Lehramtsbefähigung/Lehrämter

Lehramtsanwärter*innen (LAA) sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in die besonderen Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen (§ 12 OVP). Für LAA an Berufskollegs wird stattdessen ein vierwöchiges Praktikum vorgeschrieben. Nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) gibt es derzeit folgende Lehrämter:

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Unterrichtserteilung in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen für den Gemeinsamen Unterricht. Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs. Mit der Lehramtsbefähigung Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen ist der Einsatz in den Jahrgangsstufen fünf bis zehn an Gesamtschulen möglich. LAA, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Master- oder Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl. Wer während des Vorbereitungsdienstes ein weiteres Lehramt absolviert, setzt die Ausbildung in dem Lehramt fort, für das die Ausbildung begonnen wurde. Durch Ablegen der Staatsprüfung wird gemäß § 15 LABG auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt erworben.

Infos und Service zu Lehramtsbefähigung

Stand: August 2019