Inklusion
Inklusion bedeutet, dass alle Kinder und Jugendlichen gemeinsam unterrichtet werden und nicht zwischen Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterschieden wird. Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können alternativ hiervon die Förderschule wählen. Im Ausnahmefall kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können.
Die Zahl der Kinder mit Behinderungen, die eine allgemeine Schule in NRW besuchen, ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Inzwischen nehmen mehr als 40 Prozent der Schüler*innen mit Förderbedarf am Gemeinsamen Lernen in den Regelschulen teil.
Qualitätsstandards für ein inklusives Schulsystem
Die GEW NRW setzt sich seit Jahren für ein inklusives Schulsystem ein. Seit Beginn der Umsetzung der Inklusion in NRW kritisiert sie allerdings die mangelnde Steuerung dieses Prozesses. Verbindliche Qualitätsstandards, ausreichende Ressourcen, gute Arbeitsbedingungen und eine nachhaltige Unterstützung der Schulen durch die Landesregierung und die Schulträger fehlen. Zudem gibt es weiter keine einheitlichen Vorgaben für die Lehrkräfte und keine verbindliche Klärung der Rollen und Aufgaben aller Beteiligten, die im gemeinsamen Lernen tätig sind. Durch die fehlende Aufgabenbeschreibung kommt es zu unterschiedlichen Vorgaben und Anforderungen an die Kolleg*innen in den Schulen sowie in der Folge zu Verunsicherungen und Auseinandersetzungen. Der Lehrkräftemangel setzt die Schulen zusätzlich unter Druck.
Pläne der Landesregierung zur Neuausrichtung der Inklusion
Schon im Koalitionsvertrag kündigte die neue Landesregierung aus CDU und FDP an, bei der Inklusion umzusteuern. Das zentrale Versprechen lautete, durch verbindliche Qualitätsstandards die Situation an Schulen deutlich zu verbessern: „Voraussetzung für die Bildung von inklusiven Lerngruppen an allgemeinen Schulen ist fortan die Erfüllung und Sicherung dieser Qualitätsstandards. Um den Wünschen vieler Eltern nach qualitativ hochwertigen, inklusiven Angeboten an allgemeinen Schulen zu entsprechen, werden wir mit einer konzeptionellen Neuausrichtung und in Absprache mit den Schulträgern verstärkt Schwerpunktschulen für den gezielten Einsatz von Ressourcen bilden.“
Im Juli 2018 beschloss die Landesregierung die Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule. Die wesentlichen Elemente sind:
- Ab dem Schuljahr 2019/20 soll das Gemeinsame Lernen vom Grundsatz her nur an solchen Haupt-, Real-, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen eingerichtet werden, die von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt worden sind. Diese Schulen sollen die konzeptionellen, inhaltlichen und personellen Qualitätsstandards erfüllen. Die personellen Ressourcen sollen zudem gezielter eingesetzt werden. Es gilt die Vorgabe, dass eine weiterführende Schule, an der Gemeinsames Lernen praktiziert wird, jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnimmt.
- Es gilt die Formel 25 – 3 – 1,5: Mittelfristiges Ziel ist es, dass Schulen, die im Durchschnitt drei Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in ihren Eingangsklassen aufnehmen, rechnerisch für jede dieser Klassen eine halbe zusätzliche Stelle erhalten. Der Klassenfrequenzrichtwert an Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, soll schrittweise auf 25 Schüler*innen abgesenkt werden.
- An Gymnasien soll sonderpädagogische Förderung in der Regel zielgleich stattfinden.
- Die Aufgaben der Förderschulen sollen nicht auf die eigenen Schüler*innen beschränkt werden. Förderschulen sollen unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Schulen aktiver unterstützen – insbesondere die Schulen, die keine Schulen des Gemeinsamens Lernens sind, aber (einzelne) Schüler*innen mit sonderpädagogischem Bedarf unterrichten. Die Verordnung, welche die Mindestgröße von Förderschulen festlegt, wurde so geändert, dass mehr Förderschulen erhalten bleiben.
- Es sollen Förderschulgruppen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ermöglicht werden. Rechtlich sollen diese als Teilstandorte von Förderschulen – beispielsweise an einem Schulzentrum – verankert werden.
- Für die Grundschulen wurde nichts beschlossen. Es gibt weder Vorgaben zu Klassengrößen noch zu der Anzahl von Inklusionskindern je Klasse noch zur Stellenzuweisung.
Die GEW NRW hält die Pläne der Landesregierung für ungeeignet, um den im Koalitionsvertrag formulierten Anspruch, beim Gemeinsamen Lernen die Qualität der inklusiven Angebote an allgemeinen Schulen zu steigern, zu erreichen. Sie befürchtet im Ergebnis vielmehr eine Verwaltung des eklatanten Mangels an den Schulen des Gemeinsamen Lernens. Von einer besseren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention kann nicht die Rede sein.
Stand: April 2020