Tarifbeschäftige/Angestellte
Auch wenn Lehrer*innen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verbeamtet werden sollen, sind sehr viele Beschäftigte in Schulen angestellt. Das Arbeitsverhältnis von Tarifbeschäftigten wird durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt. Darin ist auch die Vergütung festgehalten.
Jahrelang galt in NRW mit der Vollendung des 35. Lebensjahres die bundesweit niedrigste Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung, mittlerweile liegt sie bei 42 Jahren.
Viele Lehrer*innen wurden und werden also aus Altersgründen nicht verbeamtet, obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweite Staatsexamen – erfüllen. Außerdem gibt es viele sogenannte Nichterfüller*innen, die zum Beispiel die Lehrer*innenausbildung als Seiteneinsteiger*innen (noch) nicht abgeschlossen haben. Weitere Gründe für die Nichtverbeamtung können zum Beispiel eine mangelnde gesundheitliche Eignung oder die Übernahme von Vertretungsstellen, also ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, sein.
Rechtsgrundlage von tarifbeschäftigten Lehrer*innen
Mit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeitsverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder befristet geschlossen – zum Beispiel als Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretung.
Was steht drin im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)?
Der TV-L ist zwischen allen Bundesländern außer Hessen mit den Gewerkschaften abgeschlossen – auch mit der GEW. Damit gilt er für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die Gewerkschaftsmitglied sind, nach dem Tarifrecht direkt. Für Lehrkräfte, die nicht der GEW NRW oder einer anderen Gewerkschaft angehören, gilt er Kraft einer entsprechenden Normierung im Arbeitsvertrag. Der TV-L regelt unter anderem die monatliche Vergütung. Bei der Einstellung werden angestellte Lehrer*innen dafür verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Diese Eingruppierung wird in einem eigenen Tarifvertrag vereinbart, dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Zentrales Ziel der GEW NRW bei der Verbesserung des Tarifvertrags in den kommenden Jahren ist die sogenannte Paralleltabelle. Der Weg dahin führt über die schrittweise Erhöhung der Angleichungszulage. Aktuell liegt in NRW die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten Lehrer*innen in Entgeltgruppen eine Stufe unter jener der verbeamteten Kolleg*innen.
Aktuelle Eingruppierung | GEW-Forderung |
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A12 – EG11 | A12 – EG12 |
A11 – EG10 | A11 – EG11 |
A10 – EG09 | A10 – EG10 |
Der Personalrat muss bei der Einstellung und der dabei erforderlichen Eingruppierung und Einstufung in eine Entgeltgruppe seine Zustimmung erteilen. Für eine möglichst hohe Ersteinstufung in der entsprechenden Vergütungsgruppe zählen Vorerfahrungszeiten, die zum Beispiel in anderen schulaffinen Berufsfeldern oder durch entsprechende Qualifikationen erworben wurden. Die Differenz zwischen den einzelnen Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe kann schnell rund 400 Euro betragen. Das ist ein beachtlicher Gehaltsunterschied, und zwar fortlaufend. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Einstufung und Eingruppierung an den Personalrat zu wenden.
Infos und Service zu Tarifbeschäftigte und Angestellte
Stand: August 2019