Unterstützung bei Schwerbehinderung

Der Personenkreis, auf den sich Behinderung, Gleichstellung oder Schwerbehinderung beziehen, ist in Paragraf 2 Absatz 1 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) festgelegt: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ Die GEW NRW und ihre Schwerbehindertenvertretungen der verschiedenen Schulformen treten für die Rechte dieser Personengruppen an Schulen ein und informieren über das Thema.

Ansprechpartner*innen

Ansprechpartner*innen in den Schwerbehindertenvertretungen

Lehrkräfte und pädagogisches Personal an Berufs- und Weiterbildungskollegs, Gymnasien, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und PRIMUS-Schulen sowie Realschulen wenden sich bei der Bezirksregierung an die Schwerbehindertenvertretungen der entsprechenden Schulform.

Lehrkräfte und pädagogisches Personal  an Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke wenden sich an die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen ihres Schulamtsbezirks. Der zuständige Personalrat informiert über die Schwerbehindertenvertretung der Bezirksregierungen beziehungsweise des Schulamtsbezirks. Im Bezirk Düsseldorf sind die Kontaktdaten der Örtlichen Schwerbehindertenvertretungen auf der Homepage der Bezirksregierung veröffentlicht.
 

Beschäftigte an Ersatz- und Privatschulen müssen sich an die Schwerbehindertenvertretungen des jeweiligen Trägers wenden. Gibt es eine solche nicht, ist die Personalabteilung zuständig.

Das Schulministerium des Landes NRW hat dazu eine Liste von Kontaktdaten der Hauptvertrauensleute der verschiedenen Schulformen zusammengestellt.

Rechtliche Grundlagen

Rechte behinderter Menschen

Rechtliche Grundlagen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind im Bundesgesetz des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) zu finden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen hat den Gesetzestext veröffentlicht. Das Land NRW hat spezielle Richtlinien zum SGB IX für Landesbedienstete herausgebracht, die 2020 um Hinweise für den Schulbereich ergänzt wurden (BASS 21-06 Nr. 1). In den Bezirken Düsseldorf und Köln wurden für den Schulbereich Inklusionsvereinbarungen – mit Gesprächsleitfaden für Jahres- und Teilhabegespräche – zwischen der Dienststelle, den Personalräten und den Schwerbehindertenvertretungen der Schulformen getroffen.

Antrag auf Anerkennung einer Behinderung

Anerkennung einer Behinderung

Der Antrag auf Anerkennung einer Behinderung wird  grundsätzlich bei der Kommune gestellt. Mit der Bekanntgabe des Antrags beim Arbeitgeber gelten Arbeitnehmer*innen als „schwerbehindert unter Vorbehalt“. Sobald sie den Arbeitgeber – in der Regel die Schulleitung – informiert haben, besteht ein Anspruch auf die entsprechenden Rechte.

Menschen, die einen Behinderungsgrad von 30 oder 40 nachweisen können, dürfen zudem unter bestimmten Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Die GEW NRW empfiehlt in allen Fällen, Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung aufzunehmen.

Nachteilsausgleiche

Wesentliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen

Um sich über die Gesamtsituation behinderter Mitarbeiter*innen zu informieren, müssen Vorgesetzte ein Einzelgespräch anbieten. Darin können folgende individuelle Regelungen zu Arbeitszeit und Pausen, Ermäßigung der Pflichtstunden, Vertretungsunterricht, schwerbehindertengerechter Gestaltung des Arbeitsplatzes, Bereitstellung von Arbeitshilfen, Fortbildung sowie Schulwanderungen und Schulfahrten vereinbart werden. Menschen, die nach längerer Krankheit wieder einsteigen wollen, können sich zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und zur stufenweisen Wiedereingliederung im Schullexikon informieren.

Ausbildung, Prüfung und Einstellung

Besondere Regeln für Ausbildung, Prüfung und Einstellung

Das Ausbildungsverhältnis und der Vorbereitungsdienst sind so zu gestalten, dass schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden. Das kann die Wahl des Ortes für die schulpraktische Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) oder der Schule ebenso betreffen wie organisatorische Absprachen und technische Arbeitsplatzhilfen. Der Vorbereitungsdienst kann auch in Teilzeit absolviert werden. Wenn es während der Ausbildung zu längeren Fehlzeiten kommt, steht dieser Personengruppe - wie allen anderen Lehramtsanwärter*innen – das sogenannte BEM-Verfahren zum Betrieblichen Eingliederungs,anagement zu. 
Bei der Prüfung sind ebenfalls Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen möglich.

