Beschwerderecht/Remonstration

Lehramtsanwärter*innen sind Beamt*innen auf Widerruf. Beamt*innen allgemein steht das Recht auf Remonstration, Beschwerde oder Klage zu, wenn eine dienstliche Anweisung gegen das Gesetz verstößt.

Wer sich als Beamt*in benachteiligt fühlt, zum Beispiel aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, des Alters oder dergleichen hat ein Recht auf Beschwerde. Beamt*innen tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 BeamtStG). In der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer (ADO) wird die Pflicht zur Remonstration für alle Lehrkräfte gleichermaßen zu ihren Dienstpflichten gerechnet (§ 3 Abs. 2, 4 ADO). Wer sich absichern will, reicht die Remonstration schriftlich ein und besteht auf einer schriftlichen Antwort. In jedem Fall ist der Dienstweg einzuhalten. Beschwerden über Kolleg*innen sind an die Schulleitung, über Schulleiter*innen an das Schulamt beziehungsweise die Bezirksregierung, Beschwerden über Fachleiter*innen an die Seminarleitung zu richten. Bevor es jedoch zu solch weitreichenden Schritten kommt, ist es immer ratsam und empfehlenswert, sich an die entsprechenden Gremien in Seminar und Schule, zum Beispiel den Lehrerrat, oder an die zuständige Personalvertretung zu wenden. Ein Anruf bei der GEW ist ebenfalls angezeigt. Lass’ dich beraten und begleiten!

In besonderen Fällen ist manchmal auch eine Klage angesagt. Beamt*innen wenden sich an das Verwaltungsgericht. Klagen vor dem Verwaltungsgericht können erst nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren eingereicht werden. Der Widerspruch wird bei der Dienststelle eingereicht. So oder so: GEW-Mitglieder erkunden zunächst über Rechtsberatung und Rechtsschutz, wie zu handeln und was zu tun ist.

Infos und Service zu Beschwerderecht/Remonstration

Stand: August 2019