Schulleitung

Die Rolle und Aufgaben von Schulleiter*innen haben sich in den vergangenen Jahren sehr verändert. Hintergrund ist die Annahme, dass mehr Eigenverantwortung und erweiterte Entscheidungskompetenzen der einzelnen Schulen zu besseren Ergebnissen führten. Für den schulischen Entwicklungsprozess kommt den Schulleiter*innen eine zentrale Rolle zu.

Dienstvorgesetzte der Lehrer*innen

In der Vergangenheit wurde zur Beschreibung von Schulleitungen häufig der Ausdruck „primus (beziehungsweise prima) inter pares“ genutzt. Erste*r unter Gleichen, das war einmal: Schulleiter*innen sind immer auch Lehrer*innen der Schule, denen einige Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen wurden. Im Schulgesetz (SchulG) heißt es nun: „Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen“ (§ 59 SchulG).

Beurteilung durch die Schulleitung

Zu den Aufgaben von Schulleiter*innen gehört die Beurteilung der Lehrer*innen. Dieses Urteil ist oft gefragt: im Vorbereitungsdienst beziehungsweise beim Zweiten Staatsexamen, bei Beurteilungen in der Probezeit und schließlich bei der dienstlichen Beurteilung vor Vergabe des ersten Beförderungsamtes. Auch die Rolle der Schulleiter*innen in der Auswahlkommission im Lehrereinstellungsverfahren ist nicht zu unterschätzen.

Qualifizierung

Schulleiter*innen werden für ihre neuen Aufgaben qualifiziert. Nach § 61 Abs. 6 SchulG müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59 SchulG) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur

  1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,
  2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,
  3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,
  4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und
  5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.

Stand: April 2020