GEW NRW: Schulrecht kompakt für Einsteiger*innen (Stand Mai 2022)
pdf I 3 MBSportunterricht
Jede Lehrkraft sollte sich mit den Regelungen zum Sport in der Schule befassen. Der außerunterrichtliche Schulsport – zum Beispiel im Rahmen von Schulfesten, Schulfahrten oder im Rahmen von Ganztagsangeboten – betrifft alle Lehrer*innen.
Die rechtlichen Vorgaben sind in verschiedenen Erlassen zu finden. Wesentlich ist dabei der Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport. Er gilt für alle unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, bei denen Bewegung, Spiel und Sport stattfinden. Bewegung, Spiel und Sport in der Schule werden unter dem Begriff des Schulsports zusammengefasst.
Zum Schulsport gehören:
- Der obligatorische Unterricht im Fach Sport, der Sportförderunterricht und der Wahlpflichtunterricht Sport.
- Der außerunterrichtliche Schulsport. Zu ihm gehören der angeleitete Pausensport, Schulsportgemeinschaften, Sportarbeitsgemeinschaften und -projekte, Schulsportwettkämpfe und Schulsportfeste, Schulfahrten mit sportlichem Schwerpunkt, freie Bewegungsangebote an Vor- und Nachmittagen sowie die außerunterrichtlichen Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote einer Ganztagsschule. Die Ausgestaltung des außerunterrichtlichen Schulsports beruht wesentlich auf der systematischen und verlässlichen Zusammenarbeit der Schulen mit den gemeinwohlorientierten Sportorganisationen und Sportvereinen.
Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote finden auch in anderen Lernbereichen und Fächern statt. Dort dienen sie einer altersgerechten Rhythmisierung des Schultags und tragen zur Förderung des fachlichen und fächerübergreifenden Lernens bei.
Damit ist offensichtlich, dass sich alle Lehrer*innen mit bestimmten Fragen des Sportunterrichts befassen müssen. Dazu gehören nicht zuletzt Aspekte der Sicherheitsförderung und der Aufsicht. Zur Beratung der Schulen und der Lehrer*innen stehen Berater*innen für den Schulsport zur Verfügung.
Die Berater*innen haben folgende Aufgaben:
- Unterstützung von Schulen bei der Konzeption, Durchführung und Evaluation des Sportunterrichts
- Unterstützung von Schulen bei der Verknüpfung von Sportunterricht und außerunterrichtlichem Schulsport, Unterstützung von Schulen bei der Entwicklung von bewegungs- und sportorientierten Schulprogrammen und Schulprofilen
- Unterstützung von Schulen bei ihrer Weiterentwicklung zur bewegungsfreudigen Schule
- Unterstützung von Schulen und Sportvereinen bei der Konzeption, Umsetzung und Profilbildung ihrer Zusammenarbeit
- Durchführung fachlichen Austauschs für alle im außerunterrichtlichen Schulsport aktiven Lehrkräfte, Übungsleitungen und so weiter
- Vermittlung von Qualifizierungsangeboten
- Qualifizierung von Lehrkräften für die Ausbildung von Sporthelfer*innen, auch in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportorganisationen
- Zusammenarbeit mit Trägern der Lehrer*innenfortbildung
- Mitwirkung bei der Umsetzung landesweiter Schwerpunkte
- Umsetzung von Programmen der Schulsportentwicklung
Regeln für die Aufsicht
Für den Sport in der Schule gelten natürlich besondere Aufsichts- und Unfallverhütungsregeln. Betrachtet man den Unterricht im Fach Sport und den außerunterrichtlichen Sport in der Schule, so gilt der Erlass "Sicherheitsförderung im Schulsport" und die Regelung "Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen". Sollten Baden und Schwimmen angeboten werden, so ist der Erlass "Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports" zu beachten.
Der Nachweis der Rettungsfähigkeit durch Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonal ist unverzichtbar. Die Vorgaben sind sehr differenziert. Unterschieden wird beim Schwimmen zum Beispiel zwischen der Kleinen und der Großen Rettungsfähigkeit. Einmal erworbene Nachweise verlieren nach einiger Zeit ihre Gültigkeit und müssen neu vorgelegt werden.
Sportangebote in Ganztagsschulen
Ganztagsschule ohne Bewegung, Spiel und Sport ist nicht denkbar. Dann gilt: Bei bewegungsorientierten Angeboten ist die erhöhte Unfallgefahr zu beachten. Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonal sollten für solche Angebote besonders qualifiziert sein. Wenn es sich um sportliche Inhalte handelt, ist der Erlass "Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18-23 Nr. 2) zu beachten. Sollten Baden und Schwimmen im Rahmen dieser Maßnahmen angeboten werden, so ist der Erlass "Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports" zu beachten; der Nachweis der Rettungsfähigkeit durch Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonal ist unverzichtbar.
Infos und Service zu Sportunterricht
- GEW NRW: Alles zu Schulrecht
- Schulsport NRW: Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport
- Schulsport NRW: Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports (PDF)
- Schulsport NRW: Grundlagen zum Sport im Ganztag
- Schulsport NRW: Rahmenvereinbarung "Schwimmen lernen und Schwimmen können – gut und sicher" (PDF)
- Ganztag NRW: Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schule (PDF)
Stand: August 2019