Mehrarbeit
Auch Lehrer*innen werden krank, fahren auf Fortbildung oder bekommen Kinder. Damit es nicht zu Unterrichtsausfall kommt, ist eine Personalreserve erforderlich. Häufig wird ein struktureller Lehrkräftemangel jedoch auf Kosten von Arbeitskraft und Gesundheit der Lehrer*innen geregelt und Mehrarbeit angeordnet. Schulleiter*innen sind allerdings verpflichtet, erst die Instrumente für Vertretungsfälle auszuschöpfen.
Flexible Mittel für Vertretung
Bei Erkrankungen, die länger als vier Wochen andauern, Mutterschutz und Elternzeit können Vertretungskräfte eingestellt werden. Dazu muss die Schulleitung zügig einen Antrag an die Bezirksregierung beziehungsweise das Schulamt (Grundschulen) stellen.
Aufstockung von Teilzeit
Auch eine Aufstockung des Umfanges von Teilzeitbeschäftigung kann mit Einverständnis der Betroffenen beantragt werden.
Für Ausfälle unter vier Wochen stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Stellen für individuelle Förderung und Vertretung
Diese Stellen sind für alle Schulformen in unterschiedlichem Umfang im Landeshaushalt vorgesehen. Sie dürfen nicht für den stundenplanmäßigen Unterricht verwendet werden, sondern stehen rein für Förderzwecke und Vertretung zur Verfügung.
Flexibilisierung der Pflichtstunden
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden, § 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG. Dauert dieser Zustand länger als zwei Wochen, sollte eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden nicht ohne Zustimmung der Lehrer*in erfolgen. Diese zusätzlichen oder weniger erteilten Stunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr, führen also nicht zur Mehrarbeit.
Organisatorische Maßnahmen
Es können organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Dazu können die Zusammenlegung von Kursen, die Auflösung von Differenzierungsgruppen oder die Beaufsichtigung von mehreren Klassen gehören.
Nicht erteilter Unterricht
Fällt stundenplanmäßiger Unterricht aus, weil Klassen im Praktikum oder auf Schulfahrt sind, können Lehrer*innen für Vertretungszwecke eingesetzt werden.
Mehrarbeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte
Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl die Verrechnung mit Arbeitsausfall (zum Beispiel allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. Minusstunden dürfen nur innerhalb eines Kalendermonats mit angefallener Mehrarbeit verrechnet werden. Eine Übertragung auf den nächsten Monat oder sogar bis zum Schuljahresende ist nicht erlaubt. Anders ist es bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen: Hier erfolgt der Ausgleich innerhalb eines Schuljahres (BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6).
Teilzeitbeschäftigte
Arbeitest du in Teilzeit, wird deine Mehrarbeit immer von der ersten Stunde an bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung bezahlt (anteilige Besoldung beziehungsweise Vergütung). Eine Verrechnung mit Ausfallstunden an anderer Stelle darf nicht erfolgen. Wenn Mehrarbeit nicht vermieden werden kann, sollte wenigstens ein Antrag auf Bezahlung gestellt werden.
Stand: April 2020