GEW NRW: Schulrecht kompakt für Einsteiger*innen (Stand Mai 2022)
pdf I 3 MBSchulmitwirkung
Das Schulgesetz sieht vor, dass an jeder Schule verschiedene Gremien der Mitwirkung und Mitbestimmung zu wählen sind. Im siebten Teil des Schulgesetzes unter dem Titel "Schulverfassung" finden sich die Vorgaben zur Schul- und Lehrerkonferenz, zum Lehrerrat, zu Fach-, Bildungsgang-, Klassen- und Jahrgangsstufenkonferenzen, zur Klassen- und zur Schulpflegschaft sowie zur Schüler*innenvertretung.
Was ist die Lehrerkonferenz?
Die Lehrerkonferenz ist laut Schulgesetz (SchulG) ein Mitwirkungsgremium für dich und deine Kolleg*innen. Mitglieder sind die Lehrer*innen sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 (§ 68 Abs. 1 SchulG). Den Vorsitz führt die Schulleitung, bis auf die Wahlen zum Lehrerrat.
Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen. So können sich die Lehrer*innen in der Lehrerkonferenz beispielsweise darauf einigen, dass bei unvermeidlichem Nachmittagsunterricht alle Mitglieder des Kollegiums angemessen beteiligt werden. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied direkt beantragt werden, auch ohne Zustimmung der Schulleitung. Ebenso können eigenständig Regelungen getroffen werden, um die Belange teilzeitbeschäftigter Lehrer*innen bei Vertretungsregelungen oder der Stundenplangestaltung zu berücksichtigen. An diese Beschlüsse ist die Schulleitung gebunden.
Auf Vorschlag der Schulleitung kann die Lehrerkonferenz zusätzlich entscheiden über:
- Grundsätze der Verteilung von Sonderaufgaben an Lehrer*innen
- die Teilnahme der Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
- Grundsätze der Lehrer*innenfortbildung (zum Beispiel Kriterien der Auswahl der Teilnehmer*innen)
- Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrer*innen, also für die Verteilung der Anrechnungsstunden
Zudem kann die Lehrerkonferenz der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten
- zur Einführung sowie zur Ausleihe und Übereignung von Lernmitteln
- zu „allen wichtigen Angelegenheiten der Schule“, also zu allen Punkten, für welche die Schulkonferenz eine Entscheidungskompetenz hat
Ohne dass der Vorschlag von der Schulleitung kommen muss, kann die Lehrerkonferenz über weitere Angelegenheiten entscheiden, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrer*innen und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen. Da keine Instanz vorgesehen ist, die darüber zu befinden hätte, ob eine Angelegenheit ausschließlich oder überwiegend die Lehrkräfte betrifft, entscheidet die Lehrerkonferenz selbst darüber.
Weiterhin ist die Lehrerkonferenz bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten in der Schule zu beteiligen. Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreter*innen der Gruppe der Lehrer*innen für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören (§ 68 Abs. 4 SchulG). Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzenbeschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. Gemäß § 15a des Landesgleichstellungsgesetz wird an Schulen durch den*die Leiter*in nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt.
Was ist die Schulkonferenz?
Die Schulkonferenz ist ein Mitwirkungsorgan, in dem Lehrer*innen, Eltern und Schüler*innen vertreten sind. Ihre Aufgaben sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt.
Die Schulkonferenz entscheidet beispielsweise über Veranstaltungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts – etwa Schulwanderungen und Schulfahrten. Sie entscheidet außerdem über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (Kopfnoten – vgl. § 49 Abs. 2 SchulG) und über das Schulprogramm. Auch einen Antrag auf Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht beziehungsweise integrativen Lerngruppen kann sie beschließen. Allerdings kann sie nicht die Einführung verhindern, wenn der Schulträger und die Schulaufsicht dies beschließen.
Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden, bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichen will (gemäß dem Grunderlass zum Einstellungsverfahren - BASS 21-01 Nr. 16). Sie kann (und sollte) ferner Wahl- und Verfahrensvorschriften erlassen, die über die Regelungen des Schulgesetzes hinausgehen. Die Schulkonferenz muss als Teilkonferenz einen Eilausschuss wählen und kann zudem einen Vertrauensausschuss einrichten oder eine Vertrauensperson zur Vermittlung von Konflikten bestellen. Beschlüsse eines Eilausschusses oder anderer Teilkonferenzen, denen für bestimmte Aspekte Entscheidungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allen Mitgliedern der Schulkonferenz unverzüglich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden. Gegebenenfalls können solche Beschlüsse auch von der Schulkonferenz widerrufen werden, soweit noch keine Rechtsfolgen eingetreten sind.
Wenn die Lehrerkonferenz deiner Schule dich als Mitglied der Schulkonferenz wählt, ist die Teilnahme und Mitarbeit in diesem Gremium für dich verpflichtend.
