Sonderurlaub und Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Erholungsurlaub ist im Schulbereich auf die Ferienzeiten beschränkt. Die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub oder Freizeitausgleich für Mehrarbeit zu beantragen, ist sehr stark eingeschränkt.

Manches ist nur individuell an der Schule zu klären, wenn nämlich die Schulleitung den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausnutzt. In bestimmten Fällen gibt es allerdings Ansprüche, die nicht verwehrt werden dürfen. Die genauen Regelungen für Beamt*innen finden sich in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW), für Tarifbeschäftigte im Tarifvertrag der Länder (TV-L).

Die aufgeführten Anlässe für eine Arbeits- oder Dienstbefreiung
sind in den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gleich:
Umfang
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesein Arbeitstag
Tod von Ehegatten oder Lebenspartner*innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteilszwei Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ortein Arbeitstag
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläumein Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit sie*er in demselben Haushalt lebtein Arbeitstag im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (Achtung, hier auch erweiterte Regelung beachten. s.u.)bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der*die Ärzt*in die Notwendigkeit der Anwesenheit der*des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten
In sonstigen dringenden Fällenbis zu drei Arbeitstage

Freistellung bei Erkrankung von Kindern

Bei Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest der Pflege bedarf und für das keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht, gilt für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (bei Kindern mit Behinderung ohne Altersbegrenzung) pro Kalenderjahr Freistellung von der Arbeit in folgendem Umfang (§ 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung; § 45 SGB V, § 29 TV-L):

Angestellte, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind:Umfang

a) für jedes Kind versichert in GKV

bei mehreren Kindern max.

10 Arbeitstage

25 Arbeitstage

b) wie a) aber Alleinerziehende*r 

bei mehreren Kindern max.

20 Arbeitstage

50 Arbeitstage

c) Kind oder betreuendes Elternteil nicht in der GKV

4 Arbeitstage

 

Beamt*innen, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV monatlich liegtUmfang

a) für jedes Kind

bei mehreren Kindern höchstens

10 Arbeitstage

25 Arbeitstage

b) Alleinerziehende für jedes Kind

bei mehreren Kindern höchstens

20 Arbeitstage

50 Arbeitstage

c) Beamt*innen, deren Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt

4 Arbeitstage für jedes Kind, max. 12 Arbeitstage

Bezahlung während der Freistellung

Angestellte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung Kinderkrankengeld (= 70 Prozent der Bruttobezüge, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts). Angestellte, die nur einen Anspruch auf vier Arbeitstage haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weiter gezahlt. Beamt*innen erhalten ihre normalen Bezüge.

Weitere Anlässe für Sonderurlaub

Sonderurlaub kann auch zur Wahrnehmung amtlicher Termine (Polizei und Gericht) oder der Teilnahme an Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen, fachlichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, genehmigt werden. Unterrichtsausfall allein ist kein Grund für die Ablehnung deines Antrages.

Infos und Service zu Sonderurlaub

Stand: August 2019