Schulmitwirkung

Das Schulgesetz sieht vor, dass an jeder Schule verschiedene Gremien der Mitwirkung und Mitbestimmung zu wählen sind. Im siebten Teil des Schulgesetzes unter dem Titel „Schulverfassung“ finden sich die Vorgaben zur Schul und Lehrerkonferenz, zum Lehrerrat, zu Fach-, Bildungsgang-, Klassen- und Jahrgangsstufenkonferenzen, zur Klassen- und zur Schulpflegschaft sowie zur Schüler*innenvertretung.

Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz ist laut Schulgesetz (SchulG) ein Mitwirkungsgremium für dich und deine Kolleg*innen. Mitglieder sind die Lehrer*innen sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 (§ 68 Abs. 1 SchulG). Den Vorsitz führt die Schulleitung, bis auf die Wahlen zum Lehrerrat. Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen. So können sich die Lehrer*innen in der Lehrerkonferenz beispielsweise darauf einigen, dass bei unvermeidlichem Nachmittagsunterricht alle Mitglieder des Kollegiums angemessen beteiligt werden. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied direkt beantragt werden, auch ohne Zustimmung der Schulleitung. Ebenso können eigenständig Regelungen getroffen werden, um die Belange teilzeitbeschäftigter Lehrer*innen bei Vertretungsregelungen oder der Stundenplangestaltung zu berücksichtigen. An diese Beschlüsse ist die Schulleitung gebunden.

Auf Vorschlag der Schulleitung kann sie entscheiden über:

  • Grundsätze der Verteilung von Sonderaufgaben an Lehrer*innen
  • die Teilnahme der Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
  • Grundsätze der Lehrer*innenfortbildung (zum Beispiel Kriterien der Auswahl der Teilnehmer*innen)
  • Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrer*innen, also für die Verteilung der Anrechnungsstunden

Zudem kann die Lehrerkonferenz der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten

  • zur Einführung sowie zur Ausleihe und Übereignung von Lernmitteln
  • zu „allen wichtigen Angelegenheiten der Schule“, also zu allen Punkten, für welche die Schulkonferenz eine Entscheidungskompetenz hat

Ohne dass der Vorschlag von der Schulleitung kommen muss, kann die Lehrerkonferenz über weitere Angelegenheiten entscheiden, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrer*innen und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen. Da keine Instanz vorgesehen ist, die darüber zu befinden hätte, ob eine Angelegenheit ausschließlich oder überwiegend die Lehrkräfte betrifft, entscheidet die Lehrerkonferenz selbst darüber.

Weiterhin ist die Lehrerkonferenz bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten in der Schule zu beteiligen. Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreter*innen der Gruppe der Lehrer*innen für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören (§ 68 Abs. 4 SchulG). Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. Gemäß § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) wird an Schulen durch den*die Leiter*in nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt.

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist ein Mitwirkungsorgan, in dem Lehrer*innen, Eltern und Schüler*innen vertreten sind. Ihre Aufgaben sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt.
Die Schulkonferenz entscheidet beispielsweise über Veranstaltungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts – etwa Schulwanderungen und Schulfahrten. Sie entscheidet außerdem über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (Kopfnoten – vgl. § 49 Abs. 2 SchulG) und über das Schulprogramm. Auch einen Antrag auf Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht beziehungsweise integrativen Lerngruppen kann sie beschließen. Allerdings kann sie nicht die Einführung verhindern, wenn der Schulträger und die Schulaufsicht dies beschließen.

Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden, bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichen will (gemäß dem Grunderlass zum Einstellungsverfahren – BASS 21-01 Nr. 16).  Sie kann (und sollte) ferner Wahl- und Verfahrensvorschriften erlassen, die über die Regelungen des Schulgesetzes hinausgehen. Die Schulkonferenz muss als Teilkonferenz einen Eilausschuss wählen und kann zudem einen Vertrauensausschuss einrichten oder eine Vertrauensperson zur Vermittlung von Konflikten bestellen. Beschlüsse eines Eilausschusses oder anderer Teilkonferenzen, denen für bestimmte Aspekte Entscheidungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allen Mitgliedern der Schulkonferenz unverzüglich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden. Gegebenenfalls können solche Beschlüsse auch von der Schulkonferenz widerrufen werden, soweit noch keine Rechtsfolgen eingetreten sind.

Wenn die Lehrerkonferenz deiner Schule dich als Mitglied der Schulkonferenz wählt, ist die Teilnahme und Mitarbeit in diesem Gremium für dich verpflichtend.

Stand: April 2020