Klassenfahrt, Schulwanderung und Schulfahrt

Klassenfahrten, Schulwanderungen oder Schulfahrten bereichern das Schulleben und bieten pädagogische Chancen jenseits des Schulalltags. Die Teilnahme daran gehört zu deinen Aufgaben als Lehrkraft. Es gilt jedoch, einige rechtliche Aspekte zu beachten.

Vertragsschluss und Kostensicherung

Die Organisation solcher Fahrten erfordert es, Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen zu schließen. Diese Verträge darfst du nie im eigenen Namen, sondern ausschließlich im Namen der Schule als Stellvertreter*in unterzeichnen.
Vor der Buchung solltest du außerdem die Reisekosten aufschlüsseln und von allen Schüler*innen eine Bestätigung der Kostenübernahme durch die Erziehungsberechtigten einholen.

Kurzfristige Stornierung

Muss eine Fahrt kurzfristig storniert werden, sollte dies immer schriftlich per Einschreiben/Rückschein und ebenfalls im Namen der Schule erfolgen.

Wer haftet bei Schulfahrten?

Bei Vertragsverletzungen oder Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund eines Verschuldens der Lehrkraft haftet das Land NRW gegenüber dem Schulträger, soweit der Lehrperson nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Persönlich haften musst du nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

Welche Vorgaben gelten für die Aufsicht bei Schulausflügen?

Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie mehrtägigen Veranstaltungen ist es ratsam, eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist in der Regel die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig. Außer Lehrer*innen können als Begleitpersonen auch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler*innen teilnehmen. Leiter*innen und weitere Begleitpersonen sollten in derselben Unterkunft wie die Schüler*innen übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die Gastfamilien die erforderliche Aufsicht wahrnehmen.

Gefahrvermeidung und Unfallverhütung

Schüler*innen dürfen nicht in privaten Kraftfahrzeugen gefahren werden. Abweichungen muss die Schulleitung schriftlich zustimmen. Das Trampen per Autostopp ist verboten. Abhängig vom Ziel des Ausflugs sind die Sicherheitsbestimmungen des Schwimmerlasses oder die Qualifikationsvoraussetzungen bei Bergwanderungen oder beim Skilaufen zu beachten. Zumindest eine Begleitperson sollte über fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Alternativ sind routinierte, ortskundige Fachkräfte heranzuziehen.

Reisekostenerstattung für Lehrkräfte

Nimmst du an einer Veranstaltung teil, sind die vollen Reisekosten zu erstatten. Eine Umlage deiner Reisekosten auf die Schüler*innen ist unzulässig. Vorsicht bei Erstattung oder Umlage von Freiplätzen der jeweiligen Anbieter: Dabei kann es zu einem Konflikt mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kommen.

Freizeitausgleich für Teilzeitbeschäftigte

Für alle Teilzeitbeschäftigten hat die Schulleitung mit der Genehmigung der Fahrt festzulegen, wie der konkrete Ausgleich für die Mehrarbeit aufgrund der Vollzeitbeanspruchung während der ganztägigen Klassenfahrt geschehen soll (Richtlinien für Schulfahrten Punkt 4, Nr. 1). Der Ausgleich soll insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben vorgenommen werden, unterrichtlicher Ausgleich ist nicht ausgeschlossen. Sollte trotz dieser Bestimmungen kein Freizeitausgleich erfolgen, empfehlen wir teilzeitbeschäftigten Angestellten, einen entsprechenden Antrag an das Schulamt (Grundschullehrkräfte) beziehungsweise die Bezirksregierung (alle anderen) zu stellen.

Die GEW NRW rät, schulinterne Regelungen des Ausgleichs durch Beschluss in der Lehrerkonferenz zu treffen.

Stand: April 2020