Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gehören zum Glück nicht zum Tagesgeschäft von Lehrer*innen und in der Regel kann auf ihren Gebrauch verzichtet werden. Ordnungsmaßnahmen können massiv in die Bildungsbiografie von Schüler*innen eingreifen. Die Zuständigkeiten sind daher sehr differenziert im Schulgesetz (SchulG) geregelt.

Ordnungsmaßnahmen dürfen erst angewandt werden, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§ 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG). Erzieherische Einwirkungen sind im § 53 Absatz 2 SchulG geregelt:
„Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.“
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Erzieherische Einwirkungen kann jede Lehrkraft aussprechen. Es ist kein förmliches Verfahren einzuhalten. Die Beschwerde ist möglich.

Anmerkungen zu den Maßnahmen zur erzieherischen Einwirkung:

  • Eine Nacharbeit darf kein stupides Abschreiben sein.

  • Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde ist kein Ausschluss vom Unterricht nach § 53 Absatz 3 Nummer 3 SchulG = ein Tag bis zu zwei Wochen. Achtung: Bei Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunden besteht die Aufsichtspflicht der Schule weiterhin!

  • Schriftliche Mitteilung an die Eltern mit der Bitte um Einwirkung ist kein Verweis i.S. des § 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG, da es an der Mitteilung fehlt, dass die Schule nicht länger bereit ist, das Verhalten des Schülers zu dulden.

  • Vorübergehende Einziehung von Gegenständen: Gefährliche Gegenstände wie Messer, Gaspistole und ähnliches sind gegebenenfalls nach Rücksprache der Schulleitung mit der Polizei an die Eltern zurückzugeben.

  • Gegen erzieherische Maßnahmen ist die Beschwerde möglich.

Welche einzelnen Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden können, normiert der § 53 Absatz 3 SchulG:

OrdnungsmaßnahmeZuständigkeit
1. Schriftlicher VerweisSchulleiter*in oder Teilkonferenz
2. Überweisung in eine parallele KlasseSchulleiter*in oder Teilkonferenz
3. Vorübergehender Ausschluss vom UnterrichtSchulleiter*in oder Teilkonferenz
4. Androhung der Entlassung von der SchuleTeilkonferenz
5. Entlassung von der SchuleTeilkonferenz
6. Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulenobere Schulaufsichtsbehörde
7. Verweisung von allen öffentlichen Schulenobere Schulaufsichtsbehörde

Die/der Schulleiter*in kann ein anderes Mitglied der Schulleitung mit der Wahrnehmung dieser Auf­gabe beauftragen. Zudem ist zu beachten, dass Schulen verschiedene zuständige Teilkonferenzen für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen bilden können, die bei Ordnungsmaßnahmen tätig wer­den.

Volljährige Schüler*innen/Datenschutz

Gemäß § 120 Absatz 8 SchulG kann die Schule die Eltern volljähriger Schüler*innen über wichtige schulische Angelegenheiten wie den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen.

Verbotene Maßnahmen

  • Verbot von Kollektivmaßnahmen, es sei denn, dass das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1 SchulG).

  • Körperliche Züchtigung
    Hierunter fällt nach herrschender Meinung auch die leichte Ohrfeige, ein leichter Klaps, zum Teil auch schon das Ergreifen oder das Festhalten des Schülers an den Armen. Natürlich bleibt das Recht auf Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB) unberührt, um körperliche Angriffe von sich und anderen abzuwehren.

Pflichten der Schüler*innen

Gemäß § 42 Absatz 3 SchulG haben Schüler*innen die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrer*innen, der Schulleitung und und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

Nach § 43 SchulG sind Schüler*innen verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.

Ist ein*e Schüler*in durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Der*die Schulleiter*in kann Schüler*innen auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schüler*innen zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.

Infos und Service zu Ordnungsmaßnahmen

Stand: August 2019