Personalrat
In allen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes werden nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Personalräte gewählt. Die Personalräte vertreten die Interessen und Belange aller Kollegen*innen, sowohl gemeinschaftliche wie auch persönliche Individualinteressen. Im öffentlichen Schuldienst gibt es Personalräte in allen Schulformen. Die Personalvertretung für Lehrkräfte umfasst den örtlichen Personalrat für Grundschulen (Schulamt), den Bezirkspersonalrat jeweils für alle Schulformen bei den Bezirksregierungen, sowie für jede Schulform den Hauptpersonalrat beim Schulministerium.
Wie werden die Personalräte gewählt?
Die nach Schulformen getrennten Personalvertretungen für Lehrer*innen werden alle vier Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte der jeweiligen Schulform, unabhängig von Beschäftigungsumfang und -dauer. Dazu gehören alle verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrer*innen, die pädagogischen Mitarbeiter*innen im Landesdienst und alle Referendar*innen/Lehramtsanwärter*innen. Der Personalrat hat bis zu 25 Mitglieder, die auf Listen zur Wahl stehen. Diese Listen sind gewerkschaftsorientiert oder stehen dem Beamtenbund nahe. Abhängig vom Wahlergebnis gibt es Personalräte mit GEW-Mehrheiten und Personalräte mit Mehrheiten des Beamtenbundes.
Rechte des Personalrats
Jeder Personalrat regelt seine Aufgaben unabhängig und selbstständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung zu unterliegen. Die Mitglieder werden für die Personalratsarbeit vom Dienst freigestellt, insbesondere von der Unterrichtsverpflichtung. Jedes Personalratsmitglied erhält eine umfassende Fortbildung.
Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle (Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium). Zu den Aufgaben des Personalrates gehört es, die Gleichbehandlung der Beschäftigten zu überwachen (§ 62 LPVG). Er wacht auch darüber, dass geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden und kann Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen (§ 64 LPVG).
Einberufung von Personalversammlungen
Der Personalrat führt regelmäßig Personalversammlungen in der Dienstzeit durch. Alle Beschäftigten haben das Recht, daran teilzunehmen. Ausgefallener Unterricht muss nicht nachgearbeitet werden.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten
Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen, zu prüfen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken (§ 64 Nr. 5 LPVG). Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten bekommen durch die Einschaltung des Personalrates ein stärkeres Gewicht.
Teilnahme an Dienstgesprächen
Wenn eine Lehrkraft zu einem Dienstgespräch gebeten wird, kann sie ein Personalratsmitglied als Person des Vertrauens dazu bitten.
Informationsrechte
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er sollte ausreichend Zeit haben, sich im Gremium dazu eine Meinung zu bilden.
Durchsetzungsrechte und Mitbestimmung des Personalrats
Die weitestgehende Möglichkeit, Interessen der Beschäftigten durchzusetzen, besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht: Hier kann die Dienststelle eine Maßnahme erst nach Zustimmung des Personalrates rechtswirksam durchführen, z. B. bei Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Kündigung.
Das sollten Beschäftigte wissen
- Jeder Beschäftigte kann sich jederzeit und kostenfrei bei personal- und dienstrechtlichen Problemen an den Personalrat wenden.
- Alle Personalratsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
- Ohne Mitbestimmung durch den Personalrat ist eine Kündigung rechtswidrig.
- Vor einer Disziplinarklage müssen verbeamtete Lehrer*innen in Kenntnis gesetzt werden. Die Beteiligung des Personalrates kann dann beantragt werden. Der Personalrat kann Einwände erheben und die Klage möglicherweise verhindern.
Stand: April 2020