Probezeit

Die Ernennungsurkunde ist überreicht, der Arbeitsvertrag unterschrieben, die Einstellung in den Schuldienst vollzogen: Jetzt steht die Probezeit an. Wie diese geregelt ist, unterscheidet sich je nach Beschäftigungsstatus. Der Ernennung zum*zur Beamt*in auf Lebenszeit geht die Bewährung während einer festgelegten Zeitspanne voraus.
In dieser Zeit werden deine Eignung, die Befähigung sowie die fachliche Leistung in Bezug auf das auszuführende Amt überprüft. Festgestellt wird deine Bewährung durch die dienstliche Beurteilung. Die Schulleitung erstellt diese aufgrund aller dienstlichen Leistungen vor Ablauf der Probezeit und unter Beachtung möglicher Verkürzungen. Deine Rechte und Pflichten während der Probezeit sind im Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung geregelt.

Bei Problemen in der Probezeit kannst du dich an den zuständigen Personalrat oder als Mitglied der GEW NRW direkt an die Rechtsschutzabteilung der GEW NRW wenden.

Regelprobezeit

Die Regelprobezeit beträgt drei Jahre, wobei Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder als Lehrer*in an einer Ersatzschule auf die Probezeit angerechnet werden können. Die Mindestprobezeit sind zwölf Monate. Sofern vorherige, förderungsfähige Zeiten auf die Probezeit angerechnet werden können, sollte auf dem Dienstweg – also über die Schulleitung – ein Antrag auf Verkürzung gestellt werden. Halte vorher gegebenenfalls Rücksprache mit deinem Personalrat!

Verlängerung und Fehlzeiten

Kann die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung gesetzlich möglich. Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die maximale Probezeit beträgt somit fünf Jahre. Fehlzeiten wegen Krankheit, Beurlaubung oder Elternzeit von insgesamt mehr als drei Monaten werden nicht als geleistete Probezeit gewertet und führen zu deren Verlängerung.

Nichtbewährung für die Beamt*innenlaufbahn

Solltest du dich während der Regelprobezeit nicht bewährt haben, wird deine Probezeit regelmäßig und auf bis zu fünf Jahre verlängert. Deine Probezeit kann auch verlängert werden, wenn die gesundheitliche Eignung für eine lebenslange Beschäftigung im Beamt*innenverhältnis bezweifelt wird. In diesem Fall muss eine amtsärztliche Prognose eine Änderung der gesundheitlichen Eignung als denkbar erachten. Beamt*innen, deren Bewährung in der Probezeit nicht festgestellt werden kann, sind zu entlassen.

Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Probezeit

Zur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Beträgt der Umfang der Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als die Hälfte der Pflichtstunden, so verlängert sich die Probezeit, wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als drei Monate dauert. Für die Neuberechnung der Probezeit wird die bewilligte Teilzeit ins Verhältnis zur Hälfte der vorgegebenen Pflichtstundenzahl gesetzt.

Rechtsstellung in der Probezeit

In der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keine Unterscheidung zwischen Beamt*innen auf Probe und auf Lebenszeit. Eine Entscheidung über deine dienstliche Bewährung und gesundheitliche Eignung durch die amtsärztliche Untersuchung ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bist du in das Beamt*innenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.

Probezeit für Tarifbeschäftigte

Deine  Probezeit als Tarifbeschäftigte*r beträgt grundsätzlich sechs Monate, außer im Arbeitsvertrag wird eine kürzere Dauer vereinbart. Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beurteilung der Schulleitung. Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist das Arbeitsverhältnis nur schwach geschützt, da die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses nicht gelten. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende, danach bis zu einem Jahr Beschäftigungszeit einen Monat zum Monatsende. Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit nicht angegeben werden. Bei Feststellung der Nichtbewährung kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden. Es besteht aber die Möglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen und eine neue Probezeit zu vereinbaren.

Stand: April 2020