Beurlaubung

Du kannst dich auch aus familiären Gründen beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren betreust oder ein Familienmitglied pflegst. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich.

Antragsfristen

Die Erstanträge sind nicht fristgebunden, wenn der Grund akut entstanden ist. Verlängerungsanträge musst du allerdings spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung stellen.

TatbestandVoraussetzungenHöchstdauer/KumulationBeihilfeanspruch
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 Abs. 1 LBG)Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn keine zwingenden dienstliche Belange entgegenstehen.Bis zu 15 Jahre; Elternzeit bleibt unberücksichtigtJa (§1 Abs,1 BVO), zu beachten ist § 10 SGB V (§ 64 Abs. 1 LBG)
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG)Antragsabhängig – Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem ArbeitsmarktBis zu 6 Jahre Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen; darf die Höchstgrenze von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten.Nein
Für Tarifbeschäftigte analog den Regelungen für Beamt*innen  Nein

 

Stand: April 2020