Das Land NRW will schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte auch weiterhin bevorzugt einstellen – dies ist in der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst festgelegt. Das betrifft sowohl das Auswahl- als auch das Listenverfahren. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei den Einstellungsverfahren beteiligt. Deshalb sollten sich behinderte Menschen schon vorher dort melden.

Handreichungen

Wertvolle Informationen der GEW NRW und der Hauptvertrauensleute

Die Hauptvertrauensleute haben umfangreiche Handreichungen zur Information für schwerbehinderte Lehrkräfte, Personalräte, Schulleitungen, Dienstvorgesetzte, Beauftragte des Arbeitgebers und andere sowie für die Beratungstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt. Außerdem gibt es eine spezielle Handreichung für Lehrerräte sowie eine weitere zielgruppenspezifische Handreichung für Schulleitungen.

Die Broschüre „Schwerbehinderte Lehrkräfte im Schuldienst“ der GEW NRW kann in den Onlineshops des NDS Verlags und der GEW NRW bestellt werden.


    Noch Fragen?

    Ehrenamtliche Expertin

    Schwerbehinderung
    Angelika Meinhold

    Hauptamtliche Expertin

    Schwerbehinderung
    Ute Lorenz

    Schwerbehinderung: Studierende wissen zu wenig über Nachteilsausgleich
    Schwerbehinderung
    Studierende wissen zu wenig über Nachteilsausgleiche

    Wie finde ich heraus, ob das Lehramtsstudium und der Lehrberuf mit meiner gesundheitlichen Einschränkung oder Behinderung vereinbar sind? Unsere Expert*innen geben Antworten auf eure Fragen.

    Weiterlesen
    GEW-Senior*innentag mit Franz Müntefering
    Pressemitteilungen 2018
    Senior*innentag der GEW NRW mit Franz Müntefering

    Eine attraktive Themenpalette hat der diesjährige Senior*innentages der GEW NRW zu bieten und interessante Redner*innen dazu.

    Weiterlesen
    Maßnahmen klug planen und Leistungsfähigkeit erhalten
    Schwerbehinderung
    Maßnahmen klug planen und Leistungsfähigkeit erhalten

    Sorgfältig geplante Maßnahmen für schwerbehinderte Kolleg*innen an Hochschulen können ihre Leistungsfähigkeit für lange Zeit sichern. Dazu trägt auch der Runde Tisch „Barrierefreies Bauen“ bei.

    Weiterlesen
    Arbeiten mit der Versorgungsmedizin-Verordnung
    Schwerbehinderung
    Arbeiten mit der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV

    Die Anerkennung einer Schwerbehinderung kann kompliziert sein. Deshalb unterstützen die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen bei jedem Schritt und erklären die Bewertungsgrundlagen nach VersMedV.

    Weiterlesen
    Im Herbst wählen und SBV-Team der GEW NRW stärken
    Schwerbehinderung
    Im Herbst wählen und SBV-Team der GEW NRW stärken

    Ab Oktober werden die neuen Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt. Franca Römer-Angenendt brauchte nach einer Krankheit die Hilfe der SBV. Ab August berät sie als Vertrauensperson.

    Weiterlesen
    Vertrauensvolle Vertretung für schwerbehinderte Kolleg*innen
    Schwerbehinderung
    Vertrauensvolle Vertretung für Schwerbehinderte

    Ab 1. Oktober 2018 wird wieder gewählt: Eine neue Schwerbehindertenvertretung stellt sich auf – auch für die GEW NRW. Unsere Kandidat*innen und erfahrenen Kolleg*innen stellen sich vor.

    Weiterlesen
    GEW NRW zu neuen Zahlen zum Krankenstand der Lehrer*innen
    Arbeits- und Gesundheitsschutz
    Gute Vertretungsreserve ist lange überfällig

    Der Krankenstand der Lehrkräfte wurde im Kalenderjahr 2016 erstmals elektronisch erhoben. Nun müssen zusätzliche Investitionen zur Gesunderhaltung der Lehrer*innen folgen, meint die GEW NRW.

    Weiterlesen
    Anerkennung einer Schwerbehinderung
    Schwerbehinderung
    Anerkennung einer Schwerbehinderung

    Einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu stellen, ist grundsätzlich freiwillig und eine rein private Angelegenheit.   

    Weiterlesen