Lehrerrat/Personalvertretung
Der Lehrerrat wird in der Lehrerkonferenz gewählt (§ 69 Schulgesetz). Er übernimmt als Interessenvertretung aller Beschäftigten der Schule auch Personalratsaufgaben, da Schulleiter*innen Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehmen. Wenn etwa die SchulleitungMehrarbeitsstunden anordnet, obwohl lange bekannt war, dass an diesem Tag jemand fehlt, muss der Lehrerrat beteiligt werden.
Wahl des Lehrerrats
Die Lehrerkonferenz wählt eine*n Wahlleiter*in. Die Schulleitung darf sich an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen. Sie ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer*innen oder sozialpädagogische Mitarbeiter*innen im Landesdienst an (§ 58 Schulgesetz). Bei Schulen mit weniger als neun Lehrer*innen kann der Lehrerrat auf Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei Mitglieder beschränkt werden. Der Lehrerrat wird für vier Jahre gewählt.
Arbeitsorganisation des Lehrerrats
Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine Stellvertretung. Um arbeitsfähig zu sein, muss nach Ansicht der GEW NRW eine feste Stunde für den Lehrerrat im Stundenplan eingeplant werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Mitglieder nicht erst nach, sondern schon vor den Sommerferien zu wählen.
Aufgaben als Vermittler zwischen Schulleitung und Kollegium
Der Lehrerrat hat zunächst eine allgemeine Beratungs- und Vermittlungsaufgabe. Er kann der Schulleitung Vorschläge für Sachverhalte machen, in denen die Lehrerkonferenz nur auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden kann – etwa bei den Grundsätzen zur Verteilung von Anrechnungsstunden. Eine Vermittlungsaufgabe kommt nur in Frage, wenn dies die beteiligten Lehrer*innen wünschen. Über seine Tätigkeit hat der Lehrerrat der Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr zu berichten.
Rechte des Lehrerrats
Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (§ 62 Abs. 5 SchulG). Die Schulleitung ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten die Lehrkräfte und sozialpädagogischen Arbeitskräfte betreffend zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
Aufgaben anstelle des Personalrats
Seit dem 01. August 2015 sind den Schulleiter*innen aller Schulen ein erweiterter Katalog von Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden, darunter auch die Auswahl für Personaleinstellungen, Mehrarbeit, Dienstreisen, Sonderurlaub und freiwillig auch die eigenständige Personaleinstellung. In all diesen Fällen haben Schulleitung und Lehrerrat dabei wesentliche Verfahrensbestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) zu beachten (§ 69 Abs. 3 SchulG).
Der Lehrerrat übernimmt Aufgaben des Personalrats, wenn die Schulleitung dienstrechtliche Entscheidungen trifft. Er bestimmt mit bei der Einstellung von Personal, das für kurze Zeit befristet zur Sicherung der Unterrichtsversorgung oder für besondere pädagogische Aufgaben vorgesehen ist. Zudem wird der Lehrerrat beteiligt, wenn Mehrarbeit angeordnet werden muss, da es an vielen Schulen zu wenige Vertretungsreserven gibt. Der Lehrerrat kann hier aufgrund seiner Rechte gegenüber der Schulleitung auch mal Nein sagen. Zudem hat der Lehrerrat ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer*innen bei Fortbildungen.
Darüber hinaus sind den Schulleitungen weitere Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden – beispielsweise im Bereich des Daten-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Förderung von schwerbehinderten Lehrkräften – aus der sich gemäß LPVG weitere allgemeine Überwachungs- und Schutzaufgaben für die Arbeit des Lehrerrates ergeben. Hier – wie auch in den oben genannten festgelegten Aufgaben – hat der Lehrerrat ein Initiativrecht. Er kann also der Schulleitung von sich aus Vorschläge machen.
Die Aufgaben des Lehrerrats setzen eine fundierte Fortbildung voraus. Die GEW NRW hat erreicht, dass allen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme an Fortbildungen ermöglicht werden muss. Diese werden maßgeblich von der GEW NRW angeboten. Das Problem der zeitlichen Entlastung für die ambitionierten Aufgaben des Lehrerrats ist aus Sicht der GEW NRW dagegen nicht ausreichend gelöst. Unter Verweis auf die der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden sieht sich das Land aus der Verantwortung entlassen. Dieser „Topf“ ist aber unzureichend ausgestattet. Über die Grundsätze der Verteilung der Stunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung, die dann die Letztentscheidung bei der Verteilung auf die einzelnen Lehrer*innen trifft. Aus Sicht der GEW NRW haben die Mitglieder des Lehrerrats einen Anspruch darauf, dass sie bei der Verteilung dieser Stunden(anteile) bevorzugt berücksichtigt werden.
Infos und Service zu Schulmitwirkung
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 68 (Lehrerkonferenz)
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 65 (Aufgaben der Schulkonferenz)
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 66 (Zusammensetzung der Schulkonferenz)
- MSB: Für Eltern – Schulmitwirkung
- GEW NRW: Fortbildungsangebote der GEW NRW
- GEW NRW: Alles zu Mitbestimmung
- GEW NRW: Alles zu Lehrerrat
Stand: August 2019