Vielfalt als Leitbild

Unsere Gesellschaft ist noch weit davon entfernt, dass lesbische, bisexuelle, schwule, pan- und asexuelle oder trans* und inter* Personen die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben wie heterosexuelle cis- und endo-geschlechtliche Personen. Diskriminierung ist alltäglich – auch in den Bildungseinrichtungen. Sie trifft Kinder und Jugendliche ebenso wie unsere Kolleg*innen. Die AG Queer der GEW NRW koordiniert unsere Arbeit gegen Diskriminierung. Vielfalt hängt für die GEW NRW nicht davon ab, wie groß der Anteil der Menschen ist, die sich zu der einen oder anderen geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung bekennen. Vielfalt zu akzeptieren, ist unsere grundsätzliche Perspektive auf die Gesellschaft.


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Ehrenamtlicher Experte

Sexuelle Vielfalt
Bodo Busch

Rechtsgrundlagen und Beratung bei Diskriminierung und Coming-Out

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist nach § 1 „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Nach § 2 Anwendungsbereich Absatz 1 sind Benachteiligungen aus diesen Gründen unzulässig unter anderem in Bezug auf „1. den Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, 3. den Zugang zu Berufsbildung [... und] 7. die Bildung.“

Dabei unterscheidet § 3 zwischen (1) unmittelbarer Benachteiligung, (2) mittelbarer Benachteiligung durch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, (3) Belästigung, (4) sexueller Belästigung sowie (5) Anweisung zur Benachteiligung.

Rechte bei Diskriminierung von Lehrkräften

Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte, also auch Lehrkräfte, nicht benachteiligt werden und haben nach § 13 das Recht, sich bei von den Arbeitgeber*innen zu benennenden Stellen zu beschweren, wenn sie sich durch Arbeitgeber*innen, Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder Dritte benachteiligt fühlen. Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

Als Ausnahme legt § 9 fest, dass religiöse oder weltanschauliche Träger*innen (1) eine bestimmte Religion oder Weltanschauung und (2) „ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses“ verlangen können.

Arbeitgeber*innen müssen nach § 12 Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen und die für Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen bekannt machen.

Nach § 62 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) haben „Dienststelle und Personalvertretung … darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen … ihrer sexuellen Identität unterbleibt“, und nach § 64 hat der Personalrat unter anderem „folgende allgemeine Aufgaben: [...] 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, [...] durchgeführt werden, [...] 5. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken, [...]“.

Beratung bei Diskriminierung von Lehrkräften

Der Lehrerrat der Schule und der zuständige Personalrat sollten immer ansprechbar sein, wenn Lehrkräfte diskriminiert werden, aber auch die Schulleitung nach § 62 LPVG sowie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nach § 3 Absatz 3 und 4 Allgemeine Dienstordnung.

GEW-Mitglieder können auf die GEW-Rechtsberatung und gegebenenfalls GEW-Rechtsschutz zurückgreifen. Außerdem sind die AG LSBTI* oder lokale LSBTI*-Arbeitsgruppen der GEW für Erfahrungsaustausch und kollegiale Beratung ansprechbar.

Verbände, Fach- und Beratungsstellen der LSBTI*-Community

  • LSVD – Lesben- und Schwulenverband – Verein für europäische Kooperation e.V.
  • Vielfalt statt Gewalt – Landeskoordination Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben, Schwule und Trans* in NRW: Beratungs- und Antidiskriminierungsstellen in NRW mit dem Auftrag, landesweit Diskriminierungsfälle zu dokumentieren

Beratung bei Diskriminierung von Schüler*innen

Schüler*innen sind in der Regel keine Beschäftigten. Der Schutz des AGG für Beschäftigte gilt deshalb für sie nicht. Zwar nennt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Anwendungsbereich auch die Bildung. Bildung ist aber Ländersache und das AGG trifft als Bundesgesetz hierzu keine Regelungen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt in ihrem zweiten Bericht 2013 im Bildungsbereich Diskriminierungen aus allen sechs im AGG genannten Gründen fest und empfiehlt landesgesetzliche Regelungen. Ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz für NRW ist auch eine Forderung der AG LSBTI* in der GEW NRW.

