalten wird. Daher soll die Anzahl der Springstunden bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften entsprechend der jeweiligen Stundenreduzierung vermindert werden. Eine überproportionierte Belastung durch Springstunden muss vermieden werden.

3. Unterrichtsfreie Tage

Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sollen in Übereinstimmung mit § 17 Absatz 3 ADO unterrichtsfreie Tage oder unterrichtsfreie Halbtage entsprechend ihrer Stundenzahl gewährt werden, wenn schulformspezifische, schulorganisatorische und pädagogische Belange nicht entgegenstehen.

Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, schulinternen Fortbildungen und Prüfungen

Nach § 17 Absatz 2 ADO erstrecken sich die dienstlichen Verpflichtungen teilzeitbeschäftigter Lehrer in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Die Teilnahme an Konferenzen, die im Schulgesetz verankert sind (Lehrerkonferenzen, Fachkonferenzen beziehungsweise Bildungsgangkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen), an schulinternen Fortbildungen und Dienstbesprechungen ist grundsätzlich verpflichtend, da diese für die pädagogische Arbeit an der Schule dringend erforderlich ist.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen durch eine entsprechende langfristige und verlässliche Terminplanung durch die Schulleitung in die Lage versetzt werden, alle organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um hieran teilnehmen zu können. Hierzu gehört auch die Einhaltung der geplanten Zeitrahmen. Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe oder wenn ein ausreichender Informationsfluss in beide Richtungen sichergestellt werden kann, eine Lehrkraft von der Teilnahme an einer Konferenz oder Dienstbesprechung befreien. In diesem Fall besteht für die Lehrkraft die Verpflichtung zur selbstständigen Informationsbeschaffung.

Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen müssen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht auf jeden Fall wahrgenommen werden, wenn ohne ausreichenden zeitlichen Vorlauf die Organisation der familiären Belange nicht gewährleistet werden kann. Bei Nichtteilnahme besteht auch hier die Verpflichtung der selbstständigen Informationsbeschaffung.

Klassenleitung durch teilzeitbeschäftigte Lehrkräften

Die dienstliche Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erstreckt sich gemäß § 17 Absatz 2 ADO grundsätzlich auch auf die Klassenleitung. Empfohlen wird die Bildung von Klassenleitungsteams, da diese es den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erleichtert, Klassenleitungsfunktionen zu übernehmen.

Sonstige dienstliche Aufgaben

Bei der Wahrnehmung sonstiger dienstlicher Aufgaben (zum Beispiel Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) ist gemäß § 17 Absatz 2 ADO eine der Arbeitszeitermäßigung entsprechende proportionale Reduzierung dieser Aufgaben anzustreben. Die dienstlichen Verpflichtungen der §§ 1, 2 ADO werden damit nicht aufgehoben. Es muss aber sichergestellt werden, dass deren Umfang für Teilzeitbeschäftigte angemessen reduziert wird. An manchen Schulen hat es sich als günstig erwiesen, dass die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte selbst nach abgestimmten Verfahren der Schulleitung Vorschläge für die anteilige Reduzierung der sonstigen Aufgaben machen.

1. Elternsprechtage/Elternsprechstunden

Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen die Präsenzzeiten an Elternsprechtagen anteilig reduziert werden. Es ist aber sicherzustellen, dass Erziehungsberechtigte etwa im Rahmen von Elternsprechstunden die Möglichkeit haben, sich über Leistungsstand oder Verhalten ihres Kindes zu informieren.

2. Vertretungsunterricht/Aufsicht/Mehrarbeit

Auch diese Aufgaben sind proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrzunehmen. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen für diese Aufgaben anteilig nicht häufiger für diese Aufgaben eingesetzt werden als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Bei einem Einsatz ist die rechtzeitige Planbarkeit der familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen.

3. Veranstaltungen im Rahmen des Schulprogramms

Bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die aufgrund des Schulprogramms oder der pädagogischen Konzeption der Schule erfolgen, wie zum Beispiel Projekttage oder -wochen, Epochenunterricht, Schulfeste et cetera, ist die besondere Situation der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu berücksichtigen. Dabei muss bei der Durchführung gesichert sein, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleistet wird, zum Beispiel durch verlässliche und rechtzeitige Planung.

Infos und Service zu Teilzeit und Beurlaubung

Stand: August 2019