Sonderurlaub und Urlaub
Der Urlaubsanspruch für Erholungsurlaub von 30 Tagen (§ 71 Landesbeamtengesetz/LBG und § 18 Freistellungs- und Urlaubsverordnung/FrUrlV – § 26 Tarifvertrag für Angestellte der Länder, TV-L) ist im Schulbereich auf die Ferienzeiten beschränkt. Die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub oder Freizeitausgleich für Mehrarbeit zu beantragen, ist sehr stark eingeschränkt.
Manches ist nur individuell an der Schule zu klären, wenn nämlich die Schulleitung den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausnutzt. In bestimmten Fällen gibt es allerdings Ansprüche, die nicht verwehrt werden dürfen. Die genauen Regelungen für Beamt*innen finden sich in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW), für Tarifbeschäftigte im Tarifvertrag der Länder (TV-L).
Anlässe für Sonderurlaub
Sonderurlaub kann zur Wahrnehmung amtlicher Termine (Polizei und Gericht) oder der Teilnahme an Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen, fachlichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, genehmigt werden. Unterrichtsausfall allein ist kein Grund für die Ablehnung deines Antrages.
Die aufgeführten Anlässe für eine Arbeits- oder Dienstbefreiung sind in den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gleich | Umfang |
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Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | ein Arbeitstag |
Tod von Ehegatten oder Lebenspartner*innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils | zwei Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | ein Arbeitstag |
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum (für Beamt*innen auch für 50-jähriges Dienstjubiläum) | ein Arbeitstag |
Schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit sie*er in demselben Haushalt lebt | ein Arbeitstag |
Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat | vier Arbeitstage im Kalenderjahr(Für Beamt*innen pro Kind vier, max. zwölf Arbeitstage) |
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. Eine Freistellung erfolgt nur, sofern eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der*die Ärzt*in die Notwendigkeit der Anwesenheit der*des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. | vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss (TV-L § 29. Abs. 1). | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
In sonstigen dringenden Fällen (§ 33 Abs. 1 Punkt 8 FrUrlV NRW bzw. TV-L § 29 Abs. 3) | bis zu drei Arbeitstage |
Für diese „sonstigen dringenden Fälle“ hat die Schulleitung einen Ermes sensspielraum. Da diese dringenden Fälle nicht weiter definiert sind, besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung, aber sie ist auch nicht ausgeschlossen (Beispiele: eigene Eheschließung, Umzug aus persönlichen Gründen). Durch § 33 (1) FrUrlV NRW und § 29 (3) TV-L ist dieser Ermessenspielraum eingeräumt.
Erweiterte Regelungen bei Erkrankung von Kindern
Wie in der folgenden Tabelle dargelegt, gibt es einen Anspruch bei Erkrankung von Kindern gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse (§ 45 SGB V), der unter bestimmten Bedingungen auch für Beamt*innen angewendet wird.
Regelungen für Tarifbeschäftigte, die Mitglied in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) sind:
a) für jedes Kind versichert in GKV: 10 Arbeitstage
bei mehreren Kindern: max. 25 Arbeitstage
b) wie a) aber Alleinerziehende*r: 20 Arbeitstage
bei mehreren Kindern: max. 50 Arbeitstage
Sind das Kind oder der betreuende Elternteil nicht in der GKV, gilt der Anspruch von vier Tagen gegenüber dem Arbeitgeber.
Regelungen für Beamt*innen, deren Bruttoeinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt (2020: 62.550 €*)
a) für jedes Kind 10 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage
b) Alleinerziehende: für jedes Kind 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage
Beamt*innen, deren Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt, haben einen Anspruch von vier Arbeitstagen pro Kind, max. von zwölf Arbeitstagen. Hat das kranke Kind eine Behinderung und ist und auf Hilfe angewiesen, so gelten für Beamt*innen alle Regelungen auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.
Bezahlung während der Freistellung
Tarifbeschäftigte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung „Kinder“krankengeld (70 % der Bruttobezüge, höchstens 90 % des Nettoentgeltes). Tarifbeschäftigte, die nur einen Anspruch auf die vier Arbeitstage haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weitergezahlt. Beamt*innen erhalten bei allen Varianten ihre normalen Bezüge.
Stand: April 2020