Zur Beratung bleiben die schulischen Ansprechstellen wie Schüler*innenvertretung, Klassen- und Schulleitung, Beratungs- und Vertrauenslehrer*innen sowie Schulsozialarbeiter*innen. Außerhalb der Schule unterstützen Verbände, Fach- und Beratungsstellen der LSBTI*-Community wie die Landeskoordination Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben, Schwule und Trans* in NRW – Vielfalt statt Gewalt.

Beratung für ein Coming-Out

Beratung und Unterstützung für ein Coming-Out von LSBTI*-Lehrkräften

Die LSBTI*-Arbeitsgruppen der GEW beraten auf kollegialer Basis im Sinne eines Erfahrungsaustauschs.

Beratung und Unterstützung für ein Coming-Out von Schüler*innen

Das Coming-out, also das eigene Erkennen und gegebenenfalls öffentlich machen der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, bedeutet für LSBTI*-Jugendliche eine zusätzliche Herausforderung, die sich mit den alterstypischen Herausforderungen in Schule und Beruf überlagert. Das belegt und illustriert eine vom Bundesfamilienministerium geförderte Studie des Deutschen Jugendinstituts im Projekt „Coming-out - und dann ...?!“.

Suchen Schüler*innen das Gespräch mit Vertrauenslehrer*innen ist es sinnvoll, ihnen neben der Beratung auch weiterführende Adressen zu geben. Es gibt zahlreiche regionale Vereine, Organisationen, Beratungsstellen, Jugendgruppen und Jugendzentren der LSBTI*-Community, die Beratung oder Coming-out-Gruppen anbieten.

Hinweise auf Einrichtungen vor Ort in NRW gibt:
Queere-Jugend-NRW
LSBT* Jugendfachstelle NRW
Telefon +49 221 29499850
Mail info@lsbt-jugendfachstelle.de

Weitere Einrichtungen in NRW:
Jugendnetzwerk Lambda
Online-Beratung In&Out
Mail help@comingout.de

BEFAH – Bündnis der Eltern, Freunde und Angehörigen von Homosexuellen
Das BEFAH bietet ratsuchenden Eltern und Angehörigen von homo-, trans- oder bisexuellen Kindern Hilfe an und kann regionale Elternselbsthilfegruppen nennen.
Telefon +49 511 3946928

ILSE – Bundesweite Initiative lesbischer und schwuler Eltern
Das bundesweite Netzwerk vereint Gruppen lesbischer und schwuler Eltern mit Regionalgruppen unter anderem in NRW.
Mail ilse@lsvd.de

Portal Regenbogenfamilien NRW
Regenbogenfamilien NRW bietet eine Plattform für alle, die bereits als Regenbogenfamilie leben oder eine gründen möchten.

TRAKINE – Trans-Kinder-Netz
Die Initiative verient internationale Gruppen von Eltern und Familienangehörigen von minderjährigen Trans*Kindern.
Mail info@trans-kinder-netz.de

Intersexuelle Menschen e.V. – Elterngruppe
Der Verein bietet eine Selbsthilfegruppe von Eltern, deren Kinder körperlich oder hormonell nicht eindeutig in das klassische Mädchen- oder Jungenschema passen.
Mail 
info.eltern@shg.intersexuelle-menschen.net

Gesetzliche Grundlagen der schulische Sexualerziehung

Der § 33 Schulgesetz (SchulG) regelt die schulische Sexualerziehung: Sie ist fächerübergreifend und ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Sie soll Schüler*innen alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut machen und ihnen helfen, ihr Leben bewusst, in freier Entscheidung und verantwortungsvoll zu gestalten, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln.

Schüler*innen sollen zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität befähigt, für einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Partner*innen sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden: „Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.“ (Absatz 1 SchulG). Nach Absatz 2 sind die Eltern über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung „rechtzeitig zu informieren“.


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