Mehrarbeit und Nebentätigkeit
Ratgeber für Lehramtsanwärter*innen
„Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu drei Wochenstunden. Der in Satz 1 genannte Umfang des selbstständigen zusätzlichen Unterrichts kann bis zum 31. Dezember 2022 mit Zustimmung der Lehramtsanwäterin oder des Lehramtsanwärters auf bis zu sechs Wochenstunden erhöht werden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts“ (§ 11(8) OVP aktualisiert).
Das bedeutet:
- Für jede Mehrarbeit ist deine Zustimmung und außerdem die des Seminars erforderlich (um den Vorrang der Ausbildung zu gewährleisten)
- Bis zum Examenstag sind maximal drei Stunden bis zum 31. Dezember 2022 mit Zustimmung bis zu sechs), danach maximal sechs Stunden möglich
- Bezahlt wird Mehrarbeit bei LAA ab der ersten Stunde nach den jeweils gültigen Mehrarbeitssätzen (BASS 21-22 Nr.22), die Abrechnung erfolgt über die Schule
- Vorhersehbare Mehrarbeit unterliegt dabei der Mitbestimmung durch den Lehrerrat
Von der Mehrarbeit zu unterscheiden ist eine Nebentätigkeit nach Nebentätigkeitsverordnung von bis zu fünf Stunden unterrichtlicher oder bis zu acht Stunden sonstiger Tätigkeit, die bei der Bezirksregierung schriftlich auf dem Dienstweg zu beantragen ist und genehmigt werden muss. Aus arbeitsrechtlichen Gründen genehmigt die Bezirksregierung maximal fünf Wochenstunden (sechs nach dem Prüfungstag) Nebentätigkeit.
Die GEW NRW meint: Dieser Unterricht trägt zur Unterrichtsversorgung bei, verhindert aber dadurch mögliche Neueinstellungen von Lehrer*innen. Die GEW NRW kritisiert, dass die mitunter am wenigsten gefestigten Mitglieder eines Kollegiums zu dieser Mehrarbeit angehalten werden sollen. Dies kann nicht der richtige Weg sein, die Personalengpässe an den Schulen auszugleichen und die spärlichen Bezüge der LAA aufzubessern. Daher fordert die GEW NRW eine deutliche Erhöhung der LAA-Besoldung! Die Schulen benötigen darüber hinaus eine Personalreserve von mindestens sieben Prozent.
Unterricht nach der Zweiten Staatsprüfung
Zwischen Prüfung und Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt der Unterrichtseinsatz von LAA im gewohnten Umfang, also 14 Unterrichtsstunden pro Woche. Die Ausbildung geht regulär weiter und daran soll sich auch der selbstständige Unterricht in den Ausbildungsschulen orientieren. Unterricht zu Vertretungszwecken soll nur mit Einverständnis der LAA erteilt werden (§ 11(8) OVP). Weiterhin gilt die Verpflichtung zum Besuch der Seminarveranstaltungen, die bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes stattfinden.
Vertretungsunterricht
Auch LAA können zu Vertretungsunterricht herangezogen werden. Hiermit ist die klassische Vertretung gemeint, dass heißt zum Beispiel beim Ausfall von Kolleg*innen durch Krankheit, also kurzfristig. Ferner gibt es die Vorschrift, das es nur einzelne Stunden in bekannten Klassen oder Kursen sein dürfen. Überschreiten diese Stunden die 14 Stunden Ausbildungsunterricht, zählen sie als vergütbare Mehrarbeit. Die GEW NRW fordert, dass LAA nicht zu Lasten der Qualität der Ausbildung zusätzlich durch Vertretungsunterricht überansprucht werden.
Ratgeber für Berufseinsteiger*innen
Auch Lehrer*innen werden krank, fahren auf Fortbildung oder bekommen Kinder. Damit es nicht zu Unterrichtsausfall kommt, ist eine Personalreserve erforderlich. Häufig wird ein struktureller Lehrkräftemangel jedoch auf Kosten von Arbeitskraft und Gesundheit der Lehrer*innen geregelt und Mehrarbeit angeordnet. Schulleiter*innen sind allerdings verpflichtet, erst die Instrumente für Vertretungsfälle auszuschöpfen.
Flexible Mittel für Vertretung
Bei Erkrankungen länger als vier Wochen, Mutterschutz und Elternzeit können Vertretungskräfte eingestellt werden. Dazu muss die Schulleitung zügig einen Antrag an die Bezirksregierung beziehungsweise das Schulamt (Grundschulen) stellen.
Aufstockung von Teilzeit
Auch eine Aufstockung des Umfanges von Teilzeitbeschäftigung kann mit Einverständnis der Betroffenen beantragt werden.
Für Ausfälle unter vier Wochen stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Stellen für individuelle Förderung und Vertretung
Diese Stellen sind für alle Schulformen in unterschiedlichem Umfang im Landeshaushalt vorgesehen. Sie dürfen nicht für den stundenplanmäßigen Unterricht verwendet werden, sondern stehen rein für Förderzwecke und Vertretung zur Verfügung.
Flexibilisierung der Pflichtstunden
Die Zahl der Pflichtstunden kann vorübergehend um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (§ 13 Abs. 2 ADO). Dauert dieser Zustand länger als zwei Wochen, sollte eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden nicht ohne Zustimmung der Lehrer*in erfolgen. Diese zusätzlichen oder weniger erteilten Stunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr, führen also nicht zur Mehrarbeit.
Organisatorische Maßnahmen
Es können organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Dazu können die Zusammenlegung von Kursen, die Auflösung von Differenzierungsgruppen oder die Beaufsichtigung von mehreren Klassen gehören.
Nicht erteilter Unterricht
Fällt stundenplanmäßiger Unterricht aus, weil Klassen im Praktikum oder auf Schulfahrt sind, können Lehrer*innen für Vertretungszwecke eingesetzt werden. Die Verrechnung dieses Unterrichtsausfalls mit Mehrarbeit ist nur innerhalb des Kalendermonats möglich.
Mehrarbeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte
Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl die Verrechnung mit Arbeitsausfall (zum Beispiel allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. Minusstunden dürfen nur innerhalb eines Kalendermonats mit angefallener Mehrarbeit verrechnet werden. Eine Übertragung auf den nächsten Monat oder sogar bis zum Schuljahresende ist nicht erlaubt. Anders ist es bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen: Hier erfolgt der Ausgleich innerhalb eines Schuljahres (BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6).
Teilzeitbeschäftigte
Arbeitest du in Teilzeit, wird deine Mehrarbeit immer von der ersten Stunde an bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung bezahlt (anteilige Besoldung beziehungsweise Vergütung). Eine Verrechnung mit Ausfallstunden an anderer Stelle darf nicht erfolgen. Wenn Mehrarbeit nicht vermieden werden kann, sollte wenigstens ein Antrag auf Bezahlung gestellt werden.
Infos und Service zu Mehrarbeit
Stand: August 2019